Mehr Platz für den Sport III – keine bürokratischen Hürden für Kunstrasen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Beatrix Zurek, Kristina Frank, Alexandra Gaßmann, Ulrike Grimm und Heike Kainz (CSU-Fraktion) vom 23.5.2018
Antwort Stadtschulrätin Beatrix Zurek:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
Bei dem von Ihnen mittels Antrag vom 23.05.2018 vorgebrachten Anliegen handelt es sich jedoch um eine laufende Angelegenheit, die für die Stadt München keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine erhebliche Verpflichtung erwarten lässt.
Daher obliegt deren Besorgung nach Art. 37 As. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister, weshalb eine Beantwortung auf diesem Wege erfolgt.
Mit Ihrem Antrag fordern Sie, dass der Oberbürgermeister die Verwaltung anweist, die Umwandlung von Rasen- oder Tennenplätzen in Kunstrasenplätze weiterhin ohne Baugenehmigung vorzunehmen.
Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Neubau und Modernisierung städtischer Bezirkssportanlagen und sonstiger städtischer Sportanlagen erfolgen auf der Basis des Sportbauprogrammes (Teil 1), das der Stadtrat im Juli 2017 beschlossen hat.
Mit diesem Bauprogramm wird es der Verwaltung ermöglicht, die Projektschritte nach den Hochbaurichtlinien verwaltungsintern herbeizuführen und damit die einzelnen Maßnahmen in einem zeitlich straffen Rahmen abzuwickeln.
Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass bestimmte bauliche Vorhaben genehmigungspflichtig sind und ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung nicht zu Gunsten einer Verkürzung des Realisierungszeitraums eines Projekts umgangen werden kann.
Mit der Baugenehmigung wird rechtsverbindlich festgestellt, dass das Vorhaben nicht im Widerspruch zu Vorschriften steht, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.Der vollständige Umbau von Rasen- und Tennenplätzen hin zu Kunstrasenplätzen stellt bereits für sich betrachtet eine genehmigungspflichtige Änderung einer bestehenden Sportanlage dar.
Die Genehmigungspflicht wird zudem durch die Errichtung und Nutzung neuer Flutlichtanlagen ausgelöst, unabhängig davon, ob es sich um städtische Bauvorhaben oder Bauvorhaben von Vereinen handelt.
Die grundsätzliche Genehmigungspflicht von baulichen Anlagen findet sich in Art. 55 Abs. 1 BayBO.
Beim Umbau von Naturrasen- und Tennenplätzen hin zu Kunstrasenplätzen im Zuge der Modernisierung der Freisportanlagen erfolgt eine Ausstattung der Kunstrasenplätze grundsätzlich mit neuen, dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Flutlichtanlagen, um eine sportliche Nutzung ganzjährig und bis in die späten Abendstunden zu ermöglichen.
Flutlichtanlagen bestehen aus Leuchten mit Reflektoren zur gerichteten Lichtabstrahlung und sind an Masten befestigt, um die zu beleuchtende Fläche möglichst gleichmäßig zu erfassen.
Jede Lichtquelle emittiert Licht, und Gegenstand entsprechender Prüfungsverfahren ist die Lichtimmission, also das Maß an Licht, das zum Beispiel in benachbarte Wohnhäuser oder in naturschutzrechtlich relevante Areale eindringt.
Kommunale Einrichtungen mit hoher ganzjähriger Nutzungsintensität auch in den Abendstunden sind von einer Prüfungsrelevanz der Flutlichtanlagen sicher besonders betroffen.
Auch für Bauvorhaben, die im Sportbauprogramm verankert sind, ist daher - sofern im jeweiligen Einzelfall erforderlich - ein Baugenehmigungsverfahren zu durchlaufen.
Selbstverständlich wird sich das Referat für Bildung und Sport im Rahmen seiner Möglichkeiten auch weiterhin für ein zügiges Planungs- und Genehmigungsverfahren aller Bauvorhaben einsetzen.
Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung – Lokalbaukommission hat in diesem Zusammenhang die Erstellung eines Informationsflyers für betroffene Vereine zugesagt.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten.
Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.