Rinderschlachtung an der Münchner Schlachthof Betriebs GmbH (am Schlachthof München): Welche Informationen hat das Kreisverwaltungsreferat?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Herbert Danner, Katrin Habenschaden und Sabine Krieger (Fraktion Die Grünen/Rosa Liste) vom 9.2.2016
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Wilfried Blume-Beyerle:
Ihre Anfrage vom 8.2.2016 wurde im Auftrag von Herrn Oberbürgermeister Reiter in Federführung dem Kreisverwaltungsreferat zur Beantwortung zugeleitet.
Ihrer Anfrage schicken Sie folgenden Sachverhalt voraus:
„Bei der Staatsanwaltschaft München wurde nach unseren Informationen von der Tierschutzorganisation PETA (People for the Ethical Treatment of Animals) Anzeige gegen die Betreiber der Münchner Schlachthof Betriebs GmbH aufgrund von Missachtungen tierschutzrechtlicher Bestimmungen nach dem TierSchG erstattet. Seit Dezember 2015 läuft hier das Ermitt- lungsverfahren.
Das Städtische Veterinäramt als Teil des Kreisverwaltungsreferats kümmert sich um die Bereiche Lebensmittelhygiene (vor allem Fleischhygiene), Tier- seuchen und tierische Nebenprodukte, aber auch um den Tierschutz. Damit ist es für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben auch in den privaten Schlachtbetrieben des Schlachthofes München zuständig.“
Zu den im Einzelnen gestellten Fragen können wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Zur Situation im Betrieb Rinderschlachtung des Schlachthofs München all- gemein:
Frage 1.1:
Welches sind die Kontrolltätigkeiten der Amtsveterinäre des KVR vor Ort? In welchem Turnus?
Mit welcher personeller Ausstattung?
In welchen Abständen werden die Amtsveterinäre wieder ausgewechselt und wie hoch ist die tägliche Arbeitsdauer?
Antwort:
-Kontrolltätigkeiten vor Ort werden von den amtlichen Tierärzten/Tierärztinnen der Unterabteilung KVR-I/52 durchgeführt.-Kontrolltätigkeiten im unreinen Bereich
-Dokumentenkontrolle:
-Tierschutzrechtliche Überwachung der Anlieferung, des Entladens, des Zutriebs zur Betäubung, Betäubung und Entblutung
-Schlachttieruntersuchung
-Kontrolltätigkeiten im reinen Bereich:
-Fleischuntersuchung
-Hygieneüberwachung
-Erfolgskontrolle von Reinigung und Desinfektion
-Überwachung der Einhaltung der Kühlkette
-Kontrolle des betrieblichen Eigenkontrollsystems (Tierschutz, Betriebs-, Produktions-, Personalhygiene)
-Überwachung des Umgangs und der Entsorgung von Tierischen Ne-
benprodukten (TNP)
-Turnus:
Die Überwachung im Rinderschlachtbetrieb wird von der ersten Anlieferung bis zum Ende der Schlachtung von den amtlichen Tierärzten/innen überwacht. Das Entladen der Tiere findet grundsätzlich unter Aufsicht des/der amtlichen Tierarztes/Tierärztin statt. Ein Abladen ohne den/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin ist verboten.
-personelle Ausstattung:
-Ein/e amtliche/r Tierarzt/Tierärztin für die Überwachung der Tierschutzaspekte und der Lebenduntersuchung.
-Ein/e amtliche/r Tierarzt/Tierärztin für die Überwachung und Durchführung der Fleischuntersuchung sowie der Hygieneüberwachung (Be-
triebshygiene, Personalhygiene, Produktionshygiene, vor-Ort-Aspekte des Eigenkontrollsystems, HACCP)
-Sechs amtliche Fachassistenten/Fachassistentinnen für die Fleischuntersuchung.
-Wechsel:
-Die amtlichen Tierärzte/Tierärztinnen werden i.d.R. arbeitstäglich gewechselt.
