Münchner Armutsbericht 2017
Anfrage Stadträte Fritz Schmude und Andre Wächter (Liberal-Konservative Reformer) vom 30.11.2017
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
In Ihrer Anfrage vom 30.11.2017 führen Sie Folgendes aus:
„Der Armutsbericht 2017 gibt mit Interviews zwei SPD Mitgliedern und einer Person, die zumindest schon öfter auf SPD-Veranstaltungen aufge- treten ist, eine Möglichkeit zur Meinungsverbreitung. Darüber hinaus wird jede Person in einem ausführlichen Steckbrief vorgestellt. Die Häufung, in der Personen, die einer bestimmten Partei nahe stehen, in Publikationen der LHM zu Wort kommen, sollte daher dringend beleuchtet werden.“
Die Beantwortung Ihrer Anfrage erforderte eine Abfrage in den einzelnen Ämtern des Sozialreferates sowie die Rücksprache mit dem Direktorium. Dies war aufgrund von Abwesenheiten um die Weihnachtsfeiertage herum nicht innerhalb der vorgegebenen Frist möglich. Hierüber wurden Sie seitens des Sozialreferates am 20.12.2017 informiert.
Zu Ihrer Anfrage vom 30.11.2017 nimmt das Sozialreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung:
Frage 1:
Welchen Personen, die nicht in ihrer Eigenschaft als Vertreter der LHM zu Wort kamen, wurde in den letzten 5 Jahren in Publikationen des Sozialrefe- rates eine Bühne geboten? (nach Parteizugehörigkeit aufschlüsseln)
Antwort:
Hierzu antwortet das Sozialreferat wie folgt:
Das Sozialreferat führt kein Verzeichnis der externen Personen, die in Publikationen des Sozialreferates zu Wort kommen. Eine Liste dieser Personen bezogen auf die Publikationen der vergangenen fünf Jahre kann deshalb mit vertretbarem Aufwand in der vorgegebenen Zeit nicht erstellt werden. Die Parteizugehörigkeit von externen Interviewpartnern, die in Publikationen des Sozialreferates zu Wort kommen, werden aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erfasst. Grundsätzlich werden Personen, die nicht der Verwaltung der LHM angehören und in Publikationen des Sozialreferates zu Wort kommen, ausschließlich aufgrund ihrer fachlichen Zuständigkeit ausgewählt. Eine Parteizugehörigkeit von Verbandsvertretern oder Gewerkschaftsvertretern kann allerdings aus Sicht des Sozialreferates auch keinAusschlusskriterium für fachliche Stellungnahmen, Zitate oder Interviews sein.
Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet.
Frage 2:
Welche rechtsstaatlichen Vorgaben bezüglich der Verbreitung von politi- schen Meinungen einzelner Personen in Publikationen einer Kommune gibt es? (konkret wurde eine SPD-Mandatsträgerin nach ihren politischen Wün- schen gefragt)
Frage 3:
Welche internen Vorgaben gibt es bei der LHM zum Thema externe Inter- viewpartner in städtischen Publikationen?
Antwort:
Hierzu antwortet das Direktorium wie folgt:
Publikationen der Kommunen erfolgen im Rahmen der kommunalen Öffentlichkeitsarbeit und haben sich insoweit an den hier insbesondere durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Grundsätzen, die im Wesentlichen für die Zeit vor Wahlen entwickelt wurden, zu orientieren.
Das hier grundlegende Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1977 leitet aus dem Demokratieprinzip eine allgemein, unabhängig von Wahlkampfzeiten geltende Neutralitätsverpflichtung ab, welche auch für die (regierungsamtliche) Öffentlichkeitsarbeit gilt.
Danach gilt auch für die Öffentlichkeitsarbeit der Stadt und damit für den Inhalt städtischer Broschüren Folgendes:
-Die zulässige staatliche Öffentlichkeitsarbeit findet ihre Grenzen in der gebotenen parteipolitischen Neutralität. Dies bedeutet, dass sich staatliche Öffentlichkeitsarbeit in ihrer amtlichen Eigenschaft nicht mit politischen Parteien oder Parteiprogrammen identifizieren darf.
-Die Öffentlichkeitsarbeit muss sich der offenen oder versteckten Werbung für einzelne der miteinander konkurrierenden politischen Kräfte enthalten, ohne dass damit aber schon eine Aussage als Regierung ausgeschlossen wäre, die sich mit einer Stellungnahme der sie tragenden Parteien deckt.
-Öffentlichkeitsarbeit darf insbesondere nicht parteinehmend für die „Regierungsparteien“ die Opposition bekämpfen. Dem Staat ist es verwehrt, auch außerhalb von Vorwahl- und Wahlkampfzeiten die Stim-mung für oder gegen eine politische Partei durch regierungsamtliche Informationspolitik zu beeinflussen.
-Grenzüberschreitungen der Neutralitätsverpflichtung, welche den politischen Gegner chancenungleich treffen, sind anzunehmen, wenn ein Beitrag den politischen Gegner herabsetzt, mit ihm abrechnet oder ein Beitrag als Teil einer Serie anzusehen ist, welche insgesamt die Grenze zur Massivität überschreitet.
Über die rechtlichen Regelungen hinaus gibt es keine stadtweiten internen Vorgaben.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass sich die „Interviews“ im Münchner Armutsbericht 2017 im Rahmen der vorgenannten rechtlichen Vorgaben halten.
Frage 4:
Welche Interviews von Personen mit einem anderen Parteibuch als dem der SPD wurden in Publikationen des Sozialreferats in den letzten 5 Jahren abgedruckt?
Antwort:
Hierzu antwortet das Sozialreferat wie folgt:
Siehe Antwort auf Frage 1.