Aussagen der Vorsitzenden des GPR Angebracht oder nicht? Nachgefragt
Anfrage Stadträte Fritz Schmude und Andre Wächter (Liberal-Konservative Reformer) vom 2.3.2018
Antwort Personal- und Organisationsreferent Dr. Alexander Dietrich:
Auf Ihre Anfrage vom 2.3.2018 nehme ich Bezug. Sie haben folgenden Sachverhalt vorausgeschickt:
„Wir haben am 23.2.2018 eine Anfrage mit o.g. Betreff gestellt. Dabei ging es darum, die wertenden Aussagen von Frau Hofmann in der gpr inform 01/2018 bezüglich dem Wahlausgang bei der letzten Bundestagswahl auf ihre Statthaftigkeit hin zu hinterfragen. Wie dort bereits ausgeführt, geht es uns nicht um die Inhalte der Einschätzung, die wir in Teilen nachvollziehen können, sondern um die Angemessenheit im Kontext der dem Betriebsrat gesetzlich vorgegebenen Neutralitätspflicht (z.B. § 67 Abs. 1 Satz 2 BPersVG). Leider wurde die Anfrage nicht veröffentlicht, da angeblich die Rechte des GPR verletzt wären und dieser einer Veröffentlichung der Anfrage nicht zu- gestimmt hätte. Dazu möchten wir anmerken, dass der GPR selbst die gpr inform allgemein zugänglich im Rathaus aushängt. Es könnte der Eindruck entstehen, dass der GPR eine öffentliche Diskussion über seine Neutralität gerne vermeiden möchte, da er ja die gesamte Belegschaft vertreten sollte und auch bei Stellenbesetzungen beteiligt ist. Erst diese Woche gab es in anderer Sache eine höchstrichterliche Entscheidung zu politischen Äußerungen von Mandatsträgern, daher sind wir der Meinung, dass das Thema nochmals aufgegriffen werden muss.“
Zu den im Einzelnen gestellten Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Warum konnte unsere Anfrage nicht veröffentlicht werden?
Antwort:
Das um Stellungnahme gebetene Direktorium teilt hierzu mit:
„Rein betriebsinterne Wiedergaben sind keine Veröffentlichung im Sinne von § 6 bzw. § 51 UrhG, so dass sich die LKR nicht auf das Zitatrecht berufen konnte. Aus diesem Grund wurde verwaltungsseitig die Entscheidung getroffen, die Anfrage nicht zu veröffentlichen. Der GPR hat auf diese Entscheidung keinen Einfluss genommen.Der Aushang am Schwarzen Brett des GPR (4. Stock des Rathauses) ist keine Veröffentlichung im urheberrechtlichen Sinne, da der Gang, in dem sich der Aushang befindet, üblicherweise nur von städtischen Beschäftigten betreten wird.“
Frage 2:
Welche Rolle sieht der Gesetzgeber für Personalvertretungen z.B. nach § 67 Abs. 1 Satz 2 BPersVG vor?
Antwort:
Personalvertretungen nehmen die Interessen der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gegenüber der Behördenleitung wahr. In Ergänzung des Diskriminierungsverbots des § 67 Abs. 1 Satz 1 BPersVG bestimmt § 67 Abs. 1 Satz 2 BPersVG dazu, dass sich Dienststelle und Personalvertretung so verhalten müssen, dass das Vertrauen der Verwaltungsangehörigen in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird.
Entsprechend enthält § 67 Abs. 1 Satz 3 BPersVG ein Verbot parteipolitischer Betätigung von Personalvertretungen, aus dem ein Neutralitätsgebot fließt. Die Personalvertretung ist daher auch zu parteipolitischer Neutralität gegenüber den Angehörigen der Dienststelle verpflichtet.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.