Viktualienmarkt wird anlässlich des Stadtgründungsfestes am Sonntag, den 17.6.2018 geöffnet
Antrag Stadtrats-Mitglieder Dr. Wolfgang Heubisch, Dr. Michael Mattar, Gabriele Neff, Thomas Ranft und Wolfgang Zeilnhofer (Fraktion FDP – HUT) vom 18.5.2018
Antwort Kommunalreferent Axel Markwardt:
Sie fordern mit dem oben genannten Antrag die Landeshauptstadt München, Markthallen München (MHM), auf:
„Der Viktualienmarkt, bekannt als Wahrzeichen und Sehenswürdigkeit Münchens, wird während des Stadtgründungsfestes 2018 am Sonntag, den 17.6.2018 geöffnet.“
Sie begründen Ihren Antrag folgendermaßen:
„Am Samstag, den 16.6.2018 und am Sonntag 17.6.2018 feiert München mit dem Stadtgründungsfest seinen 860. Geburtstag. Die Altstadt wird wieder zur Erlebnismeile und verbindet die Geschichte Münchens mit der Gegenwart. Auf der Hauptbühne am Marienplatz wird ein abwechslungsreiches Programm von Volksmusik bis Bigband-Sound präsentiert. Auf dem Odeonsplatz dreht sich beim Stadtgründungsfest alles um das Thema Handwerk:
In Schauwerkstätten zeigen Handwerker von rund 20 Innungen ihr Können: Dachdecker, Gold- und Silberschmiede, Glaser, Kürschner, Metallbauer, Parkett- und Fußbodentechniker, Raumausstatter und Sattler, Metzger, Zimmerer und viele andere Gewerke.
Zum Rasten und fröhlichem Feiern lädt immer wieder der Biergarten vor der Bühne am Odeonsplatz ein (vgl. http://www.muechen.de/veranstaltungen/event/8060.html).
Der Viktualienmarkt darf nicht vom Stadtgründungsfest ausgeschlossen werden. Der Viktualienmarkt ist für Alteingesessene die ‚gute Stube der Stadt‘. Mit 140 Ständen ist er Münchens größter Markt und bietet auf 22.000 Quadratmetern ein riesiges Angebot an frischen Produkten. Bäcker, Metzger mit Metzgerzeile am Fuße des ‚Petersbergl‘, Fischhändler, Feinkostläden und Blumenstände machen den Markt seit über 200 Jahren zum Münchner Wahrzeichen. Mehr als 20 Imbiss- und Kaffeestände und einen gemütlichen Biergarten samt Maibaum laden zum Verweilen ein (vgl. http://www.muenchen.de/sehenswürdigkeiten/orte/120340.html). Die Landeshauptstadt München soll daher den Viktualienmarkt während des Stadtgründungsfestes 2018 auch am Sonntag, den 17.6.2018 für ihre Bürgerinnen und Bürger sowie für ihre zahlreichen Gäste öffnen.“Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch ein „laufendes“ Geschäft, dessen Besorgung nach Art. 88 Abs. 3 Satz 1 GO i.V.m. der Betriebssatzung der Markthallen München dem Oberbürgermeister obliegt, weshalb eine Behandlung auf diesem Wege erfolgt.
Zu Ihrem Antrag, den Viktualienmarkt während des Stadtgründungsfestes 2018 zu öffnen, gibt das Kreisverwaltungsreferat als Sicherheits- und Ordnungsbehörde der Landeshauptstadt München mit Schreiben vom 28.5.2018 folgende Stellungnahme ab:
„Bei den Ständen am Viktualienmarkt handelt es sich überwiegend um Einzelhandelsgeschäfte im stehenden Gewerbe, die den Bestimmungen des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG) unterliegen.
Nach § 3 LadSchlG müssen Verkaufsstellen montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein.
Eine Öffnung der Verkaufsstände am Viktualienmarkt ist daher am Sonntag, den 17.6.2018, ebenso unzulässig wie eine Öffnung aller anderen Geschäfte.
Ausnahmen von den gesetzlichen Ladenschlusszeiten sind im Ladenschlussgesetz nur wenige vorgesehen, beispielsweise für Tankstellen, Verkaufsstellen an Bahnhöfen und mit eingeschränkten Öffnungszeiten für Herstellungsbetriebe von Backwaren oder Blumenläden.
Die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags nach § 14 LadSchlG ist nicht möglich. Eine Aufgrund dieser Bestimmung erfolgte Änderung der Münchner Ladenschlussverordnung anlässlich des Stadtgründungsfestes 2015 wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 18.5.2016 für unwirksam erklärt.
Auch eine Einbeziehung der Geschäfte in den anlässlich des Stadtgründungsfestes nach § 69 Gewerbeordnung (GewO) festgesetzten Markt ist nicht möglich, da nach § 69a Abs. 1 Nr. 4 GewO die Abhaltung eines Marktes in Ladengeschäften nicht zulässig ist.Somit gibt es aus ladenschlussrechtlicher Sicht keine Möglichkeit, die Verkaufsstände am Viktualienmarkt am Sonntag, den 17.6.2018, zu öffnen und dadurch in das Stadtgründungsfest mit einzubeziehen.“
Von den Regelungen zu den Ladenschlusszeiten ausgenommen sind nur wenige Händlerinnen und Händler, die aufgrund einer gaststättenrechtlichen Konzession die Möglichkeit haben, sonntags zu öffnen sowie die erwähnten Herstellungsbetriebe von Backwaren oder Blumenläden (mit eingeschränkten Öffnungszeiten).
Eine Verpflichtung zur Öffnung durch die Markthallen München ist in diesen Fällen nicht möglich. Wir erwarten jedoch, dass, wie jeden Sonntag, dazu berechtigte Händlerinnen und Händler von ihren Möglichkeiten zur Öffnung Gebrauch machen.
Insgesamt bleibt es allerdings dabei, dass eine Öffnung des Viktualienmarktes im Gesamten anlässlich des Stadtgründungsfestes am Sonntag, den 17.6.2018, aufgrund der dargestellten Gesetzeslage zur Sonntagsöffnung nicht möglich war.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten, damit ist die Angelegenheit abgeschlossen.