Ratten, eine Gefahr für die Gesundheit, auch in München?
Anfrage Stadträte Dr. Alexander Dietrich, Manuel Pretzl, Richard Quaas und Dr. Hans Theiss (CSU-Fraktion) vom 5.12.2014
Antwort Joachim Lorenz, Referent für Gesundheit und Umwelt:
Ihrer Anfrage liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die SZ vom 1.12.2014 berichtete unter der Überschrift „Die Ratten kommen“ über die Rattenplage in Städten und die hiervon ausgehenden Gefahren. Zitiert werden Forschungsarbeiten, wonach Ratten tatsächlich erhebliche, gefährliche Krankheiten, hierunter auch Bakterien mit Anti- biotika-Resistenzen übertragen können. Zur Ergänzung der bisherigen Regelungen und Verfahren werden hinsichtlich der Eindämmung von Rattenvorkommen Verordnungen mit normierten Meldepflichten in den Raum gestellt bzw. das zur Verfügung stehende rechtliche Instrumentarium hinterfragt. Auch werden lokal auftretende Resistenzen gegen zugelassene Bekämpfungsmittel thematisiert.
Herr Oberbürgermeister Reiter hat mir Ihre Anfrage zur Beantwortung zugeleitet. Zunächst bedanke ich mich für die Fristverlängerung und kann jetzt die einzelnen Punkte Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Baureferates-Münchner Stadtentwässerung, des Kreisverwaltungsreferates-Städtisches Veterinäramt sowie des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit wie folgt beantworten:
Frage 1:
Sind dem RGU die Forschungsergebnisse über Ratten und die von ihnen ausgehenden Gefahren, speziell aus Hamburg, Niedersachsen und New York bekannt?
Antwort:
Nein.
Die Erkenntnis, dass Ratten schwere Infektionskrankheiten übertragen können, ist nicht neu. Sie schafft seit jeher den gesetzlichen Recht- fertigungsgrund, Ratten losgelöst von den tierschutzrechtlichen Tötungsverboten als tierische Gesundheitsschädlinge i. S. § 2 Nr. 12 des Infektionsschutzgesetzes zu klassifizieren und Bekämpfungs- maßnahmen anordnen zu können.Aktuelle Forschungsarbeiten, welche diese Erkenntnis stützen sind insoweit hilfreich, der Öffentlichkeit, insbesondere auch (z. T. „militanten“) Tierschützern, immer auf das Neue die Notwendigkeit von Bekämpfungen plausibel zu machen.
Für die gesetzliche Aufgabenerfüllung des RGU sind sie nicht von Bedeutung.
Relevanz würden sie nur dann besitzen, wenn sie zur Erkenntnis gelangen würden, dass von Ratten keine Gesundheitsgefahren ausgehen, da dann Bekämpfungsmaßnahmen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes nicht mehr gerechtfertigt wären.
Frage 2:
Wenn ja, welche Schlüsse werden daraus gezogen und gibt es neue Ansätze, die Rattenbekämpfung zu intensivieren?
Antwort:
Die Erkenntnisse aus den zitierten Forschungen sind für die originäre Aufgabenerfüllung nicht relevant. Insoweit erübrigt sich die Notwendigkeit von weitergehenden Schlussfolgerungen.
Der zweite Teil der Frage impliziert die Annahme, es würden Inten- sivierungsmöglichkeiten bei der Rattenbekämpfung in München bislang unzureichend ausgeschöpft. Dies ist nicht zutreffend.
Die Stadtverwaltung nimmt seit jeher die von Ratten ausgehenden
Gesundheitsgefahren sehr ernst.
Im Interesse der öffentlichen Gesundheit und zum Schutz der Allge- meinheit vor Krankheiten, die von Ratten übertragen werden, führt das RGU die notwendigen Ermittlungen zur Abklärung des Befalls
eines Grundstückes mit Ratten durch. Neben der regelhaften Kontrolle häufig befallener Örtlichkeiten fungiert das RGU als Meldestelle für die Öffentlichkeit.
Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten befallener Grundstücke werden ermittelt und verpflichtet, die Schädlinge zu bekämpfen bzw. durch Fachfirmen bekämpfen zu lassen. Verweigern (private) Eigentümer die Bekämpfung, werden sie durch entsprechende Bescheide (ggf. mittels Verwaltungszwang) dazu verpflichtet.
