Das Bayerische Staatsministerium für Bau, Wirtschaft und Verkehr nennt in einem Informationsflyer zum Thema Zweckentfremdung die Landeshauptstadt München als Vorbild für andere Kommunen. In dem Flyer wird erklärt, was unter Zweckentfremdung zu verstehen ist und dass Kommunen Zweckentfremdungssatzungen erlassen können. Eine Mustersatzung gebe es zwar nicht, andere Kommunen könnten sich allerdings an der Satzung der Landeshauptstadt München orientieren, die langjährige Erfahrung im Bereich Zweckentfremdung habe.
Sozialreferentin Dorothee Schiwy: „Natürlich freue ich mich, dass der Freistaat die Landeshauptstadt bei diesem Thema als Vorreiterin mit viel Erfahrung sieht. Es wäre allerdings schön gewesen, wenn der Freistaat im letzten Jahr bei der Erarbeitung des neuen Gesetzes über die Zweckentfremdung auch auf diese Erfahrung gehört hätte. Wir haben mehrfach während des Gesetzgebungsverfahrens 2016 und 2017 darauf hingewiesen, dass weitere Anpassungen notwendig wären. Insbesondere bräuchten wir, vor allem im Zusammenhang mit dem Medizintourismus, die rechtliche Grundlage, um in letzter Konsequenz Wohnungen auch räumen und versiegeln zu können. Diese Forderung wurde leider von Seiten des Freistaates nicht aufgenommen, sodass jetzt sogar schon betroffene Anwohner dazu übergegangen sind, eine Online-Petition mit dieser Forderung zu starten. Vor diesem Hintergrund kann ich nur dazu aufrufen, sich an dieser Online-Petition zu beteiligen.“
Darüber hinaus hat das Sozialreferat mittlerweile einige Erfahrungen mit der Neufassung des Gesetzes über die Zweckentfremdung gesammelt. Dorothee Schiwy: „Insbesondere im Bereich der Ferienwohnungsvermietung über die bekannten Portale haben wir Probleme, unseren gesetzlichen Auskunftsanspruch durchzusetzen. Der Marktführer, airbnb, erkennt den Auskunftsanspruch der Stadt nicht an und klagt gegen die entsprechenden Anordnungen.“
Das Sozialreferat fordert deshalb zusätzlich eine Registrierungspflicht sämtlicher Wohnungen, die (auch teilweise) für Zwecke der Fremdenbeherbergung angeboten werden, sowie eine Genehmigungspflicht der Nutzung sämtlicher Wohnungen, die (auch teilweise/untergeordnet) für Zwecke der Fremdenbeherbergung angeboten werden, eine Verpflichtung, dass derartige sogenannte Ferienwohnungen nur unter dem richtigen und vollständigen Namen der Anbieterin beziehungsweise des Anbieters inseriert werden dürfen, sowie einen Ordnungswidrigkeitentatbestand, wenn Plattformen zweckentfremdete Wohnungen anbieten.