(teilweise voraus)
Ausschreibungsverfahren für die Straßenreinigungs- und Winter-
dienstleistungen
(27.11.2014) Der Süddeutschen Zeitung ging gestern ein offener Brief eines Unternehmens zu, das am diesjährigen Ausschreibungsverfahren für die Straßenreinigungs- und Winterdienstleistungen teilgenommen hat. In diesem Schreiben äußert das Unternehmen, das bei der diesjährigen Ausschreibung abgelehnt wurde, verschiedene Vor würfe gegen das Baureferat:
Bei der Ausschreibung habe die Stadt nur das wirtschaftlichste Angebot ausgesucht. Deshalb nehme die Stadt in Kauf, dass auch Firmen zum Zug kommen, die angeblich Personal beschäftigten, das nicht sozialversichert sei. Dadurch fördere die Stadt Sozialversicherungsbetrug.
Außerdem wirft der Briefeschreiber einem Konkurrenten vor, dass dieser keinen Firmensitz habe. Somit könne dieser auch nicht die Umweltauflagen erfüllen, die verlangt werden für die Lagerung von Splitt und Kehricht. Dem Baureferat ist dieses Schreiben bislang nicht zugegangen, daher kann nur in allgemeiner Form auf die Vorgehensweise der Stadt bei der Ausschreibung von Straßenreinigungs- und Winterdienstleistungen eingegangen werden:
Der Vorwurf, die Stadt habe „nur das wirtschaftlichste Angebot ausgesucht“, geht ins Leere, weil dies exakt der rechtlichen Vorgabe entspricht (§ 21 EG Vergabe- und VertragO für Leistungen). Die Ausschreibung, auf die sich der Briefeschreiber offensichtlich bezieht, erfolgte entsprechend der gesetzlichen Vorgaben europaweit in einem transparenten Verfahren. Jeder Unternehmer ist verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Die Bewerber müssen etwaige Subunternehmer angeben. Sowohl die
Anbieter als auch etwaige Subunternehmer werden unter anderem durch Abfragen beim Hauptzollamt und Gewerbezentralregister überprüft. Die jeweiligen Preise werden auf Plausibilität, insbesondere im Hinblick auf das Einhalten der gesetzlichen Mindestlohnpflichten, überprüft. Sogenannte Unterangebote werden ausgeschlossen.
Außerdem müssen die Anbieter/Subunternehmer unter anderem eine
Gewerbeanmeldung, einen Handelsregisterauszug, einen Eintrag in der Handwerksrolle bzw. bei der IHK sowie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen tariflichen Sozialkasse und der Berufsgenossenschaft des Versicherungsträgers vorlegen.
Alle Unternehmen müssen einen Betriebsstützpunkt in ausreichender Nähe zum Einsatzort nachweisen. Die Bieter müssen zudem nachweisen, wie sie Splitt und Kehricht gemäß der Umweltauflagen lagern und entsorgen. Das Einhalten der Umweltauflagen wird vom RGU (Referat für Gesundheit und Umwelt) überprüft.