Anpassung an den Klimawandel
Anfrage Stadtrat Dr. Reinhold Babor (CSU-Fraktion) vom 7.12.2016
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr.(I) Elisabeth Merk:
Mit Schreiben vom 7.12.2016 haben Sie gemäß § 68 GeschO folgende Anfrage an Herrn Oberbürgermeister gestellt, die vom Referat für Stadtplanung und Bauordnung wie folgt beantwortet wird.
In Ihrer Anfrage führen Sie Folgendes aus:
Momentan finde eine intensive Versiegelung von Grundstücken im Rahmen von Neubebauung statt. Geringe Abstände, die eine Beeinträchtigung der Durchlüftung zur Folge hätten sowie die Beseitigung von Baumbestand hätten negative Auswirkungen auf das Stadtklima, was letztendlich auch zu Gesundheitsrisiken führen würde.
Trotzdem der Wohnungsbau für München wichtig sei, dürften Lebensqualität und Naturschutz nicht außen vor bleiben.
Die gestellten Fragen beantworten wir wie folgt:
Frage 1:
Wie müsste ein brauchbares Maßnahmenkonzept für Baugenehmigungen zur Anpassung an den Klimawandel aussehen?
Antwort:
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, wenn die gesetzlichen Vorschriften eingehalten sind. Speziell für den Bereich der Gartenstadtgebiete wird im Referat für Stadtplanung und Bauordnungen gemäß dem Stadtratsauftrag vom 29.4.2015 an Konzepten gearbeitet, wie bei Berücksichtigung der geltenden Rechtslage die Nachverdichtung so gesteuert werden kann, dass möglichst große, zusammenhängende Grünflächen erhalten bleiben. Siehe dazu Beschluss der Vollversammlung „Gartenstädte – Erhalt des Charakters und bauliche Entwicklung“, Vorlagennummer 14-20/V 00909.
Frage 2:
Besteht innerhalb der bestehenden Baurichtlinien, wie z.B. „Baurecht vor Baumschutz“ die Möglichkeit Änderungen vorzunehmen, um auf den Kli- mawandel reagieren zu können?Antwort:
Die vereinfachte Formel „Baurecht vor Baumschutz“ ist keine Richtlinie der Landeshauptstadt München, sondern bildet in schlagwortartig verkürzter Form die ständige Rechtsprechung ab. Wenn ein geplantes Vorhaben die jeweiligen baurechtlichen Anforderungen einhält, besteht entsprechendes Baurecht und das Vorhaben darf nicht aus Baumschutzgründen abgelehnt werden. In Einzelfällen können Umplanungen verlangt oder zumindest angeregt werden (z.B. Verschieben eines Baukörpers). Eine Reduzierung der Baukörper kann aber in der Regel nicht verlangt werden.
Frage 3:
Wenn nicht, was kann die Landeshauptstadt dann von sich aus unterneh- men?
Antwort:
Die Möglichkeiten der Landeshauptstadt werden im Konzept Integriertes Handlungsprogramm Klimaschutz in München (IHKM) dargestellt.
Frage 4:
Wenn der Klimawandel mit Gesundheitsrisiken bei gleichbleibender Bau- genehmigungspraxis einhergeht, sind dann auch Änderungen auf Landes- und Bundesebene anzustreben?
Antwort:
Bei etwaigen Gesetzesänderungen ist immer zu beachten, dass der Entzug von vorhandenem Baurecht immer einen Eingriff in das Eigentumsrecht darstellt und somit grundrechtlich relevant ist. Soweit ein solcher Eingriff überhaupt zulässig ist, ist er meist mit Entschädigungspflichten verbunden. Dies ist ja auch eine der Schwierigkeiten bei der Überplanung bebauter Bereiche im Rahmen der Bauleitplanung, wenn durch die Bauleitplanung eigentlich zulässige Nachverdichtung verhindert werden soll (siehe auch hierzu den bereits oben genannten Beschluss vom 29.4.2015).