Gemäß Paragraf 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes kann die Grundsteuer für diejenigen Steuerpflichtigen, die die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, anstatt durch individuellen Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für diese Steuerpflichtigen treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid zugegangen wäre.
Die Landeshauptstadt München macht hinsichtlich der Grundsteuerfestsetzung für das Kalenderjahr 2015 von dieser Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung Gebrauch und setzt hiermit – vorbehaltlich der Erteilung eines schriftlichen Grundsteuermessbescheides oder Grundsteuerbescheides 2015 in individuellen Fällen – die Grundsteuer für das Jahr 2015 in gleicher Höhe wie im Vorjahr fest.
Diejenigen Grundsteuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2015 erhalten, haben im Kalenderjahr 2015 die gleiche Grundsteuer zu entrichten, wie sie zuletzt für das Jahr 2014 festgesetzt wurde. Diesbezüglich wird auf den Inhalt der zuletzt ergangenen schriftlichen Grundsteuerbescheide ausdrücklich hingewiesen.
Die Grundsteuer wird – vorbehaltlich einer anderen Regelung – zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2015 fällig (Paragraf 28 Abs. 1 Grundsteuergesetz). Jahreszahler gemäß Paragraf 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz haben den Gesamtbetrag der Steuer für 2015 am 1. Juli zu entrichten.
Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.