Denkmalgeschütztes Haus abgerissen?!
Anfrage Stadtrat Manuel Pretzl (CSU-Fraktion) vom 4.9.2017
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr. (I) Elisabeth Merk:
Zunächst bedanke ich mich für die gewährte Terminverlängerung.
Mit Schreiben vom 4.9.2017 haben Sie gemäß § 68 GeschO folgende Anfrage an Herrn Oberbürgermeister gerichtet, die vom Referat für Stadtplanung und Bauordnung wie folgt beantwortet wird.
In Ihrer Anfrage nahmen Sie Bezug auf die Zeitungsberichterstattung vom 4.9.2017, wonach ein angeblich denkmalgeschütztes Haus abgerissen worden sei und die Lokalbaukommission einen sofortigen Baustopp verhängt habe.
Frage 1:
Ist das zerstörte Haus tatsächlich denkmalgeschützt.
Antwort:
Ja.
Die Beschreibung in der Denkmalliste für München lautet wie folgt: „Ehem. Handwerkerhaus, zusammengesetzte Baugruppe, bestehend aus einem erdgeschossigen, verputzten Massivbau mit Satteldach im Norden und einem erdgeschossigen, verputzen Massivbau mit Mansardsatteldach und großer Schleppgaube, im Kern um 1840/45, nach Kriegszerstörung 1946 wiederaufgebaut.“
Das Haus war Bestandteil des denkmalgeschützten Ensembles „Feldmüllersiedlung“. Da der Kontext hierzu bedeutsam ist, wird die Ensemblebeschreibung als Anlage dieser Antwort beigefügt. Sie kann auch digital auf der homepage des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege unter http://www.blfd.bayern.de/denkmalerfassung/denkmalliste/bayernviewer/index.php abgerufen werden.
Frage 2:
Inwiefern war die Stadtverwaltung über etwaige Baumaßnahmen informiert? Welche Genehmigungen wurden beantragt bzw. wurden zu welcher Baumaßnahme genehmigt?
Antwort:
Beim Referat für Stadtplanung und Bauordnung – Untere Denkmalschutzbehörde wurde am 10.7.2017 ein Antrag zur Sanierung des gesamten Gebäudes eingereicht, dem mit denkmalrechtlichem Erlaubnisbescheid vom 28.7.2017 stattgegeben wurde. Die beantragten Maßnahmen waren nicht baugenehmigungspflichtig, ein Antrag auf Baugenehmigung somit nicht erforderlich.
Frage 3:
Mit welchen Konsequenzen muss der Bauträger jetzt rechnen?
Antwort:
In der Angelegenheit wurden von der Unteren Denkmalschutzbehörde, der Unteren Bauaufsichtsbehörde und der Bußgeldstelle des Referats für Stadtplanung und Bauordnung – HA IV umfangreiche Ermittlungen durchgeführt.
Die Untere Denkmalschutzbehörde wird nach erfolgter Anhörung gegenüber den Verantwortlichen in enger Abstimmung mit dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege eine Verfügung gem. Art. 15 Abs. 4 Bayer. Denkmalschutzgesetz erlassen, zur Wiedergutmachung einen Ersatzbau in ursprünglicher Form und Kubatur des abgerissenen Baudenkmals zu errichten.
Auf die Mitteilung des Herrn Oberbürgermeisters und die hierzu ergangene Presseberichterstattung vom 12.10.2017 nach dem Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung wird verwiesen.
Von der Bußgeldstelle wurden inzwischen erste Bußgeldverfahren eingeleitet.
Gegenstand sind Verstöße gegen das Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) und die Bayer. Bauordnung (BayBO). Wegen der laufenden Ermittlungen kann an dieser Stelle nur allgemein geantwortet werden.
Die o.g. Gesetze weisen bei ordnungswidrigem Verhalten jeweils eine sehr hohe Bußgeldbewehrungen auf (DSchG bis zu 250.000 Euro, BayBO bis zu 500.000 Euro). Bei fahrlässiger Begehungsweise halbiert sich der Rahmen jeweils. Bei tateinheitlichen Verstößen ist der höhere Bußgeldrahmen heranzuziehen.Im Hinblick auf einen möglichen wirtschaftlichen Vorteil und dessen „Abschöpfung“ kann bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens keine Bewertung vorgenommen werden.
Wegen des Vorrangs des Strafrechts läuft wegen dort inzwischen anhängiger Strafanzeigen derzeit noch die Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft München I.