Lehren aus der Traminer Straße ziehen – Baumschutz statt Baulinien-
schutz
Antrag Stadtrats-Mitglieder Paul Bickelbacher, Herbert Danner, Anna Hanusch, Sabine Krieger und Sabine Nallinger (Fraktion Die Grünen/Rosa Liste) vom 5.4.2017
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr.(I) Elisabeth Merk:
Mit Ihrem oben genannten Antrag beantragen Sie, dass die Verwaltung große Grundstücke mit geringer Bebauung und wertvollem Baumbestand, insbesondere in Stadtrandvierteln, identifiziert, um vor der Erteilung von Vorbescheiden die Baulinien zu überprüfen. Ziel soll sein, wertvollen Baumbestand zu erhalten.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und §22 Nr. 30 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt, weil es sich bei der Erteilung von Vorbescheiden um den Vollzug des Baugesetzbuches handelt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 5.4.17 teilt Ihnen das Referat für Stadtplanung und Bauordnung Folgendes mit:
Vor der Erteilung von Vorbescheiden wird die tatsächliche und rechtliche Situation stets gründlich untersucht. Zu dieser Bestandsaufnahme gehört neben den vorhandenen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen (unter anderem übergeleitete Bauliniengefüge) auch der vorhandene Baumbestand. Die Fachstellen der HA II (Begutachtung) und die Untere Naturschutzbehörde (UNB) werden zu dem Antrag befragt und deren Beurteilung in die Entscheidung mit einbezogen.
Entsprechend wurde auch im Baufall Traminer Straße sorgfältig geprüft, ob eine Verschiebung der Baukörper zielführend sein kann. Im Ergebnis war dies nicht möglich, ohne das vorhandene Baurecht der Grundstückseigentümer zu beeinträchtigen. Das hat leider dazu geführt, dass wertvoller Baumbestand aufgegeben werden musste.
Unabhängig von diesem Einzelfall ist der Schutz der Bäume und der Gartenstädte, die hier wohl hauptsächlich betroffen sein dürften, dem Referat für Stadtplanung und Bauordnung ein großes Anliegen. Siehe BeschlussGartenstädte – Erhalt des Charakters und bauliche Entwicklung, Sitzungsvorlagen Nr. 14-20 / V 00909 vom 24.4.2015.
Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung hat in dieser Vorlage aber auch dargelegt, dass ein echter Entzug von Baurecht in der Regel schon auf der Ebene der Abwägung kritisch ist und für den Fall, dass diese Stufe erreicht wird, Entschädigungsforderungen in Höhe des entzogenen Baurechts auslösen kann.
Im Zuge der Arbeiten zum Schutz der Gartenstädte hat das Referat für Stadtplanung und Bauordnung ein Instrumentarium entwickelt („Blockweise Betrachtung“), mit dem aus Anlass eines einzelnen Baufalls bestimmte in der Beurteilung kritische Quartiere jeweils über den Einzelfall hinaus begutachtet werden und die Ergebnisse auch intern kommuniziert und festgehalten werden. Damit kann künftig frühzeitig auch über den Baufall hinaus abgeschätzt werden, ob Folgewirkungen nach § 34 BauGB drohen, die ein frühzeitiges Handeln erforderlich machen, zum Beispiel durch Baurechtsverlagerung, die Erteilung von Befreiungen, in geeigneten Fällen auch planerische Maßnahmen.
Darüber hinaus werden durch die Verwaltung derzeit im Zuge der „Rahmenplanung Gartenstadt“ Vorschläge für eine geeignete Vorgehensweise für die Steuerung der räumlichen Entwicklung in den Gartenstadtgebieten erarbeitet. Vor dem Hintergrund der großen Flächenkulisse in der Stadt München von über 6.000 Hektar, soll dabei ein Schwerpunkt auf der Übertragbarkeit der Ergebnisse liegen.
Über die einzelnen Maßnahmen zum Schutz der Gartenstädte wird voraussichtlich im Herbst 2017 in einer gesonderten Stadtratsvorlage berichtet.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.