Zur Kennzeichnung eines angemeldeten Hundes gibt das Kassen- und
Steueramt bei der Anmeldung des Hundes ein Hundezeichen aus. Die
Hundehalterin/der Hundehalter darf ihren/seinen Hund außerhalb ihrer/ seiner Wohnung oder ihres/seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit dem sichtbar befestigten gültigen Hundezeichen umherlaufen lassen.