Schöner Radln am Flaucher
Antrag Stadtrats-Mitglieder Paul Bickelbacher, Herbert Danner und Sabine Nallinger (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/Rosa Liste) vom 10.3.2014
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Wilfried Blume-Beyerle:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
Ihr an das Kreisverwaltungsreferat gerichteter Antrag hat die Beschilderung „Gehweg Radfahrer frei“ auf dem Flauchersteg sowie die Ausweisung der Thalkirchner Brücke und der vor- und nachgelagerten Straßenabschnitte als Fahrradstraße zum Gegenstand. Für eine Übergangszeit sollen ferner die Geh- und Radwege auf der Brücke als „Gehwege, Radfahrer frei“ beschildert werden.
Das Kreisver waltungsreferat trifft verkehrsrechtliche Maßnahmen auf öffentlichem Verkehrsgrund nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung. Markierungen und Beschilderungen richten sich nach den §§ 39 ff. StVO. Der Vollzug der Straßenverkehrsordnung ist eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt.
Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist rechtlich nicht möglich.
Zu Ziffer 1 Ihres Antrags nimmt das Kreisverwaltungsreferat wie folgt Stellung:
Der Flauchersteg wird insbesondere in Monaten mit schönem Wetter von Erholungssuchenden stark frequentiert. An solchen Tagen werden am Flauchersteg auf beiden Seiten am Geländer Fahrräder abgestellt, welche die Durchgangsbreite und damit die zur Verfügung stehende Verkehrsfläche einschränken. Der Flauchersteg wird in diesen Zeiten so stark von Fußgängerinnen und Fußgängern genutzt, dass das Befahren des Flaucherstegs mit dem Fahrrad aus Verkehrssicherheitsgründen temporär als problematisch angesehen werden kann. Hinzu kommt die bauliche Situation, wonach das Geländer nur eine Höhe von 1,20 m aufweist. Diese Höhe ist für die Nutzung der Brücke durch den Radverkehr nach Auskunft des Baureferates zu gering. Für eine richtlinienkonforme Ausführung ist in die-sen Fällen eine Brüstungs- bzw. Geländerhöhe von mind. 1,30 m vorzusehen.
Wir verkennen als Verkehrsbehörde allerdings nicht, dass in der Praxis der Flauchersteg vom Radverkehr zu jeder Zeit und fast ausnahmslos fahrend benutzt wird. Die Durchsetzung eines Radfahrverbotes durch lückenlose Über wachung wäre ebenso lebensfremd wie unverhältnismäßig. Nachdem die Erfahrungen bisher zeigen, dass an anderen Stellen in der Stadt, so z.B. an der Residenzstraße/Dienerstraße („Nord-Süd-Querung der Altstadt“) das Nebeneinander trotz hoher Nutzungsintensität beider Verkehrsarten überwiegend gut funktioniert, erachten wir es als notwendig, dass sich die Praxis in der Verkehrsregelung wiederfindet und für die Nutzer nachvollziehbar ist. Zuständig für die Beschilderung auf der Brücke ist allerdings das Baureferat.
Wegen der baulichen Gegebenheiten kann eine Freigabe des Flaucherstegs für den Radverkehr aus Sicht des Kreisver waltungsreferates derzeit nicht befürwortet werden. Wir werden dem Baureferat aber empfehlen, am Flauchersteg eine richtlinienkonforme Brüstungshöhe herzustellen, und das Radfahren mit Vorrang des Fußverkehrs (Gehweg mit Zusatz „Radfahrer frei“) freizugeben.
Zur Ziffer 2 Ihres Antrags nimmt das Kreisver waltungsreferat wie folgt Stellung:
Die Tierparkbrücke sowie die vor- und nachgelagerten Straßenabschnitte sind Bestandteil des Äußeren Radlrings bzw. der Fahrradhauptroute Marienplatz-Solln und sollten dementsprechend auch eine entsprechende Qualität hinsichtlich der Radverkehrsführung bereitstellen.
Die genannten Straßen sind jedoch gemäß Verkehrsentwicklungsplan auch Bestandteil des Hauptverkehrsstraßennetzes für den motorisierten Individualverkehr und als örtliche Hauptverkehrsstraßen mit maßgebender Verbindungsfunktion eingestuft. Diese Funktion und damit auch die Bündelungswirkung der Straßen für den Kfz-Verkehr muss auch weiterhin beibehalten werden. In den Richtlinien zur Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) wird zur Einrichtung von Fahrradstraßen bezüglich der Verkehrsfunktion und -belastung Folgendes ausgeführt:
„Fahrradstraßen können in Erschließungsstraßen mit Belastungen bis etwa 400 Kfz/h eingesetzt werden.“Die genannten Straßen sind gemäß Verkehrsentwicklungsplan und der tatsächlichen Verkehrsbelastung nicht als Erschließungsstraßen zu betrachten. Zudem werden die genannten 400 Kfz/h sowohl in der Morgenals auch in der Abendspitzenstunde mit ca. 1.300 bzw. ca. 1.000 Kfz/h deutlich überschritten (Verkehrserhebung vom 15.10.2009).“
Wir bitten daher um Verständnis, dass aus den dargelegten Gründen die Einrichtung einer Fahrradstraße auf der Tierparkbrücke und den anschließenden Straßen abgelehnt werden muss.
Ende 2013 wurde vom Kreisverwaltungsreferat auch die Benutzungspflicht auf den gegenständlichen Geh- und Radwegen aufgehoben und die mit Nägeln auf der Brücke abgetrennten Radwege aufgelassen. Dies dient vor allem dem Zweck, den Fuß- und Radverkehr auf der für beide Verkehrsarten unterdimensionierten und konfliktbehafteten Anlagen zu entzerren. Da auf der Fahrbahn der Brücke Tempo 30 angeordnet ist, ist eine Trennung der Verkehrsarten nicht notwendig. Die Anbringung einer Beschilderung „Gehweg, Radfahrer frei“ für einen Übergangszeitraum ist damit obsolet.
Wir bitten um Verständnis, dass wir Ihrem Antrag zu Ziffer 1 nur nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen entsprechen können. Im Übrigen bitten wir, von den Ausführungen Kenntnis zu nehmen und gehen davon aus, dass der Antrag Nr. 08-14/A 05228 damit geschäftsordnungsmäßig behandelt ist.