Teurer Verwaltungsaufwand – Erhebung von Nutzungsentgelt für den muttersprachlichen Ergänzungsunterricht (MEU)
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Dr. Wolfgang Heubisch, Dr. Michael Mattar, Gabriele Neff, Thomas Ranft und Wolfgang Zeilnhofer (damalige Fraktion Freiheitsrechte, Transparenz und Bürgerbeteiligung (FDP – HUT – Piraten)) vom 24.3.2017
Antwort Stadtschulrätin Beatrix Zurek:
In Ihrer Anfrage führen Sie Folgendes aus:
„Aus der Antwort auf unseren Antrag vom 21.2.2013 (08-14 A 04041) ‚Stadt München erhebt für muttersprachlichen Ergänzungsunterricht (MEU) kein Nutzungsentgelt‘ siehe Rathaus Umschau 057 vom 23.3.2017 geht hervor, dass Einnahmeverluste in Höhe von bis zu 130.000 Euro jährlich drohen, wenn die Räumlichkeiten unentgeltlich überlassen werden würden.“
Sie bitten deshalb um Beantwortung folgender Fragen:
Frage 1:
Wie hoch ist der Verwaltungsaufwand (inklusive Personalkosten), um dieses Geld einzutreiben?
Antwort:
Wie in der Antwort zu Ihrem o.g. Stadtratsantrag vom 21.2.2013 bereits dargestellt wurde, handelt es sich bei der Erhebung der Nutzungsentgelte für die Raumüberlassung um eine kommunale Pflichtaufgabe.
Ergänzend kann ich mitteilen, dass der erforderliche Verwaltungsaufwand relativ gering ist. Die Jahresrechnung für die Raumüberlassung wird automatisch zum Schuljahresende per EDV-System erstellt. Auch die weiteren Verfahrensschritte im Rahmen der Rechnungslegung und Zahlungsüberwachung sind weitgehend automatisiert und EDV-gestützt. Eine detaillierte Bezifferung des Verwaltungsaufwands für diesen einzelnen Verfahrensschritt ist leider nicht möglich, da die Daten dem RBS in dieser Form nicht vorliegen.
Frage 2:
Trifft es zu, dass sich einkommensschwache Familien den Beitrag, der sich aus dem Nutzungsentgelt ergibt, erstatten lassen können? Wenn ja, wie hoch ist der Verwaltungsaufwand für diese Rückerstattung?
Antwort:
Das Sozialreferat teilt auf Anfrage hierzu mit, dass die Teilnahmegebühr am muttersprachlichen Ergänzungsunterricht grundsätzlich aus Mitteln des Bildungs- und Teilhabepakets bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen übernommen werden kann. Alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten bzw. deren Eltern Wohngeld und/oder Kinderzuschlag beziehen, haben einen Anspruch auf Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Eine erneute Prüfung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse ist nicht notwendig, allerdings muss jeweils ein individueller Antrag im zuständigen Sozialbürgerhaus gestellt werden. Auch hier kann der Verwaltungsaufwand aber nicht detailliert beziffert werden, da die Daten in dieser Form nicht vorliegen. Übernommen werden können aber nur die Gesamtkosten der Teilnahme am MEU, die die jeweiligen Träger erheben. Eine davon losgelöste Übernahme von Teilkosten (z.B. für die Raumüberlassung) ist nicht möglich.