Asyl-/„Flüchtlings“helfer als Anstifter zu illegaler Beschäftigung?
Anfrage Stadtrat Karl Richter (BIA) vom 28.11.2017
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
In Ihrer Anfrage vom 28.11.2017 führen Sie Folgendes aus:
„Immer wieder finden sich auf Job- und Wohnungsportalen im Internet, aber auch in den Druckausgaben von Münchner Zeitungen und Wochenblättern Suchanzeigen, in denen nach Nebenjobs für ‚Flüchtlinge‘, etwa als Reinigung, Küchenhilfe u.a., gesucht wird. Häufig findet sich in diesem Zusammenhang auch der Hinweis, daß die in Beschäftigung zu Bringenden noch keine Arbeitserlaubnis haben. In diesem Fall liegt Anstiftung bzw. Mithilfe zu Schwarzarbeit/illegaler Beschäftigung vor. – In anderen Anzeigen wird nach kleinen, auch renovierungsbedürftigen Wohnungen/Appartments für den gleichen Personenkreis gesucht, oft in Verbindung mit Hinweisen wie ‚Miete und Kaution wird vom Amt übernommen‘. Es ist naheliegend, in beiden Fällen Asyl-/,Flüchtlings‘helfer hinter den Suchanzeigen anzunehmen. – Es stellen sich Fragen.“
Zu Ihrer Anfrage vom 28.11.2017 nimmt das Kreisverwaltungsreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters – unter Einbindung des Sozialreferats – im Einzelnen wie folgt Stellung:
Frage 1:
In welcher Weise schaltet sich bei Bekanntwerden oder Meldung ggf. das Kreisverwaltungsreferat als zuständige Ausländerbehörde ein, um in der genannten Weise zustandekommende illegale Beschäftigungsverhältnisse von Ausländern ohne Beschäftigungserlaubnis zu unterbinden? Inwieweit wird gegen die Urheber einschlägiger Suchanzeigen stadtseitig juristisch vorgegangen? Wenn nicht, warum nicht?
Antwort:
Eine Anzeige, mit der eine unselbständige Beschäftigung für eine geflüchtete Person gesucht wird und die den Hinweis enthält, dass die geflüchtete Person „noch keine Arbeitserlaubnis“ hat, erfüllt keinen Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitentatbestand.
Die Rechtslage stellt sich hier wie folgt dar: Eine Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) kann erst dann beantragt werden, wenn bereits ein konkretes Beschäftigungsangebot vorliegt. Denn vor Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis müssen – unter Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit – zunächst u.a. die Beschäftigungsbedingungenim Detail überprüft werden. Dass Asylsuchende während des Prozesses der Arbeitssuche noch keine Beschäftigungserlaubnis haben, ist daher der Regelfall. Der in den Anzeigen enthaltene Hinweis auf die noch nicht vorliegende Beschäftigungserlaubnis wird vor allem der Klarstellung dienen, dass die jeweiligen Bewerberinnen und Bewerber nicht unmittelbar einsatzbereit sind.
Zugleich werden diejenigen Arbeitgeber, die mit den Grundregeln der Ausländerbeschäftigung nicht vertraut sein sollten, auf das Erfordernis einer Beschäftigungserlaubnis hingewiesen. Insofern wirkt dieser Hinweis dem Entstehen von Beschäftigungsverhältnissen ohne Beschäftigungserlaubnis sogar entgegen.
Frage 2:
Wie viele Strafanzeigen wegen Anstiftung zur illegalen Beschäftigung sind stadtseitig seit Jahresbeginn 2016 bekannt?
Antwort:
Siehe Antwort auf Frage 1. Im Übrigen werden diesbezüglich keine statistischen Aufzeichnungen geführt.
Frage 3:
Inwieweit erhalten sogenannte Asyl-/„Flüchtlings“helfer, die – durchaus im Sinne der städtischen „Flüchtlings“politik – „Flüchtlinge“ erfolgreich in Wohnung bringen, ggf. städtische Gelder als Provision/Belohnung o.ä.?
Antwort des Sozialreferats:
Dem Amt für Wohnen und Migration liegen keine Erkenntnisse oder Informationen vor, von wem die Wohnungen und Appartements angeboten werden.
Der Hinweis „Miete und Kaution wird vom Amt übernommen“ ist insoweit nachvollziehbar, da die Beantragung von finanziellen Hilfen für jedermann möglich ist. Die Kosten der Unterkunft können beim Jobcenter beantragt werden. Die Bestätigung zur Übernahme der Kaution und Provision wird, je nach Sachverhalt, von der Fachstelle zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit oder von der Zentraleinheit für Wohnungslose erteilt. Ob und in welchem Umfang diese finanziellen Hilfen gewährt werden, wird in einem formellen Antragsverfahren bzw. im Rahmen einer Prüfung der persönlichen und finanziellen Situation festgestellt.
Vom Amt für Wohnen und Migration werden keinerlei Provisionen, Belohnungen o.Ä. an den von Ihnen genannten Personenkreis gezahlt.