Herr Oberbürgermeister Reiter hat mir Ihre Anfrage vom 23.9.2015 zur Beantwortung überlassen.
Inhaltlich teilten Sie Folgendes mit:
„In ironisch gemeintem Tonfall berichtete die ‚Süddeutsche Zeitung’ dieser Tage über eine Beobachtung aus dem bayerischen Oberland. Dort be- gegnete es als Folge der inzwischen völlig unkontrollierten Zuwanderung anscheinend immer häufiger, dass sich vorgebliche ‚Flüchtlinge’ Autos beschaffen und – offenbar ohne Sanktionen seitens der Behörden – ohne gültige Papiere damit durch die Gegend fahren. Die SZ berichtet: ‚Etliche Flüchtlinge aus dem Senegal haben sich bereits Autos besorgt, wie eine ehrenamtliche Helferin aus Oberbayern erzählt: Man kann damit auch ganz wunderbar ohne Führerschein und Zulassung herumfahren. Das ist alles deutscher Formel-Kram.’ (Quelle: http:/www.sueddeutsche.de/bayern/ abgehaengt-von-fluechtlingen-der-duerrekerl-auf-dem-alten-damenfahr- rad-1.2654142). – Es stellen sich Fragen.“
Im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters beantworte ich diese Fragen wie folgt:
Frage 1:
Inwieweit bzw. in welchem Umfang wurden vom KVR bzw. von der Münchner Polizei auch im Bereich der LHM im Zuge der anhaltenden Mas- senzuwanderung inzwischen Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit – vorzugsweise Asylbewerber und sogenannte „Flüchtlinge“ – aufgegrif- fen, die ein Kraftfahrzeug ohne die erforderlichen Dokumente betreiben? Wie viele Fälle wurden in den letzten drei Monaten bekannt?
Antwort:
Wird ein Neu- oder Gebrauchtwagen ohne Zulassung gefahren, wird erfahrungsgemäß Anzeige durch die Polizeibehörden gestellt. Davon wird die Zulassungsbehörde nicht informiert, da sie nur dann zuständig ist, wenn ein Fahrzeug bereits in München zugelassen ist oder von einem Münchner Bürger (Hauptwohnsitz in München) ein Antrag auf Zulassung gestellt wird (§ 6 ff und 46 FZV). Derzeit liegen der Zulassungsstelle keine Anzeigen/ Schreiben zu diesem Sachverhalt vor.
Auch der Fahrerlaubnisbehörde der Landeshauptstadt München liegen bis jetzt keinerlei Erkenntnisse darüber vor, dass Flüchtlinge ohne die erforderliche Fahrerlaubnis erlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen führen. Als gültige Fahrerlaubnis gilt gem. § 29 Abs 1 FeV auch die im Herkunftsland erworbene Fahrerlaubnis, solange der Betreffende im Bundesgebiet keinen ordentlichen Wohnsitz hat. Nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes, d.h. eines persönlichen Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet, besitzt die Fahrerlaubnis des Herkunftslandes noch sechs Monate ihre Gültigkeit.
Das Polizeipräsidium München hat auf Anfrage Folgendes mitgeteilt:
„Eine Recherche in der polizeilichen Vorgangsverwaltung lässt keine gezielte Suche nach tatverdächtigen Flüchtlingen/Asylbewerbern zu. In der polizeilichen Vorgangsverwaltung werden die tatverdächtigen Personen lediglich nach ihrer Staatsangehörigkeit erfasst. Recherchierbar ist auch noch, ob sie hier in Deutschland gemeldet sind oder nicht.
Aus dem vorliegenden Datenmaterial lässt sich dennoch folgendes konstatieren:
Es gibt keine Anhaltspunkte, dass im Sinne der Anfrage Asylbewerber regelmäßig oder überproportional häufig im Zuständigkeitsbereich der Münchner Polizei Kraftfahrzeuge ohne Fahrerlaubnis führen und sonstige Verstöße nach den einschlägigen Verordnungen (StVO, StVZO, FeV und FZV) begehen.“
Frage 2:
Inwieweit werden solche Verstöße gegen geltendes Gesetz ggf. vom KVR geduldet? Wenn nicht: welche Maßnahmen werden gegen die aufgegriffe- nen Fahrer bzw. Fahrzeughalter ergriffen?
Antwort:
Im Falle der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs ohne Zulassung ist von mehreren Vergehen gleichzeitig auszugehen: Fahren ohne Versicherungsschutz, Fahren ohne Zulassung, ggf. Steuerhinterziehung bei steuerpflichtigen Fahrzeugen, ggf. Fahren ohne eine gültige Hauptuntersuchung.
Die daraus resultierenden Sofortmaßnahmen werden durch die Kontrollorgane – nicht durch die Zulassungsbehörde – ergriffen, die rechtliche Würdigung und die daraus ggf. resultierende Strafe wird durch das zuständige Amtsgericht getroffen. Von einer Duldung solcher Gesetzesverstöße durch das Kreisverwaltungsreferat kann also schon alleine mangels Zuständigkeit keine Rede sein.
Das Führen eines erlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugs ohne die erforderliche Fahrerlaubnis stellt ein Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG dar, ist also eine Straftat. Diese wird keineswegs vom Kreisverwaltungsreferat geduldet. Das Kreisverwaltungsreferat führt keine Verkehrskontrollen durch, dies ist Aufgabe der Polizeibehörden, die derartige Verstöße feststellen und anzeigen. Die Verfolgung dieser Straftat ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft, ihre rechtliche Würdigung liegt beim Amtsgericht.
Frage 3:
Inwieweit werden sogenannte „Flüchtlingshelfer“ im Bereich der LHM dahingehend tätig, dass sie die von ihnen betreuten „Flüchtlinge“ auf gel- tende Rechtsvorschriften auch im Bereich des Haltens von Kraftfahrzeugen hinweisen?
Antwort:
Das Sozialreferat hat dazu Folgendes mitgeteilt:
„Die Asylsozialberatung richtet sich in erster Linie auf die Unterstützung der Flüchtlinge beim Umgang mit Ämtern und klärt über Inhalt und Ablauf des Asylverfahrens auf. Darüber hinaus werden Hilfen bei persönlichen Krisen angeboten und Orientierungshilfen für den Alltag in Deutschland gegeben. Hierbei erfolgen auch Hinweise auf die in Deutschland geltende Rechtsordnung und deren Auswirkungen auf das tägliche Leben.“
Frage 4:
Wer kommt für von „Flüchtlingen“ ohne Kfz-Papiere verursachte Schäden auf?
Antwort:
Wenn kein Versicherungsschutz besteht, haftet im Falle eines verschuldeten Unfalls der Fahrer des nicht versicherten Fahrzeuges zunächst mit seinem gesamten Vermögen persönlich. Ebenso haftet der Halter des Fahrzeugs mit seinem gesamten Vermögen, wenn er einem anderen ein unversichertes Fahrzeug überlässt. Sollte der Unfallverursacher vermögenslos sein, dann kann sich der Betroffene an die Verkehrsopferhilfe e.V. Hamburg wenden. Diese ist ein eingetragener Verein, der von allen deut- schen Autoversicherungen getragen wird und bei einer Versicherungslücke mit der Mindestdeckung eingreift.
Ich darf Sie um Kenntnisnahme dieser Ausführungen bitten und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit erledigt ist.