Baumschutzverordnung – gilt sie in allen bebauten Ortsteilen in München?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Paul Bickelbacher, Herbert Danner und Sabine Krieger (Fraktion Die Grünen/Rosa Liste) vom 3.2.2017
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr.(I) Elisabeth Merk:
Mit Schreiben vom 3.2.2017 haben Sie gemäß § 68 GeschO folgende Anfrage an Herrn Oberbürgermeister gestellt, die vom Referat für Stadtplanung und Bauordnung wie folgt beantwortet wird. Aufgrund der erforderlichen Klärungen und weiterer dringlicher Erledigungen konnte die Anfrage nicht in der geschäftsordnungsgemäßen Frist erledigt werden. Wir bitten hierfür um Verständnis.
In Ihrer Anfrage nehmen Sie Bezug auf die Antwort des Referates für Stadtplanung und Bauordnung zum Antrag Nr. 14-20/A 02568 der Stadtratsfraktion Die Grünen/Rosa Liste vom 21.10.2016 „Baumschutzverordnung auf das ganze Stadtgebiet ausweiten“.
Sie zitieren dabei die Aussage des Referats für Stadtplanung und Bauordnung, wonach die derzeit gültige Baumschutzverordnung (Fassung 18.1.2013) alle zum Zeitpunkt der Novellierung im Zusammenhang bebauten Bereiche des Stadtgebietes in den räumlichen Geltungsbereich mit einbezieht und somit die rechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Festlegung des Geltungsbereiches voll ausschöpft. Diesbezüglich geben Sie in Ihrer aktuellen Anfrage jedoch zu bedenken, dass in den letzten Jahren einige bebaute Bereiche im Stadtgebiet neu geschaffen wurden und stellen daher nachfolgende Fragen.
Frage 1:
Gibt es in München im Zusammenhang mit den neu bebauten Ortsteilen Bereiche, in denen die Baumschutzverordnung nicht gilt?
Antwort:
Ja, es gibt in der Landeshauptstadt München Bereiche, die im Zusammenhang bebaut sind und die derzeit noch nicht in den räumlichen Geltungsbereich der Baumschutzverordnung mit einbezogen sind. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass bei der räumlichen Anpassung des Geltungsbereichs der Baumschutzverordnung an die baulichen Entwicklungen immer nur der Status Quo aller im Zusammenhang bebauten Flächen zu einem bestimmten Stichtag zu Grunde gelegt werden kann. So auch bei der Novellierung 2013. Entsprechend sind alle Gebiete außerhalb des Bebauungszusammenhangs, die seit der Bestandsaufnahme im Rahmendes Novellierungsverfahrens 2010/2013 neu entwickelt und bebaut wurden, nicht vom Geltungsbereich der Baumschutzverordnung erfasst. Die Einbeziehung dieser Bereiche ist jedoch bei der nächsten turnusmäßigen Anpassung fest vorgemerkt.
Frage 2:
Wenn ja, warum kam die Baumschutzverordnung hier nicht gleich zur Anwendung?
Antwort:
Wie bereits ausgeführt konnte bei der Neufestlegung des räumlichen Geltungsbereichs der Baumschutzverordnung im Zuge des Novellierungsverfahrens 2010/2013 nur der Status Quo aller im Zusammenhang bebauten Flächen zu einem bestimmten Stichtag zu Grunde gelegt werden. Basierend auf diesen Erhebungen und der daraus resultierenden Karte wurde dann das gesetzlich festgelegte, sehr umfangreiche und zeitintensive Inschutznahmeverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Am Ende dieses Verfahrens stand dann die Beschlussfassung durch den Stadtrat am 19.12.2012. Jede Änderung des räumlichen Geltungsbereiches der Baumschutzverordnung bedingt die neuerliche Durchführung dieses aufwendigen Inschutznahme verfahrens, so dass eine Anpassung an die bauliche Entwicklung in der Regel nur alle 10 Jahre erfolgen kann. Eine vorausschauende Miteinbeziehung von Bereichen, deren städtebauliche Entwicklung erst noch ansteht, ist nicht möglich, da die Rechtsgrundlage im Bayerischen Naturschutzgesetz einen tatsächlichen Bebauungszusammenhang voraussetzt. Auch konkrete planerische Vorgaben in Form eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes reichen hier nicht aus.
Die bedeutet jedoch nicht zwangsläufig eine Gefahr für den Baumbestand in den betroffenen Gebieten. Bei den seit der Novellierung der Baumschutzverordnung 2013 entstandenen Neubaugebieten handelt es sich nahezu ausschließlich um Bebauungsplangebiete. Entsprechend sorgen die im Bebauungsplan getroffenen grünordnerische Festsetzungen sowohl für die Herstellung als auch für den Erhalt einer angemessenen und ausreichenden innerstädtischen Durchgrünung dieser Gebiete und übernehmen insofern die Funktion der Baumschutzverordnung. Bei der nächsten turnusmäßigen Novellierung werden diese Gebiete dann miteinbezogen.