Zulässigkeit der Cotton Club Dinnershow im Ungererbad?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Dr. Wolfgang Heubisch, Dr. Michael Mattar, Gabriele Neff, Thomas Ranft und Wolfgang Zeilnhofer-Rath (Fraktion Freiheitsrechte, Transparenz und Bürgerbeteiligung) vom 2.12.2014
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Wilfried Blume-Beyerle:
In Ihrer Anfrage vom 2.12.2014 hinsichtlich der Zulässigkeit der Cotton Club Dinnershow im städt. Ungererbad führten Sie zunächst aus:
„Vom 6.11.2014 bis zum 1.3.2015 gastiert die Cotton Club Dinnershow im Ungererbad. Mittlerweile häufen sich die Beschwerden der Anwohner bzgl. der unzumutbaren Lärmsituation. Das Ungererbad befindet sich in einem Wohngebiet. Es stellt sich die Frage, ob eine Veranstaltung in dieser Größenordnung dort zulässig ist.“
Ihre in diesem Zusammenhang an Herrn Oberbürgermeister Reiter
gerichteten Fragen darf ich in Abstimmung mit den beteiligten Referaten und dem Oberbürgermeister nachfolgend beantworten:
Frage 1:
Ist es richtig, dass der Bezirksausschuss Laim diese Veranstaltung, die auf dem städtischen Grundstück an der Westend-/Zschokkestraße stattfinden sollte, mit der Begründung abgelehnt hat, dass wegen der damit verbundenen Lärmsituation eine unzumutbare Belastung der Anwohner verbunden ist?
Antwort:
Ja, das Kommunalreferat hatte den Bezirksausschuss Laim hinsichtlich der Veranstaltung auf dem stadteigenen Grundstück (Flst. 8485/5) an der Westend-/Zschokkestraße angehört (BA-Anhörungsrecht, BA-Satzung, Anlage 1 Kommunalreferat, Ziffer 16). Der Bezirksausschuss Laim hatte sich gegen die Veranstaltung ausgesprochen, da „die damit verbundene Lärmsituation eine unzumutbare Belastung für die Anwohner“ darstelle, auch habe die zugeleitete Vorlage keine „Aussage zu den Lärmwerten der Musik“ beinhaltet.
Frage 2:
Ist es richtig, dass der Bezirksausschuss Schwabing-Freimann zum Veranstaltungsort Ungererbad im Vorfeld nicht gehört wurde? Wenn ja, warum nicht?Antwort:
Die Stadtwerke München GmbH (SWM) haben im Vorfeld der Vertrags- unterzeichnung den Bezirksausschuss Schwabing-Freimann nicht angehört, da hier – im Gegensatz zu Veranstaltungen auf vom Kommunalreferat verwalteten städtischen Grundstücken – kein Anhörungsrecht in der BA-Satzung vorgesehen ist.
Dies hat – so die Stadtwerke – zu Irritationen geführt, die sicherlich vermeidbar gewesen wären. Die SWM werden künftig bei stark öffentlichkeitswirksamen Vermietungen die Genehmigungsbehörden und den zuständigen BA vor Abschluss von Gestattungs- oder Mietverträgen einbinden und über die geplante Nutzung informieren. Dadurch können mögliche Konflikte und Irritationen bereits im Vorfeld geklärt und ausgeräumt werden.
Das Kreisverwaltungsreferat hat den Bezirksausschuss 12 schluss-
endlich im Rahmen des gaststätten-/veranstaltungsrechtlichen
Genehmigungsverfahrens über das geplante Vorhaben informiert.
Frage 3:
Ist es richtig, dass die Stadtwerke das Ungererbad an den Veranstalter „Cotton Club Dinnershow“ vermietet haben? Wenn ja, verstößt diese Vermietung nicht gegen den Gesellschaftsvertrag, der u.a. eindeutig regelt, dass Gegenstand des Unternehmens, die Versorgung der Bevölkerung mit Strom …, der Betrieb von öffentlichen Verkehrsmitteln und Bädern, …. sowie die Erfüllung weiterer damit zusammenhängender öffentlicher Zwecke ist?