Bei städtischen Grundstücken erfolgen interne Hinweise an die
zuständigen Sachaufwandsträger, vorwiegend an das Baureferat,
das Kommunalreferat oder das Referat für Bildung und Sport. Vondort ergehen dann jeweils Aufträge an entsprechend leistungsfähige Schädlingsbekämpfungsfirmen.
Eigenständige Bekämpfungsaktionen mit städtischem Personal erfolgen nicht.
Die Mitarbeiter des RGU überwachen die Firmenleistungen hinsichtlich Qualität, Sicherheit und Erfolg. Gegebenenfalls werden Nachbesserungen eingefordert.
Lediglich die Münchner Stadtentwässerung führt im Kanalsystem Be- kämpfungsmaßnahmen mit eigenem Personal durch.
Zur bisherigen bewährten Verfahrensweise, anlassbezogen nach konkreter Ermittlung und Abgrenzung der befallenen Stellen mit „Einzelaktionen“ Schädlingsbefällen zu begegnen und den Bekämpfungserfolg zeitnah zu überwachen, wird seitens des RGU keine sinnhafte Alternative gesehen. Darüber hinausgehende präventive Beköderungsaktionen sind rechtlich und sachlich problematisch, nicht zielführend, unwirtschaftlich und letztendlich der Öffentlichkeit nicht vermittelbar.
Die Gründe hierfür stellen sich wie folgt dar:
a) Rechtliche Hinderungsgründe
Das RGU ist, sofern Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten übertragbarer Krankheiten führen können, berechtigt, entsprechende Grundstücke und Anwesen zu betreten. Ein präventives Betretungsrecht für Grundstücke, bei denen keine Verdachtsmomente auf Rattenbefall bestehen, beinhaltet das Infektionsschutzrecht nicht.
Unabhängig hiervon müssten mit erheblichem Verwaltungsaufwand
sämtliche betroffene Haus- und Grundeigentümer ermittelt und Art und Umfang der geplanten Aktionen vermittelt werden. Auch wäre, sofern nicht die Stadt von sich aus die Gesamtkosten übernähme, mit immensem Aufwand die Kostentragungspflicht (abhängig von tatsächlichem Befall und notwendigem Bekämpfungsaufwand) für jedes Areal/Anwesen separat zu prüfen. Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte von privaten Anwesen können nur zur Kostenübernahme von Bekämpfungsaktionen (und zwar nur für den tatsächlichen Bekämpfungsaufwand!) herangezogen werden, sofern auf deren Grund tatsächlich nachweisbar Rattenbefall oder -durchlauf besteht.
b) Sachliche Hinderungsgründe
Wie die jahrzehntelangen Erfahrungen im In- und Ausland zeigen, ist durch Präventivmaßnahmen eine fortwährende Befallsfreiheit nicht zu erreichenbzw. eine Zuwanderung von Ratten nicht zu verhindern.
Darüber hinausgehend wären mit erheblichem Mehraufwand eine
umfassende Information der Öffentlichkeit, insbesondere auch
Aufklärungsaktionen für verunsicherte Eltern kleiner Kinder oder Tierhalter, hinsichtlich der Art und Weise der Bekämpfungsausführung sowie der von den ausgelegten Köderstoffen ausgehenden Gefahren
erforderlich.
Bereits bei den üblichen, lokal begrenzten Bekämpfungsmaßnahmen werden immer wieder Bedenken, Ängste sowie ein profundes Miss-
trauen gegenüber gängigen Bekämpfungsmethoden sowie insbesondere gegen Art und Verwendung der Ködermittel vorgetragen.
Auch ist darauf hinzuweisen, dass Ködermittel zwar in geschlossenen Schienen oder Boxen ausgelegt werden, hierbei jedoch naturgemäß der Luftfeuchtigkeit ausgesetzt sind und innerhalb weniger Tage ihre Wirkkraft verlieren. Dies bedeutet, dass nicht abgefressene Ködermittel permanent erneuert werden müssten.
Abschließend ist auch nicht auszuschließen, dass „Trittbrettfahrer“ selbständig und unqualifiziert unzulässige, hochdosierte Giftmittel auslegen, um missliebige Haus- oder Wildtiere (z. B. verwilderte Haustauben, Krähen etc.) zu beseitigen und diese als Opfer städtischer Bekämpfungsmaßnahmen erscheinen zu lassen.
