Effektive Blutspende in München
Antrag Stadtrats-Mitglieder Kristina Frank, Dr. Manuela Olhausen, Richard Quaas und Professor Dr. Hans Theiss (CSU-Fraktion) vom 26.1.2017
Antwort Oberbürgermeister Dieter Reiter:
Zunächst möchte ich mich für die gewährte Fristverlängerung zur Bearbeitung Ihres Antrages bedanken.
Ihrem Antrag vom 26.1.2017 zufolge sollte die Landeshauptstadt München prüfen, ob dem Bayerischen Roten Kreuz für den Blutspendedienst das Servicezentrum Theresienwiese außerhalb der Oktoberfestzeiten zur Verfügung gestellt werden kann.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
Der Inhalt Ihres Antrags betrifft allerdings wegen des Vollzugs des Bauplanungsrechts und eines vom Stadtrat beschlossenen Bebauungsplans eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt, weshalb eine beschlussmäßige Behandlung im Stadtrat rechtlich nicht möglich ist. Erlauben Sie mir deshalb, dass ich Ihnen in Briefform antworte und zu Ihrem Antrag Folgendes mitteile:
Der Antrag wurde umfassend geprüft. Aus bauplanungsrechtlichen Gründen kann ihm allerdings nicht gefolgt werden, da eine anderweitige Nutzung des Servicezentrums Theresienwiese außerhalb der Oktoberfestzeiten regelmäßig nicht zulässig ist.
Das Servicezentrum (Matthias-Pschorr-Straße 4) liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 1908 vom 29.8.2003. Der Bebauungsplan weist zum Sondergebiet „Servicezentrum“ relativ enge Nutzungsfestsetzungen aus. Das Sondergebiet „Servicezentrum“ dient der Unterbringung von Dienstleistungs-, Verwaltungs- und Versorgungseinrichtungen für den Festbetrieb auf der Theresienwiese sowie der für diesen Nutzungszweck erforderlichen Nebenräume. Zu den Nutzern gehören z.B. der Sanitätsdienst, die Polizei, die Feuerwehr, die Stadtwerke München GmbH, das Kreisverwaltungsreferat, das Jugendamt, München Tourismus und der Technische Überwachungsverein (TÜV). Die Räumlichkeiten desMünchen Tourismus und die technischen Versorgungseinrichtungen der Stadtwerke SWM-Versorgungs GmbH werden ganzjährig genutzt.
Das in die Prüfung eingebundene Referat für Stadtplanung und Bauordnung stellt eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch von den Nutzungsfestsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1908 nicht in Aussicht.
Von den vorstehenden Ausführungen bitte ich Kenntnis zu nehmen und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.