-Arbeitsdauer:
-Durchschnittlich ca. 6 bis 7 Stunden reine Schlachtzeit
Frage 1.2:
Welchen Anteil der Arbeitszeit vor Ort nimmt die Prüfung von Formularen ein, welcher Anteil der Arbeitszeit wird für die tatsächliche Überprüfung des Abladens, Betäubens und Schlachtens aufgewandt?Antwort:
Im Tätigkeitsbereich des/der amtlichen Tierarztes/Tierärztin hinsichtlich Tierschutzkontrollen und Lebenduntersuchung werden i.d.R. folgende Papiere überprüft:
-Rinderpässe/Stammdatenblatt
-Transportpapiere (Betriebszulassung des Transportunternehmers und Fahrzeugs, Befähigungsnachweis des Transporteurs, Fahrtenbuch, Gesundheitszeugnisse, TRACES-Meldungen, Fahrzeugkontrollbuch, Nachweis von Reinigung und Desinfektion des Transportfahrzeugs)
-Lebensmittelketteninformation
-Sachkundenachweise des Betäubungspersonals
Diese Überprüfung nimmt ca. 20% der Zeit in Anspruch.
Der Zeitrahmen für die Überwachung der Anlieferung, des Abladens, des Zutriebs zur Betäubung, der Betäubung und des Entblutens einschließlich der Hygiene in diesem sog. unreinen Bereich nimmt ca. 6 Stunden in Anspruch. Darüber hinaus nimmt das Anfertigen des Tagesprotokolls, der täglichen Arbeitsdokumentation (Formblätter des Qualitätsmanagementsystems (FIS-VL) der bayerischen Veterinärverwaltung) und ggf. Dokumentation von Verstößen täglich ca. 1 Stunde in Anspruch.
Der/die amtliche Tierarzt/Tierärztin, welche/r die Überwachung der Schlachtung und Schlachthygiene im reinen Bereich durchführt, ist zusätzlich zur Überwachung vor Ort (ca. 6 Stunden reine Schlachtzeit) mit folgenden Aufgaben beschäftigt:
-Anfertigen des Tagesprotokolls, Bearbeitung von Kontrollformularen (FIS-VL)
-Erstellen des Kontrollberichtes, Dokumentation von Trächtigkeiten -Kontrolle der schriftlichen Unterlagen des betrieblichen Eigenkontrollsystems
-Einleitung weiterführender Untersuchungen (z.B. Bakteriologische Untersuchung, Nachweis von Rückständen (NRKP-Monitoring))
-Sicherstellungen (Häute, Blut, K1-, K2-, K3-Materialien)
Diese Aufgaben werden zusätzlich zu den o.g. 6 Stunden arbeitstäglich erledigt und nehmen ca. 1 – 2 weitere Stunden in Anspruch.
Darüber hinaus fallen ggf. bei Verstößen Gutachtenerstellungen an, welche zeitlich je Einzelfall einzuschätzen sind.Frage 1.3:
Wurden in der Vergangenheit Hausverbote gegen einzelne Amtsveterinäre ausgesprochen?
Wenn ja, wie häufig ist dies bereits vorgekommen? Aus welchen Gründen?
Wie wurde dies dann von Seiten des KVR personell aufgefangen?
Antwort:
In der Vergangenheit wurden keine Hausverbote gegenüber amtlichen Tierärzten ausgesprochen.
Frage 2:
Zum Entladen der Tiere.
Frage 2.1:
Werden nach den Erkenntnissen der Amtsveterinäre beim Entladevorgang Elektrotreiber eingesetzt?
Wenn ja, in welchen Situationen?
Wenn ja, welche Dauer haben die elektrischen Impulse?
Antwort:
I.d.R. wird beim Entladen kein Elektrotreiber eingesetzt. Die Tiere laufen aus eigenem Antrieb vom Transportwagen.
In vereinzelten Ausnahmefällen wird ein Elektrotreiber bei widersetzlichen Tieren im Bereich der Vereinzelung eingesetzt. Der Einsatz bleibt auf die Hintergliedmaße beschränkt und darf nur einmalig angewandt werden. Zuwiderhandlungen werden als Verstoß geahndet.
Dauer des elektrischen Impulses: 1 Sekunde (gesetzlich zugelassen; KA-WE-Viehtreiber, KAWE 21/22, CE; der Firma Kathrein)
Frage 2.2:
Gibt es Hinweise (sowohl aufgrund durchgeführter Kontrollen der Amts- veterinäre als auch aufgrund sonstiger Augenzeugenberichte), die auf den Einsatz von sogenannten „Dauerschockern“ (Elektrotreiber ohne zeitliche Begrenzung der elektrischen Impulse, demnach mit andauerndem Strom- stoß) schließen lassen?