Zusammenfassend hat sich die Vorgehensweise des RGU bislang
bewährt. Kritische Medienberichte oder Beschwerden, die Stadt
würde auf Rattenvorkommen nicht bzw. nicht ausreichend bzw. nicht in angemessener Zeit reagieren, waren in den letzten Jahren nicht zu verzeichnen.
Frage 3:
In Hamburg gibt es z.B. eine spezielle Rattenverordnung, nach der die Bürger u.a. verpflichtet sind, gesichtete Ratten unverzüglich über eine spezielle Hotline an die Gesundheitsbehörde zur Bekämpfung zu melden, ist das in München auch geplant und könnte das ein Weg sein, die derzeit für die gesamte Stadt zuständigen drei amtlichen Außenmitarbeiter, durch die Aufmerksamkeit der Bürgerinnen und Bürger zu ergänzen?
Antwort:
Nein.
Gemäß § 17 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz können die Landesregierungen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten Rechtsverordnungen u. a. über die Feststellung und die Bekämpfung vonGesundheitsschädlingen erlassen. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen (z. B. die Kommunen) übertragen. Die Rechtsverordnungen können insbesondere Bestimmungen treffen über Melde- und Bekämpfungsverpflichtungen, über die Befugnis und die Verpflichtung der Gemeinden, Gesundheitsschädlinge festzustellen, zu bekämpfen und das Ergebnis der Bekämpfung festzustellen u.v.m.
Von dieser Ermächtigung hat der Freistaat Bayern keinen Gebrauch gemacht, insbesondere hat er die Befugnis zum Erlass einer
entsprechenden Verordnung auch nicht auf die LHM übertragen.
Frage 4:
Wenn nein, warum ist das durchaus sinnvolle Hamburger Modell in München nicht umsetzbar?
Antwort:
Siehe Antwort zu 3.
Frage 5:
Gibt es, was die Forschung zur Rattenbekämpfung betrifft, in München, so wie z.B. in Hamburg und New York, eine enge Zusammenarbeit mit den Universitäten und anderen ortsansässigen Forschungseinrichtungen?
Antwort:
Nein.
Die Erfordernis, Rattenbekämpfungen durchzuführen, orientiert sich nicht an wissenschaftlichen Forschungen, sondern ausschließlich an der gesetzlichen Klassifizierung von Ratten als Krankheitsüberträger und der hieraus resultierenden Bekämpfungsbefugnis und -erfordernis. Maßgeblich sind ausschließlich die hierzu bestehenden Bekanntmachun- gen des Robert-Koch-Institutes und der einschlägigen Bundesämter.
Das Städtische Veterinäramt teilt hierzu ergänzend Folgendes mit: Bezüglich der Forschung zur Rattenbekämpfung gibt es zwischen dem Städtischen Veterinäramt München und den Universitäten und anderen ortsansässigen Forschungseinrichtungen keine Zusammenarbeit.
Zur Erforschung der Bedeutung von Nagetieren und Kleinsäugern als Überträger und Reservoir für Krankheitserreger bei Mensch und Tier wurde in Deutschland das Netzwerk „Nagetier-übertragene Pathogene“ (NaÜPa-net) ins Leben gerufen. Hier arbeiten Zoologen, Ökologen, Virologen, Mikrobiologen, Parasitologen, Genetiker, Epidemiologen, Forstwissenschaftler und Klimaforscher mit Klinikern der Human- undVeterinärmedizin zusammen. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung fördert das Netzwerk über die Nationale Forschungsplattform für Zoonosen.
Frage 6:
Wenn ja, welche und mit welchen aktuellen Ergebnissen für München?
Antwort:
Entfällt, siehe Antwort zu 5.
Frage 7:
Wenn nein, warum nicht, obwohl doch gerade die mit einer Kommune vernetzte Forschung die realsten Ergebnisse und Aufschluss über die jeweils aktuelle Durchseuchung der Rattenpopulation bringen könnte?
Antwort:
Ratten gelten de jure als potentielle Überträger schwerer Infektions- krankheiten. Die Frage des Grades der Durchseuchung ist für die Entscheidung, ob Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden, daher irrelevant.
