Mit gutem Beispiel vorangehen: Die Stadt schafft „Asyl-Patenschaf- ten“ für die Aufnahme von Zuwanderern in Privathaushalten
Antrag Stadtrat Karl Richter (BIA) vom 14.8.2014
Antwort Sozialreferentin Brigitte Meier:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Sie beantragen:
„Der Stadtrat beschließt die Einrichtung
einer ‚Asyl-Patenschaft’, die es Privatleuten ermöglicht, über die Kapazitätsgrenzen der staatlichen Aufnahmeeinrichtungen hinaus ‚Flüchtlinge’ bei sich aufzunehmen. Die Stadt regelt darüber hinaus eine geeignete Unterweisung aufnahmebereiter Privatpersonen, was den Umgang mit einquartierten Asylbewerbern angeht.“
Für die in Ihrem Antrag vom 14.08.2014 angeführten Sachverhalte besteht seitens der Landeshauptstadt München keine Zuständigkeit. Eine Klärung der von Ihnen aufgeworfenen Fragen ist ausschließlich über den Bundesgesetzgeber möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 14.08.2014 teile ich Ihnen aber Folgendes mit: Ihrem Antrag kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Nach § 53 Abs.1 Asylverfahrensgesetz sind Asylbewerberinnen und Asylbewerber regelmäßig in Gemeinschaftsunterkünften unterzubringen.
Eine Auszugsgenehmigung zur privaten Wohnsitznahme ist nur in Ausnahmefällen vorgesehen. Die Aufnahme in ein Patenprojekt bietet derzeit keinen ausreichenden Grund für eine Ausnahme von der im Grundsatz normierten Residenzpflicht der Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünften.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.