Antwort der SWM:
Nach Art 92 Abs.1 Nr. 1 BayGO sind gemeindliche Unternehmen (wie die SWM) in Privatrechtsform nur zulässig, wenn im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung sichergestellt ist, dass das Unternehmen einen öffentlichen Zweck gemäß Art. 87 Abs.1 S.1 Nr. 1 BayGO erfüllt. Der öffentliche Zweck wird durch Art. 83 Abs. 1 BV (Bayerische Verfassung) und durch Art. 57 BayGO definiert (weitestgehend zusammenfassbar unter dem Begriff „Daseinsvorsorge“). In Art. 83 Abs. 1 BV wird der Betrieb von Bädern explizit genannt. Die Erfüllung des öffentlichen Zwecks ist in § 2 Abs.1 der Satzung der SWM geregelt, auch dort ist u.a. der Betrieb von Bädern explizit genannt.
Nach § 2 Abs. 2 der Satzung ist die SWM zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck unmittelbar und mittelbar gefördert werden kann (sog. zulässige Annextätigkeit).Die SWM betreibt das Ungererbad, erfüllt also einen öffentlich-rechtlichen Zweck. Da das Freibad im Winter nicht geöffnet hat, wird durch die zeitweilige Vermietung bis zur Eröffnung der Freibadsaison der öffentliche Zweck nicht gefährdet, da die Vermietung mit Beginn der Freibadsaison endet. Daher verstößt die SWM nicht gegen den Unternehmensgegenstand, mithin die Erfüllung des öffentlichen Zwecks. Die Vermietung des Grundstücks ist zudem zulässige Annextätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 der Satzung, da durch die Einnahmen aus der Miete der Gesellschaftszweck sogar unmittelbar gefördert wird. Die Mieteinnahmen fließen direkt dem defizitären Bäderbetrieb, der explizit Erfüllung des öffentlichen Zwecks ist, zu. Dadurch kann der jährliche Verlust des Bäderbetriebs in Höhe eines zweistelligen Millionenbetrags in gewissem Umfang reduziert werden und zur weiteren Aufrechterhaltung des Bäderbetriebs als öffentlichem Zweck für die Münchner BürgerInnen beigetragen werden.
Ein Verstoß gegen § 18 Abs.1 der Satzung der SWM, hier Grundsatz- beschluss zur sozialgerechten Bodennutzung, liegt ebenfalls nicht vor, da sich dieser ausschließlich mit Bebauungsplänen und Bauplanungsrecht befasst und sich nicht auf Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken durch die SWM bezieht.
Frage 4:
Bereits im Juni 2014 erschienen Presseartikel, die die Veranstaltung im Ungererbad ankündigten, ebenso wurde auf Plakatsäulen schon geworben. Ist es richtig, dass zu diesem Zeitpunkt dem Veranstalter noch keine Genehmigung seitens der Landeshauptstadt München vorlag? Wann wurde vom Veranstalter die Genehmigung beantragt?“
Antwort:
Die Veranstalterin hat das Projekt am 8.8.2014 dem Kreisverwaltungs- referat vorgestellt.
Der schriftliche Genehmigungsantrag ist am 8.9.2014 beim Kreisver- waltungsreferat eingegangen. Nach eingehender Prüfung und Beteiligung der Fachdienststellen wurde am 22.10.2014 die Genehmigung für die Veranstaltung erteilt.
Frage 5:
Die Lärmbelastung ist für die umliegenden Anwohner zu einer großen Belastung geworden. Wurde ein Lärmgutachten erstellt? Wenn ja, wann?Antwort:
Die Veranstalterin hatte bereits im Vorfeld ein Lärmgutachten durch den TÜV Süd erstellen lassen und dieses am 8.8.2014 vorgelegt. Als Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung wurde festgestellt, dass die Veranstaltung die zulässigen Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten während der Tages- und Nachtzeiten einhalten werde.
Frage 6:
Ist die Nutzung des Grundstückes bauplanungsrechtlich zulässig?
Antwort der Lokalbaukommission:
Fliegende Bauten sind aufgrund der definitionsgemäß kurzfristigen Aufstellung an verschiedenen Orten planungsrechtlich nicht relevant. Die planungsrechtliche Zulässigkeit wäre erst dann zu prüfen, wenn die Fläche regelmäßig und über einen längeren Zeitraum für entsprechende Veranstaltungen genutzt werden soll, da eine derartige Nutzung dann eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellen könnte. Das Verfahren für fliegende Bauten beschränkt sich weitgehend auf statische bzw. sicherheitsrechtliche Belange.
Unabhängig von der Beantwortung der gestellten Fragen dürfen wir an- merken, dass die Veranstalterin am 28.12.2014 aus betriebswirtschaftlichen Gründen die vorzeitige Schließung des Cotton Clubs im Ungererbad mitgeteilt hat.