Das Städtische Veterinäramt teilt hierzu ergänzend Folgendes mit: Nach dortiger Kenntnis liegen für München keine aktuellen Ergebnisse vo r.
Die Rattenbekämpfung und die Erforschung der Bedeutung von Ratten als Überträger und Reservoir für Krankheitserreger bei Mensch und Tier sind keine Dienstaufgaben des Veterinäramtes.
Frage 8:
Gibt es Erkenntnisse, ob auch schon in München Ratten mit multi- resistenten Keimen vorkommen und wenn ja, wie hoch wird der Prozentsatz dieser für die Menschen besonders gefährlichen Nager geschätzt?
Antwort:
Dem RGU und dem Städtischen Veterinäramt München liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.Frage 9:
Können sich auch Haustiere, hier besonders Katzen und Hunde, durch den Kontakt mit Ratten, mit solchen gefährlichen Keimen infizieren?
Antwort:
Das Städtische Veterinäramt teilt hierzu Folgendes mit:
Haustiere, insbesondere auch Hunde und Katzen, können sich durch Kontakt mit Ratten mit Krankheitserregern (z.B. Leptospiren) infizieren.
Frage 10:
Wenn ja, sind solche Fälle schon in München aufgetreten und müssen Tierärzte das ggf. an das Gesundheitsamt melden?
Antwort:
Nach Mitteilung des Veterinäramtes müssen Tierärzte nach § 4 Tier- gesundheitsgesetz den Ausbruch oder den Verdacht des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche und nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über meldepflichtigen Tierkrankheit das Auftreten einer meldepflichtigen Tierkrankheit der nach Landesrecht zuständigen Behörde melden. Für die Landeshauptstadt München ist das Städtische Veterinäramt die zuständige Behörde.
Dem Veterinäramt liegen keine Erkenntnisse vor, dass sich Hunde und Katzen in München durch Ratten mit einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder einer meldepflichtigen Tierkrankheit infiziert haben.
Frage 11:
Ist das in Berlin von Wissenschaftlern nachgewiesene Problem von Ratten, die wahrscheinlich durch Krankenhausabwässer mit multi- resistenten Keimen verseucht wurden, auch schon in München aufgetreten und erforscht worden?
Antwort:
Dem RGU sind keine Untersuchungen bzw. deren Ergebnisse bekannt, die das Problem der multiresistenten Erreger in Rattenfäkalien im Stadtgebiet München untersucht bzw. nachgewiesen hätten. Derartige Untersuchungen werden derzeit nach Rückfrage beim Bayerischen
Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit auch nicht
von diesem durchgeführt und sind nach dessen Aussage auch nicht zielführend.Frage 12:
Wenn ja, welche Schlüsse werden daraus gezogen, bzw. wenn nein, warum kann das nach Ansicht des RGU in München nicht auftreten?
Antwort:
Es ist nicht auszuschließen, dass im Falle der Untersuchung von Rattenfäkalien nicht auch bei Münchner Ratten der Nachweis
multiresistenter Erreger geführt werden könnte. Wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, sind Ratten als potentielle Überträger von Krankheitserregern bekannt. Aus diesem Grund werden im Stadtgebiet München entsprechende Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt.
Frage 13:
Gibt es Möglichkeiten, die Abwässer von Kliniken vorab von schädlichen Keimen und Bakterien zu reinigen, bevor sie in die allgemeine Kanalisa- tion eingeleitet werden und dort ggf. mit Ratten, aber auch Menschen in Kontakt kommen können?
Antwort:
Die Münchner Stadtentwässerung äußert sich hierzu wie folgt:
Für die gezielte Behandlung infektiösen Abwassers bieten die ein- schlägigen Fachunternehmen Abwasserbehandlungsanlagen speziell für Krankenhäuser an. Diese Anlagen bedienen sich dabei chemischer und/ oder thermischer Verfahren zur Inaktivierung von Bakterien und Viren. Solche Anlagen sind aber für Krankenhäuser in Deutschland grundsätzlich nicht erforderlich. Das DWA-Merkblatt „Abwasser aus Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen“ stellt selbst für Isoliereinrichtungen innerhalb Krankenhäuser fest, dass eine Abwasserdesinfektion in aller Regel nicht erforderlich ist. Nur aus seuchenhygienischen Gründen bei bestimmten Krankheitserregern müssen Patientenausscheidungen oder andere Körperflüssigkeiten desinfiziert bzw. sterilisiert werden.
