werden“?
Am 14.01. reichte der Fragesteller eine Stadtrats-Anfrage in den Geschäftsgang ein, die
im RIS unter der Dokumentennummer 14-20 / F 00485 geführt wird. Unter der Überschrift
„Keine Waffenbesitzkarte für politisch ´unzuverlässige´ Bürger – ein Fall von politischer
Behördenwillkür?“ hat die Anfrage den Fall eines Münchner Bürgers zum Gegenstand,
der seit vielen Jahren im Besitz einer gültigen Waffenbesitzkarte ist. Der Bürger verfügt
über einen einwandfreien Leumund, allerdings soll ihm nun wegen seiner Kandidatur auf
der Kommunalwahlliste der BIA zur letzten Stadtratswahl 2014 die Waffenbesitzkarte
aberkannt werden. Der Fragesteller erkundigte sich in seiner Anfrage vom 14.01.
danach, wie das KVR zur Behauptung der „Verfassungsfeindlichkeit“ der BIA gelange,
deretwegen die in Rede stehende Waffenbesitzkarte eingezogen werden soll. Nota bene:
die Anfrage vom 14.01. enthält keinerlei sensible Personendaten, Geschäftsinterna o.ä.
Nichtsdestotrotz ist der Wortlaut der Anfrage – entgegen üblicher Gewohnheit – nicht im
RIS veröffentlicht. Vielmehr findet der Nutzer dort die eigentümliche Mitteilung: „Sowohl
die Stadtratsanfrage als auch das Antwortschreiben beinhalten nicht öffentliche
Informationen und dürfen daher nicht dargestellt werden.“ – Hier ergeben sich Fragen.
Ich frage den Oberbürgermeister:
1. Grundsätzlich: Welche Informationen – außer sensiblen Personendaten und
Geschäftsinterna – sind für die LHM „nicht öffentlich“ und „dürfen daher nicht dargestellt
werden“?
2. Wo ist dieses Procedere grundsätzlich geregelt (z.B. Bayerische Gemeindeordnung,
Geschäftsordnung des Münchner Stadtrats)?
Karl Richter, Stadtrat
Rathaus, Marienplatz 8, 80331 München, E-Mail: karl.richter@web.de l www.auslaenderstopp-muenchen.de
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