Transportmöglichkeiten für mobilitätseingeschränkte Bürgerinnen und Bürger von Haustür zu Haustür bereitstellen
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Rathaus Umschau 184 / 2014, veröffentlicht am 29.09.2014
Transportmöglichkeiten für mobilitätseingeschränkte Bürgerinnen und Bürger von Haustür zu Haustür bereitstellen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Dr. Reinhold Babor und Eva Caim
(CSU-Fraktion) vom 25.11.2013
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Wilfried Blume-Beyerle:
Sie haben am 25.11.2013 beantragt, dass die Stadtver waltung die Rahmenbedingungen für die Arbeitserledigung des Münchner Taxigewerbes, an sieben Tagen rund um die Uhr, darstellt, wobei Sie der Entwicklung des Gewerbes in den letzten drei Jahren (Standorte, Platzzahl, Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten, Stadtteile usw.) Bedeutung beimessen. Außerdem beantragen Sie, dass die Landeshauptstadt München das Münchner Taxigewerbe erlebbar bei ihrem Auftrag, die Mobilität der Bürgerinnen und Bürger im Krankheitsfall und/oder bei Behinderung zu sichern, unterstützt.
Ihr Einverständnis vorausgesetzt, erlauben wir uns, Ihren Antrag als Brief zu beantworten.
Zu Ihrem Antrag vom 25.11.2013 teilen wir Ihnen Folgendes mit:
Grundsätzlich hat der erste Teil Ihres Antrags, die Entwicklung des Taxigewerbes bezogen auf dessen Berücksichtigung im Straßenraum darzustellen, nichts mit der Sicherstellung der Mobilität von Bürgerinnen und Bürgern im Krankheitsfall bzw. bei Behinderung zu tun. Denn mobilitätseingeschränkte Bürgerinnen und Bürger begeben sich in der Regel nicht zu einem Taxistandplatz, um ein Taxi zu nutzen, sondern bestellen ein Taxi direkt zur Startadresse und lassen sich direkt an der Zieladresse absetzen. Einstiegs- und Ausstiegsmöglichkeiten für Taxifahrgäste bestehen insoweit an allen Stellen im Straßennetz, wo das Halten nicht allgemein (§ 12 Abs. 1 StVO) oder durch Verkehrszeichen untersagt ist. Da ein Taxi bei der Beförderung eines Fahrgastes mit Start oder Ziel in einer für den allgemeinen Verkehr gesperrten und nur für Anlieger freigegebenen Straße als Anlieger gilt, besteht hier ebenfalls die Möglichkeit, die vom Fahrgast gewünschte Adresse zu erreichen. Daneben stehen Taxis auch einzelne Straßen in der Altstadt offen, in denen außer Linienbussen und Lieferverkehr kein motorisierter Verkehr zugelassen ist, sowie bestimmte Busspuren.
Dagegen wäre die Einrichtung eines dichten Netzes an Taxistandplätzen mit kurzen Wegen für Kranke und Behinderte zum Taxi nicht sinnvoll. Dennes kann nicht vor jeder Adresse, in der ein Kranker oder Behinderter wohnt, ein Taxistandplatz eingerichtet werden. Da Taxifahrer sich regelmäßig nur an solchen Taxistandplätzen bereitstellen, wo gute Verdienstmöglichkeiten bestehen, würden Taxistandplätze gerade in weitläufigen Siedlungen und Wohngebieten vor allem in den Außenbezirken die meiste Zeit leerstehen. Gerade wenn man die vielen verschiedenen Nutzungsansprüche im öffentlichen Straßenraum z.B. von parkenden Anwohnern, Lieferanten oder Kurzzeitparkern angemessen berücksichtigen will, können nicht rein vorsorglich große Teile des Straßenraums für die Bereitstellung von Taxis freigehalten werden, die dann, da ungenutzt, zu Verdruss bei den übrigen Verkehrsteilnehmern führen. Erfahrungsgemäß stimmen die Bezirksausschüsse, die das Entscheidungsrecht über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Taxistandplätzen gemäß Vollmacht des Oberbürgermeisters haben, der Einrichtung solcher Taxistandplätze nicht zu.
Zu der von Ihnen im ersten Teil Ihres Antrags erbetenen Darstellung der Entwicklung des Taxigewerbes hinsichtlich der Taxistandplätze können wir Ihnen folgende Informationen geben:
In München gibt es aktuell insgesamt 224 Taxistandplätze, an denen je nach Größe zwischen einem und 30 Taxen Platz finden. Angesichts der Tatsache, dass es neben einigen überlaufenden Taxistandplätzen auch solche gibt, die entweder nur schwach belegt sind oder sogar regelmäßig leerstehen (z.B. Josef-Felder-Straße am Bahnhof Pasing, Sonnenstraße vor dem Kaufhof am Karlsplatz, Schrammerstraße am Marienhof), gehen wir davon aus, dass insgesamt nicht zu wenig Taxistandplätze in München vorhanden sind.
Veränderungen im Bestand der Taxistandplätze erfolgen bei Maßnahmen in der Zuständigkeit des Kreisverwaltungsreferats grundsätzlich im Einvernehmen mit der Taxi-München e.G. als Vertreterin des Taxigewerbes bei Taxistandplatzangelegenheiten. In den letzten Jahren wurden einige Taxistandplätze auf Antrag des Taxigewerbes neu eingerichtet, nachdem an bestimmten Örtlichkeiten eine erhöhte Taxinachfrage festgestellt worden ist. Einzelne nicht mehr genutzte Taxistandplätze wurden im Einvernehmen mit dem Taxigewerbe aufgehoben. Im Rahmen der in der Zuständigkeit anderer Maßnahmeträger wie z.B. des Baureferats oder der Stadtwerke Verkehrsbetriebe erfolgten Umgestaltung von Straßen mussten einige Taxistandplätze verkürzt oder an eine andere Stelle verlegt werden.Wenn ein Taxistandplatz aufgehoben wird, ist dies in der Regel dadurch begründet, dass er aufgrund von Änderungen in den örtlichen Verhältnissen von Taxis nicht mehr genutzt wird. Oft ist dies der Fall, wenn ein gastronomischer Betrieb mit starker Taxinachfrage schließt oder umzieht. Im Interesse einer möglichst nachfragegerechten Nutzung des öffentlichen Verkehrsgrundes werden nicht genutzte Taxistandplätze regelmäßig im Einvernehmen mit dem Taxigewerbe aufgehoben. Dafür werden dann
neue Taxistandplätze an Örtlichkeiten geschaffen, wo eine neue Taxinachfrage konzentriert entsteht (z.B. neue Hotels, Diskotheken, u.ä.). Bei solchen Veränderungen im Bestand von Taxistandplätzen wird jedoch regelmäßig die Gesamtheit der Taxinutzung berücksichtigt, nicht speziell die Belange von kranken oder behinderten Fahrgästen. Denn kranken oder behinderten Fahrgästen ist nicht geholfen, wenn ein für sie verkehrsgünstiger Taxistandplatz eingerichtet wird, an dem sich jedoch mangels angemessener Verdienstmöglichkeiten keine Taxis bereitstellen.
Wir bitten daher um Verständnis, dass wir aus den dargestellten Gründen keinen Handlungsbedarf im Sinne der Intention Ihres Antrags, die Mobilität der Bürgerinnen und Bürger im Krankheitsfall und/oder bei Behinderung zu sichern, erkennen können.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.