Ein Mitbestimmungsgremium für alle öffentlichen Münchner Schulen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Jutta Koller, Sabine Krieger und Oswald Utz (Fraktion Die Grünen – rosa liste) vom 29.5.2018
Antwort Stadtschulrätin Beatrix Zurek:
Nach §60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Bei den von Ihnen mittels Antrag vom 29.5.2018 vorgebrachten Anregungen handelt es sich jedoch um eine laufende Angelegenheit, die für die Stadt München keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine erhebliche Verpflichtung erwarten lässt. Daher obliegt deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und §22 GeschO dem Oberbürgermeister, weshalb eine Beantwortung auf diesem Wege erfolgt.
Für die gewährte Fristverlängerung bedanke ich mich.
In Ihrem Antrag baten Sie darum, dass an allen Münchner Schulen ein Mitbestimmungsgremium, ähnlich dem Schulforum an vielen Gymnasien eingerichtet wird. Dieses soll aus Schulleitung sowie Vertretern pädagogischen Personals, Eltern, Schülerinnen und Schüler bestehen.
Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Allen Mitgliedern der Schulgemeinschaft soll zum Wohle jeder einzelnen Schülerin und jedes einzelnen Schülers die Möglichkeit gegeben werden an der Gestaltung des Schullebens partizipieren zu können. Grundlagen für dieses Zusammenwirken sowie zu den Partizipationsmöglichkeiten von Erziehungskräften, Lehrkräften, Schulleitungen und weiteren pädago-gischen Fachkräften sind zum einen von staatlicher Seite im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG), in den Schulordnungen der jeweiligen Schularten (BaySchO) und zum anderen von städtischer Seite in der Dienstordnung für die Lehrerinnen und Lehrer an den Schulen der Landeshauptstadt München (M/LLDO) und den Sachwaltungsrichtlinien der Landeshauptstadt München verankert und wird an den Schulen in München in entsprechenden Gremien umgesetzt. Entsprechende Rechte, Pflichten und Dienstordnungen werden im Folgenden näher ausgeführt:
Schulforum (Art. 69 BayEUG):
Ein Mitbestimmungsgremium gibt es an bayerischen Schulen bereits in Form des Schulforums, das in Art. 69 des BayEUG geregelt wird. Bei Grundschulen übernimmt der Elternbeirat bestimmte Rechte des Schulforums.
Mitglieder des Schulforums sind die Schulleitung sowie drei von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkräfte, Elternbeiratsvorsitzende mit zwei durch den Elternbeirat gewählten Elternbeiratsmitgliedern, der Schülerinnen- und Schülerausschuss und eine Vertretung der Sachaufwandsträgerin. Den Vorsitz im Schulforum führt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter. Bei der Besetzung des Schulforums sollte, soweit möglich, auf eine geschlechtsparitätische Verteilung geachtet werden.
Das Schulforum berät und beschließt in den Angelegenheiten, die ihm zur Entscheidung zugewiesen sind. Dies reicht von der Entwicklung eines eigenen Schulprofils über den Erlass von Verhaltensregeln für den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs (Hausordnung), Grundsätze über die Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen des Schullebens, die Festlegung der über die Zielvereinbarungen hinausgehenden Entwicklungsziele im Schulentwicklungsprogramm gemäß Art. 2 Abs. 4 Satz 4, die Entwicklung des schulspezifischen Konzepts zur Erziehungspartnerschaft bis hin zur Festlegung der Pausenordnung und Pausenverpflegung.
Schülermitverantwortung, Schülervertretung (Art. 62 BayEUG):
Im Rahmen der Schülermitverantwortung soll allen Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit gegeben werden, Leben und Unterricht ihrer Schule ihrem Alter und ihrer Verantwortungsfähigkeit entsprechend mitzugestalten; hierfür werden Schülersprecher und Schülersprecherinnen sowie deren jeweiligen Stellvertretung gewählt. Die Schülerinnen und Schüler werden dabei von der Schulleiterin oder vom Schulleiter, von den Lehrkräften und den Erziehungsberechtigten unterstützt. Zu den Aufgaben der Schülermitverantwortung gehören insbesondere die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen, die Übernahme von Ordnungsaufgaben, die Wahrnehmung schulischer Interessen der Schülerinnen und Schüler und die Mithilfe bei der Lösung von Konfliktfällen.
Zu den Rechten der Schülermitverantwortung gehört es ebenfalls, bei der Aufstellung und Durchführung der Hausordnung, der Organisation und Betreuung von besonderen Veranstaltungen und im Schulforum mitzuwirken.
Klassensprecherinnen und Klassensprecher (konkretisiert in §8 BaySchO):
Neben den Schülersprecherinnen und -sprechern gibt es auf die einzelnen Klassen bezogen noch die Klassensprecherinnen bzw. Klassensprecher, die sowohl Rechte als auch Pflichten innerhalb des Klassenverbunds einnehmen. Die Umsetzung und die Ausgestaltung des Amtes der Klassensprecherin oder. des Klassensprechers liegen dabei im Verantwortungsbereich der jeweiligen Pädagogen vor Ort.
Dienstordnung für die Lehrerinnen und Lehrer an den Schulen der Landeshauptstadt München sowie für die sonstigen Dienstkräfte, die pädagogische Aufgaben an den Schulen wahrnehmen, soweit es sie betrifft (M/LLDO):
Das wesentliche Ziel für Lehrkräfte, Schulleitungen und sonstigen Dienstkräften in der gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsarbeit ist es, einen Beitrag zu leisten, Kinder und Jugendliche in ganzheitlichem Sinne und in demokratischem Geist zu selbstständigen, selbstverantwortlichen und somit mündigen Persönlichkeit zu erziehen und sie auf die gesellschaftlichen Anforderungen und Ansprüche bestmöglich z. B. im Unterricht, im Schülerinnen- und Schülerparlament, im Klassenrat, im Schülerinnen- und Schülerrat oder in Projekten vorzubereiten.
Richtlinien der Landeshauptstadt München für die Sachwaltung in öffentlichen Schulen und Kindertageseinrichtungen (Sachwaltungsrichtlinien):
Die Sachwalterinnen und Sachwalter (i.d.R. Schulleitungen oder Leitungen der Kindertageseinrichtungen) tragen im Auftrag der Landeshauptstadt München gemeinsam mit den anderen an den jeweiligen Einrichtungen befindlichen Beschäftigten als gleichberechtigte Partnerinnen und Partner Verantwortung für die Schulanlage oder Kindertageseinrichtung im pädagogischen Auftrag.
In regelmäßigen Sachwaltungssitzungen sollen insbesondere die übergreifenden Angelegenheiten wie beispielsweise die Raum- und Flächenverteilung, Nutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen oder das Sicherheitskonzept erörtert werden. Hierzu sind die notwendigen Gremien oder Personen, insbesondere der Elternbeirat zu beteiligen.
Wie in den vorangegangen Ausführungen dargestellt, ist das von Ihnen beantragte Mitbestimmungsgremium bereits durch bestehende gesetzliche Vorgaben und Regelungen vorhanden.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten.
Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.