Antwort:
Es gibt keine Hinweise, die auf den Einsatz von sog. „Dauerschockern“ schließen lassen.
Diese Aussage bezieht sich auf die dokumentierten Kontrolltätigkeiten der amtlichen Tierärzte/Tierärztinnen. Der Entladevorgang wird stets vom amt-lichen Tierarzt/von der amtlichen Tierärztin begleitet. Zusätzliche Augenzeugenberichte sind uns nicht bekannt.
Frage 3:
Zur Betäubung der Rinder vor der eigentlichen Schlachtung (Laut § 13 Absatz 1 der Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) müssen Tiere so betäubt werden, „dass sie schnell unter Vermeidung von Schmer- zen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfin- dungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden.“)
Frage 3.1:
Trifft es zu, dass am Schlachthof München ein Wechsel des zur Betäubung eingesetzten Bolzenschussfabrikats statt fand?
Welches waren hierfür angabegemäß die Gründe?
Antwort:
Für die Betäubung wird ein Bolzenschussapparat verwendet, bei dem ein beweglicher Bolzen durch Zündung einer Treibladung (Kartusche) an einer festgelegten Stelle durch die Schädeldecke getrieben wird.
Es gibt unterschiedliche Bolzenlängen und unterschiedliche Munition, abgestellt auf Größe, Alter, Geschlecht der Tiere (Kalb, Kuh, Färse, Stier) von verschiedenen Herstellern. Die Geräte unterliegen der Zulassungspflicht (unterliegt dem Waffenrecht/Beschussamt). Alternativ zu den o.g. Bolzenschussapparaten gibt es auch „pneumatische Bolzenschussapparate“. Bei diesen Modellen wird die Schubkraft durch Druckluft erzeugt. Auch diese Geräte unterliegen der Zulassungspflicht (Konformitätsbestätigung).
Am 8.4.2015 wurde auf Initiative der ARGE (Arbeitsgemeinschaft der Lohnschlächter für Großvieh am Schlachthof München) erstmals ein pneumatischer Bolzenschussapparat (EFA VB 215) von einer Fachfirma vor Ort installiert. Dabei handelt es sich um ein zugelassenes Modell mit einer Bolzenlänge von 94 mm (Konformitätsbescheinigung lag vor).
Ein Mitarbeiter der Firma EFA (Schmid & Wezel GmbH & Co. KG) betreute und schulte das ARGE-Personal an diesem Tag.
Die Intention dieser Änderung war seitens der ARGE, einen Bolzenschussapparat der neuesten Generation auf dem aktuellsten Wissensstand einzusetzen (Modernisierung).
In der Folge wurde das Gerät beanstandungslos eingesetzt.
Am 7.8.2015 trug die ARGE folgende Fragestellung an KVR-I/52 heran: „Ist es zulässig, den neuesten Gerätetyp (EFA VB 315) mit einer Bolzenlänge von 114 mm einzusetzen?“Diese Fragestellung wurde seitens KVR-I/52 an die Regierung von Oberbayern (7.8.2015) weitergeleitet.
Stellungnahme der Regierung von Oberbayern vom 7.8.2015:
„Eine Testreihe ist grundsätzlich möglich. Rechtlich gestützt werden können Tests an lebenden Tieren auf §13 (1) Nr. 1 – Abweichend von §12 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Anlage 1, kann die zuständige Behörde ‚andere Betäubungs- oder Tötungsverfahren zum Zwecke ihrer Erprobung zulassen‘ –. Unserer Ansicht nach müssten diese Tests dann komplett im Beisein des zuständigen Veterinärs stattfinden und im Vorfeld zeitlich oder auf Stückzahl begrenzt sein. Diese Auffassung teilt das LGL Tierschutz ebenfalls. Erfahrungswerte zeigen allerdings auf, dass bislang keine Testreihen an lebenden Tieren bekannt sind, sondern üblicherweise die Tests – auch nach Auskunft verschiedener Herstellerfirmen – an Köpfen bereits geschlachteter Tiere vorgenommen werden.