Frage 14:
Welche Bekämpfungsmittel gegen Ratten werden in München amtlicherseits oder im Amtsauftrag vorwiegend verwendet?
Antwort:
Wie bereits ausgeführt, bekämpfen weder das RGU noch die beteiligten Referate selbst. Die betreffenden Referate beauftragen ausnahmslos gewerbliche Schädlingsbekämpfungsunternehmen. Zum Einsatz ge-
langen ausschließlich durch das Bundesamt für Verbraucherschutz undLebensmittelsicherheit zugelassene und im Bundesgesundheitsblatt bekannt gemachte Ködermittel.
Die Münchner Stadtentwässerung bekämpft Ratten im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die abwassertechnischen Anlagen auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. Dafür wird Personal vorgehalten, das über die entsprechenden Sachkundenachweise zur Verwendung von
Rodentiziden mit Antikoagulanzien als berufsmäßige Verwender verfügt. Zur Bekämpfung von Ratten in abwassertechnischen Anlagen werden die amtlich zugelassenen Mittel mit dem Wirkstoff Warfarin (Antikoagulanzien der ersten Generation) und Difenacoum (Antikoagulanzien der zweiten Generation) verwendet.
Frage 15:
Greifen alle diese Mittel bei der Schädlingsbekämpfung hierzulande noch, oder sind auch hier schon Ratten, wie in NRW festgestellt, gegen diese Gifte und Bekämpfungssubstanzen immun?
Antwort:
Bestehende Resistenzen gegen Ködermittel sind in München bislang nicht feststellbar.
Im Zuständigkeitsbereich der Münchner Stadtentwässerung sind
Resistenzen gegen die verwendeten Bekämpfungsmittel bisher ebenfalls nicht erkennbar. Diese Feststellungen decken sich mit Erkenntnissen des Julius-Kühn-Institutes über resistenzvermittelnde Mutationen, veröffentlicht durch das Umweltbundesamt im August 2014.
Frage 16:
Wie werden Haustiere (Hunde und Katzen) geschützt, dass sie in der Regel nicht mit den Giften in Berührung kommen, bzw. auch geschädigt werden?
Antwort:
Gewerbliche Schädlingsbekämpfungsunternehmen unterliegen den
Technischen Regeln zum Umgang mit Gefahrstoffen (TRGS523), welche von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BauA) verbindlich vorgegeben und vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekannt gegeben sind. Dieses Regelwerk umfasst die Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen, es gibt den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischensowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hin- sichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder.
Diesem zufolge sind Ködermittel so auszubringen, dass eine Gefährdung von sog. „Nichtzielorganismen“ nach Möglichkeit auszuschließen ist. Die Beköderung erfolgt daher in aller Regel in Köderschienen bzw. Köderboxen.
Hinzukommend beinhalten zugelassene Köder vielfach Bitterstoffe, welche Ratten nicht abschrecken, bei anderen Konsumenten jedoch (gewollt) einen Würgereiz und Erbrechen auslösen.
Auch sind gewerbliche Schädlingsbekämpfungsunternehmen verpflichtet, durch gut sichtbar angebrachte Beschilderungen auf die Art des
verwendeten Köders und das geeignete Gegenmittel (i. d. R. Vitamin K) hinzuweisen.
Für Private gelten diese Pflichten nicht, diese haben eigenverantwortlich die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen und ggf. die haftungsrechtlichen Konsequenzen zu tragen.
Insoweit wird seitens des RGU Privatpersonen grundsätzlich empfohlen, sich gewerblicher Schädlingsbekämpfungsfirmen zu bedienen. Eine generelle gesetzliche Verpflichtung, dieser Empfehlung Folge zu leisten, besteht nicht.
Nur im Ausnahmefall, z. B. bei einem besonders starken Befall, welchem mit frei erwerbbaren Ködermitteln nicht mehr zu begegnen ist oder bei einer besonderen Gefahrenlage für das nachbarschaftliche Umfeld (z.B. Kindertagesstätte) können auch Privatpersonen amtlich verpflichtet werden, sich gewerblicher Schädlingsbekämpfungsunternehmen zu
bedienen.