Rechtsbehelfsbelehrung:
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Rathaus Umschau 1 / 2015, veröffentlicht am 02.01.2015
Gegen diese Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
Widerspruch und Anfechtungsklage haben bei Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten keine zahlungsaufschiebende Wirkung
(Paragraf 80 Abs. 2 Nr. 1 Ver waltungsgerichtsordnung). 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt München, Kassen- und Steueramt, Herzog-Wilhelm-Straße 11, 80331 München (Briefanschrift: Postfach 20 19 51, 80019 München), einzulegen. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse
poststelle@muenchen.de eingelegt werden.
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München, Bayerstraße 30, 80335 München (Briefanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Diese Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Landeshauptstadt München) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Am letzten Tag des Fristablaufs steht nach Dienstschluss zur Einlegung des Widerspruchs der Sonderbriefkasten im Rathaus, Marienplatz 8 (neben dem Auskunftsschalter am Eingang Fischbrunnen) zur Verfügung, in den der Widerspruch zur Wahrung der Frist noch bis 24 Uhr eingeworfen werden kann.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München, Bayerstraße 30, 80335 München (Briefanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben.
Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Landeshauptstadt München) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Eine Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig. Hinweise:
– Auf die Ausführungen in den zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheiden wird ausdrücklich hingewiesen.
– Für die durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzten Grundsteuern ergehen keine weiteren Zahlungsaufforderungen.
– Wer sich zukünftig für die Möglichkeit eines Lastschrifteinzugs entscheidet, bekommt die festgesetzten Beträge zu den Fälligkeitsterminen abgebucht. Sollte der Fälligkeitstermin auf einen Samstag, Sonnoder Feiertag fallen, dann erfolgt die Belastung des Bankkontos zum nächsten Werktag. Wir bitten für Kontendeckung zu sorgen.
– Die Forderungen, für die eine Einzugsermächtigung vorliegt, werden zu den Fälligkeitsterminen von der hinterlegten Bankverbindung (IBAN und BIC) mit der entsprechenden Mandatsreferenz und der Gläubiger-ID DE 34 LHM 00 00 00 15 55 6 der Landeshauptstadt München abge-
bucht.