CSD 2014: Bitte keine Regenbogenfahnen an öffentlichen Gebäuden!
Antrag Stadtrat Karl Richter (BIA) vom 18.6.2014
Antwort Oberbürgermeister Dieter Reiter:
Am 18.06.2014 haben Sie folgenden Antrag gestellt:
„Die Stadt verzichtet darauf, aus Anlaß der diesjährigen schwullesbischen ‚Pride Week’/‚Christopher-Street-Day’ im Juli 2014 die Regenbogenfahne an öffentlichen Gebäuden – insbesondere rund um das Rathaus – sowie an öffentlichen Plätzen im Stadtgebiet zu hissen.
Die Stadt stellt außerdem dar, was die Beflaggungsordnung des Freistaates Bayern über die Genehmigungspflicht für Flaggen nichtstaatlicher Organisationen aussagt und auf welcher Rechtsgrundlage die in den vergangenen Jahren praktizierte Hissung der Regenbogenfahne an öffentlichen Plätzen – etwa am Marienplatz – erfolgte.“
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt, weshalb eine beschlussmäßige Behandlung im Stadtrat rechtlich nicht möglich ist.
Zu Ihrem Antrag vom 18.6.2014 teile ich Ihnen Folgendes mit:
Nur der Marienplatz – nicht das Rathaus oder andere öffentlichen Gebäude – wird seit dem Jahr 2000 zum Christopher Street Day mit der Regenbogenfahne beflaggt. Diese Fahne ist weltweit ein Symbol der schwullesbischen Community und wurde 1978 von Gilbert Baker in San Francisco entworfen. Die Regenbogenfahne ist ein parteipolitisch neutrales Symbol einer gesellschaftlichen Bewegung, die in der Landeshauptstadt München eine wichtige Rolle einnimmt. Sie steht für sozialen Frieden, Gleichstellung und Antidiskriminierung ebenso wie für das friedliche Zusammenleben der unterschiedlichen Gruppen in der Stadtgesellschaft.
Die von der Bayerischen Staatsregierung erlassene Verwaltungsanordnung über die bayerischen Staatsflaggen und die Dienstflaggen an Kraftfahrzeugen (VwAoFlag) sieht im Gegensatz zur Beflaggungsverordnung in Mecklenburg-Vorpommern keine Genehmigungspflicht für Flaggen wie die Regenbogenfahne vor. Lediglich ausländische Flaggen dürfen nach § 3 Ab-satz 5 VwAoFlag an staatlichen Dienstgebäuden nur mit Genehmigung der Staatskanzlei gesetzt werden.
Von den vorstehenden Ausführungen bitte ich Kenntnis zu nehmen und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.