Der Hersteller ‚Schmid & Wezel‘ hat bereits das zugelassene Gerät ‚Efa VB 215‘ auf dem Markt, welches mit 135 mm schon eine längere Austrittslänge aufweist. Dieses Gerät wurde für Rinder, Pferde und Kälber zugelassen.
http://www.efa-germany.com/efa/produkte/daten/EFA-VB-215.php
Ferner müssen pneumatisch betriebene Betäubungsgeräte, im Gegensatz zu mit Kartuschen betriebenen Betäubungsgeräten, keine Beschussprüfung beim jeweils zuständigen Beschussamt durchlaufen, welches das Verfahren erleichtert, aber auch deshalb die Testung der Geräte u.E. kritischer zu betrachten sind.
Wir stehen daher der Zulassung einer Testreihe an lebenden Tieren am Schlachthof München skeptisch gegenüber.“
Tenor: Die Regierung von Oberbayern steht einer Testreihe skeptisch gegenüber.
Dementsprechend wurde seitens KVR-I/52 dem Einsatz dieses Modells nicht zugestimmt (Schreiben vom 7.8.2015 an die Leitung der Münchner Schlachthof Betriebs GmbH). Das Modell wurde nicht eingesetzt.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Leitung der Münchner Schlachthof Betriebs GmbH (s. Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 7.5.2014) für alle Belange des Betriebes BY 10756 zuständig und verantwortlich ist. Bei Beauftragung von Drittfirmen, z.B. der ARGE, liegt die alleinige Verantwortung beim Betrieb.In der Folge legte am 15.9.2015 die ARGE die Konformitätsbestätigung für das Gerät EFA VB 315 mit der Bolzenlänge von 114 mm vor. Hierzu wurde noch am 15.09.2015 Rücksprache mit der Regierung von Oberbayern gesucht. Die Regierung von Oberbayern räumte Bedenken in Rücksprache mit dem Regierungspräsidium Tübingen aus.
Am 23.09.2015 wurde das zugelassene Gerät in der beschriebenen Konfiguration erstmals und einmalig eingesetzt.
Allerdings stellte sich dabei heraus, dass die erzeugten Löcher im Schädel ausgefranst und zu groß waren. Dies wurde vom amtlichen Tierarzt/ von der amtlichen Tierärztin bemängelt im Hinblick auf die sichere Weiterbehandlung der Köpfe zur Gewinnung von Kopffleisch. Schädel, welche nicht zuverlässig durch Anbringen zweier Stöpsel (Hinterhauptsloch und Schussloch) verschlossen werden können, dürfen nicht in einen Betrieb zur Gewinnung von Kopffleisch verbracht werden und sind unschädlich als K1-Material einzufärben und zu entsorgen.
Daraus resultieren erhebliche wirtschaftliche Einbußen. Dies war für die Münchner Schlachthof Betriebs GmbH ein Beweggrund, den pneumatischen Bolzenschussapparat nicht weiter einzusetzen. Tierschutzrechtliche Beanstandungen waren in diesem Zusammenhang nicht gegeben. Der
Einsatz fand unter Aufsicht des/der amtlichen Tierarztes/Tierärztin statt und ist dokumentiert.
Insgesamt kann gesagt werden: Es wurden stets zugelassene Bolzenschussmodelle verwendet.
Frage 3.2:
Wie hoch war die Fehlbetäubungsquote vor dem Wechsel des Gerätes? Wie hoch in der Zulassungs- bzw. Testphase?
Wie hoch ist die Fehlbetäubungsquote seit Verwendung des neuen Gerätes?
Antwort:
Insgesamt beträgt der prozentuale Anteil an notwendigen Nachbetäubungen im Jahr 2014 1,7% und im Jahr 2015 1,2%. Dies sind gute Werte. Dies spricht einerseits für die gute Qualität der Überwachung (amtliche/r Tierarzt/in) und andererseits für die Sachkunde des Personals der ARGE.
Im Rahmen der genannten Einsätze waren keine höheren Quoten von erforderlichen Nachbetäubungen festzustellen.
Wie in 3.1 angesprochen wird der pneumatische Bolzenschussapparat nicht weiterhin eingesetzt. Eine „Fehlbetäubungsquote“ war nicht der Grund für die Entscheidung, das Gerät nicht weiter zu benutzen (s.o.).Frage 3.3:
Gibt es, neben der Kontrolltätigkeit der Amtsveterinäre, noch Hinweise oder Augenzeugenberichte, die auf eine erhöhte Fehlbetäubungsquote seit Verwendung des neuen Bolzenschussgerätes schließen lassen?
