Härtefallregelung SV Aubing
Antrag Stadtrat Johann Sauerer (CSU-Fraktion) vom 31.10.2014
Antwort Stadtkämmerer Dr. Ernst Wolowicz:
In Ihrem Antrag haben Sie folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt:
„Unbeschadet einer anderen rechtlichen Beurteilung verzichtet die Landeshauptstadt München im Wege einer Härtefallregelung auf die Erschließungsbeiträge von rund Euro 17.000, die zu Lasten des SV Aubing aufgrund der Herstellung der Kastellburgstraße erhoben werden.“
In diesem Zusammenhang darf ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Nach § 60 Abs.9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages vom 31.10.2014 betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit im Sinne von Art. 37 Abs.1 Satz 1 Nr.1 GO und § 22 GeschO, deren Erledigung dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich. Zu Ihrem Antrag vom 31.10.2014 teilen wir Ihnen aber Folgendes mit:
Nach § 135 Abs.5 Baugesetzbuch (BauGB) können Erschließungsbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies im öffentlichen Inter- esse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Um die Erlassvoraussetzungen rechtlich prüfen zu können, wäre vom beitragspflichtigen Verein ggf. ein begründeter schriftlicher Erlassantrag für die festgesetzte, aber noch nicht fällige Forderung beim zuständigen Kassen- und Steueramt – Abt.2.2 zu stellen.
Zwischenzeitlich hat der rechtliche Vertreter des Vereins mit Schreiben vom 06.11.2014 gegen den Beitragsbescheid Widerspruch erhoben und gleichzeitig, nachdem dieser keine zahlungsaufschiebende Wirkung entfaltet, um Stundung ersucht. Das Schreiben ist am 10.11.2014 beim Kassenund Steueramt eingegangen.
Für die weitere Bearbeitung des Widerspruchs ist gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Ausgangsbehörde (hier: Baureferat VVE) zuständig, die auch über eine evtl. Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO entscheiden müsste.Die Bearbeitung des Stundungsantrags obliegt gemäß § 12 Abs. 1 der Dienstanweisung Forderungen (DA-FO) der Stadtkämmerei-Kassen- und Steueramt.
Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit erledigt ist.