Welche aktuellen Überlegungen gibt es zum Atomausstieg aus Isar II?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Herbert Danner, Katrin Habenschaden, Dominik Krause, Sabine Krieger und Sabine Nallinger (Fraktion Die Grünen/Rosa Liste) vom 7.12.2016
Antwort Bürgermeister Josef Schmid, Leiter des Referats für Arbeit und Wirtschaft:
In Ihrer Anfrage vom 7.12.2016 führten Sie als Begründung aus:
„Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil im Kern die histori- sche Entscheidung des Gesetzgebers, die Atomkraft in Deutschland zu beenden, bestätigt. Als ein Teil der Anti-Atomkraft-Bewegung freuen sich auch die Münchner Rathaus-Grünen über die nun gerichtlich bestätigte Rechtmäßigkeit des Atomausstiegs.
Der erste Atomausstiegsplan sah anhand der zugeteilten Stromkontin- gente eine Abschaltung von Isar II 2020 vor. Der zweite Ausstieg orien- tierte sich nicht mehr an den Stromkontingenten und setzte im Gegensatz dazu ein festes Ausstiegsdatum fest. Dieses liegt im Jahr 2022. Die Re- gelung der Stromkontingente ist jedoch weiterhin gültig und wurde nicht aufgestockt.“
Die in Ihrer Anfrage gestellten Fragen können anhand einer Stellungnahme der Stadtwerke München GmbH (SWM) wie folgt beantwortet werden:
Vorbemerkung der SWM:
Die SWM sind Miteigentümer in Höhe eines Anteils von 25% am Kernkraftwerk Isar 2 (KKI 2). Die weitere Miteigentümerin mit einem Anteil in Höhe von 75% ist die Preussen Elektra GmbH, die auch für die eigenverantwortliche Betriebsführung des KKI 2 insgesamt zuständig ist. Grundsätzlich begrüßen die SWM, dass mit dem nun ergangenen Urteil die Rechtmäßigkeit des Ausstiegs aus der Kernenergie bestätigt wurde, ebenso wie die jetzt gefundene Einigung über die Kosten von Stilllegung, Rückbau und Entsorgung. Beides erhöht die Planungssicherheit der Beteiligten.
Frage 1:
Planen die SWM, den zugeteilten Stromkontingenten gemäß Isar II 2020 stillzulegen?Antwort der SWM:
Das Atomgesetz erlaubt einen Leistungsbetrieb des KKI 2 bis längstens 31.12.2022. Als Minderheitseigentümer könnte die SWM eine Entscheidung zur Beendigung des Leistungsbetriebs nicht alleine treffen.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts gibt dem Gesetzgeber auf, im Hinblick auf die 2002er-Reststrommengen bis zum 30.6.2018 eine angemessene Entschädigung, Laufzeitverlängerung oder einen anderweitigen Ausgleich zu regeln. Mögliche Auswirkungen auf alle noch in Betrieb befindlichen Kernkraftwerke lassen sich erst danach beurteilen und mit der PreussenElektra GmbH abstimmen.
Frage 2:
Gibt es bei den SWM Überlegungen die Laufzeit bis 2022 auszudehnen und dafür Stromkontingente aufzukaufen?
Antwort der SWM:
Hierzu darf auf die Ausführungen der SWM zu Frage 1 verwiesen werden.
Frage 3:
Gibt es dazu Gespräche mit PreussenElektra?
Antwort der SWM:
Hierzu darf auf die Ausführungen der SWM zu Frage 1 verwiesen werden.
Frage 4:
Hat das Urteil des Bundesverfassungsgerichts Konsequenzen für die SWM?
Antwort der SWM:
Nach dem Urteil und den Äußerungen des Bundes-Umweltministeriums (s. Anlage) sehen die SWM derzeit keine Auswirkungen auf ihre KKI 2-Beteiligung.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen hiermit zufriedenstellend beantwortet werden konnten.
Die Anlage zur Antwort kann abgerufen werden unter: https://www.ris-muenchen.de/RII/RII/DOK/ANTRAG/4352517.pdf