Antwort:
Siehe Antwort 3.2.
Frage 3.4:
Gibt es in den Kontrollberichten des KVR Hinweise darauf, dass die ver- wendeten Betäubungsfallen (Fixierungsanlage) zu viel Spielraum für die Köpfe der Rinder bietet und so die Fehlbetäubungshäufigkeit im Gegensatz zu anderen Rinderschlachtbetrieben erhöht ist?
Antwort:
Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass die verwendete Betäubungsfalle zu viel Spielraum für die Köpfe der Rinder bietet. Die Zahl der notwendigen Nachbetäubungen liegt mit 1,7% 2014 und 1,2% 2015 deutlich unter den Angaben, welche in der Literatur bzgl. anderer Schlachtbetriebe erwähnt werden.
Frage 4:
Zur Trächtigkeit von Kühen.
Frage 4.1:
Wie häufig werden von den Amtsveterinären bei der Lebendbeschau der abgeladenen Tiere trächtige Kühe identifiziert? Wie ist daraufhin die weitere Vorgehensweise?
Antwort:
Trächtige Tiere werden während der adspektorischen Untersuchung im Rahmen der Lebenduntersuchung grundsätzlich nicht identifiziert. Sie sind nicht zu erkennen. Die Tiere werden geschlachtet. Hinweise auf Trächtigkeiten ergeben sich erst abschließend bei der Fleischuntersuchung.
Frage 4.2:
Wie häufig werden von den Amtsveterinären bei der Beschau der ge- schlachteten Tiere vormals trächtige Kühe identifiziert? Gibt es hier eine Dokumentation bzw. Maßnahmen gegenüber den anliefernden Betrieben?Antwort:
Die Unterabteilung KVR-I/52 nimmt seit April 2015 an einer Studie (SiGN) zur Einschätzung der Schlachtung von trächtigen Kühen in der Bundesrepublik teil.
Im Rahmen dieser Studie wird seit April 2015 eine lückenlose Dokumentation sämtlicher Trächtigkeiten geführt.
Seit April 2015 bis Januar 2016 wurden insgesamt 21.817 weibliche Rinder geschlachtet.
Dabei befanden sich 154 Tiere (0,7%) im letzten Drittel der Trächtigkeit; insgesamt 19 Tiere (0,09%) befanden sich in einem Trächtigkeitsstadium ≥ 90% der Gesamtträchtigkeit.
In den o.g. Fällen werden stets der Schlachtbetrieb und der bäuerliche Ursprungsbetrieb informiert. Darüber hinaus ergeht Information an die für den Herkunftsort/Haltungsbetrieb der Rinder zuständigen Veterinärbehörden mit der Bitte um Ahndung in eigener Zuständigkeit. Rückmeldungen im Hinblick auf die erfolgten Ahndungen der zuständigen Behörden liegen uns nicht vor.
Frage 5:
Zum Schächten von Rindern:
Frage 5.1:
Wurde dem oben genannten Rinderschlachtbetrieb am Münchner Schlach- thof vom KVR eine Ausnahmegenehmigung für betäubungsfreies Schlach- ten erteilt?
Antwort:
Nein, es wurde keine Ausnahmegenehmigung für betäubungsfreies
Schlachten erteilt.
Frage 5.2:
Wenn ja, in welchem Ausmaß und unter welchen Auflagen?
Antwort:
Siehe Antwort 5.1.
Frage 5.3:
Gab es in der Vergangenheit Hinweise (sowohl aufgrund durchgeführter Kontrollen der Amtsveterinäre als auch aufgrund sonstiger Augenzeugen- berichte), die auf eine Nichteinhaltung dieser Auflagen schließen lassen?Antwort:
Siehe Antwort 5.1..
Frage 5.4:
Wenn nein, gab es in der Vergangenheit Hinweise (sowohl aufgrund durch- geführter Kontrollen der Amtsveterinäre als auch aufgrund sonstiger Au- genzeugenberichte), die auf Durchführung von betäubungsfreiem Schlach- ten trotzt nicht erteilter Ausnahmegenehmigung schließen lassen?
Antwort:
Derartige Hinweise liegen weder aufgrund durchgeführter Kontrollen noch aufgrund sonstiger Augenzeugenberichte vor.