Die Zweitwohnungsteuersatzung muss in der Landeshauptstadt München künftig wortgetreu angewendet werden. Demnach sollen Eheleute, die eine berufsbedingte Zweitwohnung in München nutzen, von der Zweitwohnungsteuer befreit werden, wenn ihre Hauptwohnung außerhalb der Landeshauptstadt München liegt und unabhängig davon, ob sie die Wohnung überwiegend oder nur gelegentlich nutzen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 31. Oktober 2016 entschieden.
Bisherige Auslegung der Satzung
In der bisherigen Praxis wurden nur solche Eheleute von der Steuerzahlung befreit, die angaben, sich im Vergleich zu ihrer Hauptwohnung überwiegend in ihrer Münchner Wohnung aufzuhalten. Damit ist die Landeshauptstadt München der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes gefolgt.
Denn nur diese Eheleute hätten im direkten Vergleich zu nicht verheirateten Menschen einen Nachteil. Während nicht verheiratete Personen dort ihren Hauptwohnsitz anmelden müssen, wo sie überwiegend wohnen, gelten für Ehepaare andere melderechtliche Bestimmungen. Diese sind gezwungen, dort ihren Hauptwohnsitz anzumelden, wo ihre Familie wohnt. So darf eine aus beruflichen Gründen angemietete Wohnung in München von einem Ehepartner nur als Nebenwohnung deklariert werden, auch wenn sie überwiegend genutzt wird. Damit müsste eine Zweitwohnungsteuer gezahlt werden. Um diesen Nachteil auszugleichen, wurden diese Personen von der Steuer befreit. Ehegatten, die angaben, ihre Nebenwohnung nur sporadisch zu nutzen, wurden jedoch zur Zahlung verpflichtet, da sie auch als unverheiratete Person hätten zahlen müssen.
Antrag auf Erstattung für das Jahr 2012 bis 2. Januar 2017 stellen
Die bestandskräftigen Bescheide, mit denen in der Vergangenheit eine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer mangels überwiegenden Aufenthalts im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München abgelehnt wurde, bleiben zunächst bestehen.
Die Stadtkämmerei wird Fälle, die dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall entsprechen, nochmals überprüfen. Da für das Besteuerungsjahr 2012 grundsätzlich nach Ablauf des Jahres 2016 aufgrund der Verjährungsvorschriften keine Änderungen und Erstattungen mehr möglich sind, sollte ein Antrag auf Erstattung der gezahlten Zweitwohnungsteuer vorsorglich gestellt werden. Der Antrag muss dem Kassen- und Steueramt spätestens am 2. Januar 2017 zugehen.