Bürgerbegehren zum Schutz der Grünflächen Auswirkungen und Konsequenzen
Anfrage Stadträte Fritz Schmude und Andre Wächter (Liberal-Konservative Reformer) vom 29.11.2016
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr.(I) Elisabeth Merk:
Mit Schreiben vom 29.11.2016 haben Sie gemäß § 68 GeschO folgende Anfrage an Herrn Oberbürgermeister gestellt, die vom Referat für Stadtplanung und Bauordnung wie folgt beantwortet wird. Den erbetenen Terminverlängerungen vom 15.12.2016 und 8.2.2017 haben Sie nicht widersprochen.
In Ihrer Anfrage führen Sie Folgendes aus:
„In der Presse ist vermehrt über den Unmut der Münchner Bürger bezüg- lich der Bebauung von Grünflächen zu lesen.
Ein Ausfluss daraus ist die Ankündigung eines Bürgerbegehrens mit fol- gender Fragestellung: ‚Sind Sie dafür, dass die Landeshauptstadt München alles unternimmt, damit sowohl ihre im Flächennutzungsplan (Stand 24.11.2016) ausgewiesenen Allgemeinen Grünflächen, als auch ihre öffentlichen Grünanlagen (entsprechend der gültigen Grünanlagensatzung der Landeshauptstadt München, Stand 24.11.2016) erhalten bleiben und nicht weiter versiegelt werden?‘“
Frage 1:
Welche Flächen wären von dem Bürgerbegehren bei Erfolg betroffen und was wird dort geplant?
Antwort:
Von dem geplanten Bürgerbegehren wären zum einen alle Flächen betroffen, die im Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt München mit Stand zum 24.11.2016 als Allgemeine Grünflächen ausgewiesen sind. Eine Übersicht über diese Flächen können Sie der beigefügten Anlage 1 entnehmen. Daneben wären auch alle Flächen betroffen, die in der Grünanlagensatzung der Landeshauptstadt München vom 15.6.2012 im Grünanlagenverzeichnis aufgeführt sind. Die genauen Grenzen dieser Flächen ergeben sich aus einem Übersichtslageplan des Baureferats (Gartenbau). Dieser Übersichtslageplan ist mit Stand 2013 als Anlage 2 beigefügt. Der aktuelle Übersichtslageplan kann gem. § 1 Abs. 3 Fußnote 1 der Grünanlagensatzung während der Geschäftszeiten im Baureferat (Gartenbau) eingesehen werden. Die Flächen, die der Grünanlagensatzung unterliegen, sind in weiten Teilen dekkungsgleich mit den Flächen der Anlage 1.Allein im Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt München sind Flächen im Umfang von 3.853 ha als Allgemeine Grünflächen (insgesamt 986 Flächen) ausgewiesen. Bei einer Gesamtfläche der Landeshauptstadt München von 31.071 ha entspricht dies 12,5% der Gesamtfläche. Diese Größenordnung lässt eine Einzelbetrachtung jeder Allgemeinen Grünfläche allein aus Kapazitätsgründen nicht zu. Im Hinblick auf etwaige planerische Überlegungen im Umgriff von im Flächennutzungsplan als Allgemeine Grünflächen dargestellte Flächen dürfen wir Ihnen jedoch versichern, dass wir seitens des Referats für Stadtplanung und Bauordnung an dem generellen planerischen Ziel, derartige Grünflächen ihrer Zweckbestimmung entsprechend vorzuhalten (d.h. zur Freizeit und Erholung, aber auch einem ansprechendem Stadt- und Landschaftsbild, zur Sicherstellung eines intakten Naturhaushalts, einem schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen, stadtklimatischen Zwecken sowie zur Sicherung und Stärkung der Biodiversität in der Stadt nebst naturschutzrechtlichen Belangen) grundsätzlich festhalten. Dennoch kann es angesichts des stetig wachsenden Siedlungsdrucks in München und der hierfür notwendigen Flächenbedarfe für Wohnnutzungen und die notwendigen Infrastruktureinrichtungen jedoch im Einzelfall erforderlich werden, auch Allgemeine Grünflächen (zumindest in Teilbereichen) in entsprechende Planungsüberlegungen einzubeziehen.
Frage 2:
Ist das Bürgerbegehren mit oben genannter Fragestellung aus Sicht der Stadt zulässig und in seiner Formulierung für das Ziel der Initiative geeignet?
Antwort:
Ein Bürgerbegehren ist gem. Art. 18a Bayerische Gemeindeordnung (BayGO) nur dann zulässig, wenn es den formell-rechtlichen (Art. 18a Abs. 4-6 BayGO) und den materiell-rechtlichen Anforderungen (Art. 18a Abs. 1 und 3 BayGO) entspricht.
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann nicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt, sondern erst nach Einreichung des Bürgerbegehrens beurteilt werden.
Gem. Art. 18a Abs. 8 BayGO entscheidet der Stadtrat über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens.
Die Anlagen zur Antwort können abgerufen werden unter:
https://www.ris-muenchen.de/RII/RII/ris_antrag_dokumente.jsp?risid=4296833