Am 1. November tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Dieses bringt einige Änderungen mit sich, die von Bürgerinnen und Bürgern zum Beispiel bei einem Wohnungswechsel künftig beachtet werden müssen. Das Kreisverwaltungsreferat informiert über die wichtigsten Änderungen:
1. Anmeldung
Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde (in München: Bürgerbüro). Wer eine Wohnung bezieht, muss sich ab 1. November innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug beim Bürgerbüro anmelden.
Darüber hinaus müssen Bürgerinnen und Bürger künftig bei Anmeldungen persönlich vorsprechen und ein gültiges Pass- oder Ausweisdokument zur Identifikation sowie die Bestätigung des Wohnungsgebers (siehe unten) vorlegen. Schriftliche Anmeldungen sind nicht mehr möglich.
Alternativ besteht die Möglichkeit, sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten zu lassen. Die beauftragte Person muss in diesem Fall folgende Unterlagen mitbringen:
-das vollständig ausgefüllte und vom Vollmachtgeber unterschriebene Meldeformular
-die Vollmacht im Original
-die Pass- beziehungsweise Ausweisdokumente des Vollmachtgebers
-die schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers
-ein gültiges Pass- oder Ausweisdokument des Vollmachtnehmers zur Verifizierung der Bevollmächtigung
2. Abmeldung
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist wie bisher auch nur erforderlich, wenn man nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung im Bundesgebiet bezieht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn jemand Deutschland verlässt, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt oder eine Nebenwohnung aufgibt. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen. Wie bisher kann die Abmeldung auch postalisch vorgenommen werden.
3. Wohnungsgeberbestätigung
Mit dem neuen Meldegesetz wird wieder die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (zum Bei-
spiel beim Wegzug in das Ausland) eingeführt. Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern künftig den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Die sogenannte Wohnungsgeberbescheinigung muss immer bei der Anmeldung im Bürgerbüro vorgelegt werden. Der Vordruck für die Wohnungsgeberbescheinigung ist im Internet unter www.buergerbuero-kvr.de erhältlich.
4. Weitere Änderungen
Informationen zu weiteren Änderungen, die das neue Meldegesetz mit sich bringt, gibt es unter www.buergerbuero-kvr.de und auf den Internetseiten des Bundeministeriums des Innern unter http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Moderne-Verwaltung/Verwaltungsrecht/Meldewesen/Bundesmeldegesetz/bundesmeldegesetz_node.de