Stilblüten des Datenschutzes in Kindertagesstätten und Schulen?
Anfrage Stadträtinnen Sabine Bär, Kristina Frank und Alexandra Gaßmann (CSU-Fraktion) vom 13.6.2018
Antwort Referat für Bildung und Sport:
Auf Ihre Anfrage vom 13.06.2018 nehme ich Bezug.
Sie haben Ihrer Anfrage folgenden Text vorausgeschickt:
„In vielen Kindertagesstätten und Schulen beginnt die Zeit der Sommerfeste mit Aufführungen der Kinder. Selbstverständlich fotografieren und filmen seit vielen Jahren Eltern und Großeltern ihre Kinder und Enkel, um den eindrucksvollen Moment für die Familie festzuhalten, auch für den An- gehörigen, der evtl. nicht dabei sein kann.
Leider scheint der Datenschutz jetzt dazu zu führen, dass in Einrichtungen Bildaufnahmen untersagt wurden.“
Vorab kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Es sind keine neuen datenschutzrechtliche Bestimmung bekannt, wonach Bildaufnahmen in öffentlichen Einrichtungen wie Kindertagesstätten und Schulen generell untersagt werden.
Die Datenschutzgrundverordnung enthält keine speziellen Vorgaben über private Fotografie.
Bild- und Videoaufnahmen im Schulunterricht oder im Rahmen des satzungsmäßigen Kindertagesstättenbesuchs bedürfen mangels spezialgesetzlicher Rechtsgrundlage nach der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) der vorherigen schriftlichen Einwilligung der betroffenen Personen (Jugendliche ab dem 14. Geburtstag) bzw. (kumuluativ) der betroffenen Erziehungsberechtigten, vgl. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO.
Dies galt bereits nach „alter“ Rechtslage.
Auch Aufnahmen im „privaten“ Bereich bedürfen aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts („Recht am eigenen Bild“) des Einverständnisses der jeweils betroffenen Personen. Auf Schulfesten und -konzerten oder auf Sommerfesten wird es im Regelfall so gehandhabt, dass die Schulleitung dies mit den Schülern, Eltern/dem Elternbeirat oder anderen Gremien in geeigneter Weise kommuniziert. Vor allem erfolgt in jenen Fällen der dringende Appell, dass etwaige Aufnahmen nur für den persönlichen Bereich erstellt werden dürfen und Fotos oder Videos, die vor allem nicht das eigene Kind betreffen, nicht in das Internet gestellt werden. Gleiches wird in den Kindertageseinrichtungen kommuniziert. Das Referat für Bildung und Sport macht hier keine Vorgaben.Zu den von Ihnen gestellten Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Kann es sein, dass Anwesenden diese Aufnahmen untersagt werden? Wenn ja, was ist die Rechtslage dafür und für wen gilt diese Regelung?
Antwort:
Nein. Anwesenden auf Sommerfesten werden nicht generell Foto- und Video-Aufnahmen untersagt. Es erfolgt lediglich ein Appell, Bildaufnahmen Dritter, die sozusagen als „Beiwerk“ mit abgebildet sind, nicht in das Internet zu stellen. Fotografien von den eigenen Kindern für das private Familienalbum sind immer erlaubt, es sei denn, „der Veranstalter“ würde aus anderen Gründen, zum Beispiel aufgrund der besonderen Örtlichkeit in Kirchen im Rahmen eines (Fest-)Gottesdienstes, das Fotografieren nicht wünschen.
Frage 2:
Wenn ja, wie soll das kontrolliert werden?
Antwort:
Da kein Bildaufnahme-Verbot besteht, finden auch keine Kontrollen statt. Letztlich könnten die Einrichtungen hier auch keine Garantieerklärung abgeben oder etwaige Aufnahmen kontrollieren.
Frage 3:
Wenn ein Verbot unumgänglich ist, können Anwesende als milderes Mittel nur verpflichtet werden, Aufnahmen ausschließlich für den persönlichen Gebrauch zu erstellen? Wenn ja, wie?
Antwort:
Es gibt kein Verbot. Siehe obige Ausführungen. Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten.
Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.