Welche Informationen sind „nicht öffentlich“ und „dürfen daher nicht dargestellt werden“
Anfrage Stadtrat Karl Richter (BIA) vom 21.1.2016
Antwort Oberbürgermeister Dieter Reiter:
Auf Ihre Anfrage vom 21.1.2016 nehme ich Bezug.
In Ihrer Anfrage haben Sie folgenden Sachverhalt vorausgeschickt:
„Am 14.1. reichte der Fragesteller eine Stadtrats-Anfrage in den Ge- schäftsgang ein, die im RIS unter der Dokumentennummer 14-20/F 00485 geführt wird. Unter der Überschrift ‚Keine Waffenbesitzkarte für politisch ‚unzuverlässige‘ Bürger – ein Fall von politischer Behördenwillkür?‘ hat die Anfrage den Fall eines Münchner Bürgers zum Gegenstand, der seit vielen Jahren im Besitz einer gültigen Waffenbesitzkarte ist. Der Bürger verfügt über einen einwandfreien Leumund, allerdings soll ihm nun wegen seiner Kandidatur auf der Kommunalwahlliste der BIA zur letzten Stadtratswahl 2014 die Waffenbesitzkarte aberkannt werden. Der Fragesteller erkundigte sich in seiner Anfrage vom 14.1. danach, wie das KVR zur Behauptung der ‚Verfassungsfeindlichkeit‘ der BIA gelange, deretwegen die in Rede ste- hende Waffenbesitzkarte eingezogen werden soll. Nota bene: die Anfrage vom 14.1. enthält keinerlei sensible Personendaten, Geschäftsinterna o.ä.. Nichtsdestotrotz ist der Wortlaut der Anfrage – entgegen üblicher Gewohn- heit – nicht im RIS veröffentlicht. Vielmehr findet der Nutzer dort die eigen- tümliche Mitteilung: ‚Sowohl die Stadtratsanfrage als auch das Antwort- schreiben beinhalten nicht öffentliche Informationen und dürfen daher nicht dargestellt werden.‘ – Hier ergeben sich Fragen.“
Frage 1:
Grundsätzlich: Welche Informationen – außer sensiblen Personendaten und Geschäftsinterna – sind für die LHM „nicht öffentlich“ und „dürfen daher nicht dargestellt werden“?
Antwort:
Ihre Anfrage vom 14.1.2016 enthielt durchaus sensible Personendaten. Der in Rede stehende Münchner Bürger ist aufgrund des von Ihnen in abgekürzter Form wiedergegebenen Namens und der von Ihnen mitgeteilten Tatsache, dass er 2014 auf der Wahlliste der BIA kandidiert hatte, ohne weiteres identifizierbar. Die Information, dass ihm das KVR „nicht die erforderliche Zuverlässigkeit“ für den Waffenbesitz attestiert, ist auch äußerst sensibel.Insoweit ist also bereits Ihre Grundannahme unzutreffend, dass die Anfrage vom 14.1.2016 keinerlei sensible Personendaten enthält. Eine Beantwortung der weiteren von Ihnen gestellten Fragen erübrigt sich damit.
Frage 2:
Wo ist dieses Procedere grundsätzlich geregelt (z.B. Bayerische Gemeinde- ordnung, Geschäftsordnung des Münchner Stadtrats)?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 1.