Die Schulanmeldung für die Grundschulen in München findet dieses Jahr am Mittwoch, 11. April, von 14 bis 19 Uhr in allen Münchner Schulgebäuden statt, in denen eine Grundschule untergebracht ist. Die Anmeldung für die Aufnahme in ein städtisches Tagesheim kann ebenfalls an diesem Tag von 14 bis 19 Uhr an der Schule oder jederzeit online unter www.muenchen.de/kita abgegeben werden. Das Referat für Bildung und Sport hat auf der Internetseite www.muenchen.de/schuleinschreibung alle wichtigen Informationen zur Schulanmeldung zusammengestellt.
Schulpflicht
Für das Schuljahr 2018/2019 werden alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30. September 2018 sechs Jahre alt werden oder bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden. Die Schulanmeldung ist gemäß Artikel 119 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) Pflicht.
Ort der Anmeldung
Alle Kinder müssen ihre Schulpflicht in der Grundschule erfüllen, in deren Schulsprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sofern sie nicht eine private Grundschule besuchen wollen. In dieser zuständigen Grundschule muss auch die Schulanmeldung erfolgen. Auskünfte über die Sprengeleinteilung der staatlichen Grundschulen geben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Servicetelefons im Referat für Bildung und Sport unter Telefon 2 33-9 67 79 sowie die Schulleitungen. Wird das Kind an einer privaten Grundschule angemeldet, ist die zuständige Grundschule zu informieren.
Die Erziehungsberechtigten sollen persönlich mit dem Kind zur Schulanmeldung kommen. Im Verhinderungsfall kann eine beauftragte Person, die eine schriftliche Vollmacht vorlegen muss, das Kind an der Schule anmelden. Kinder, die am Tag der Schulanmeldung aus triftigen Gründen nicht vorgestellt werden können, dürfen schon vorher nach Terminvereinbarung mit der Schulleitung bei der zuständigen Grundschule schriftlich angemeldet werden.
Notwendige Dokumente
Bei der Anmeldung ist die Geburtsurkunde des Kindes und möglichst auch der Übergabebogen des Kindergartens vorzulegen. Des Weiteren sind eventuell vorhandene Sorgerechtsbeschlüsse und Scheidungsurkunden mitzubringen. Sind mehrere Erziehungsberechtigte vorhanden, müssen sie die Anmeldung im gegenseitigen Einverständnis vornehmen. In der Regel genügt zum Nachweis hierfür die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten auf dem Anmeldeblatt. In Zweifelsfällen soll jedoch bei einem Antrag auf Schulaufnahme der andere Erziehungsberechtigte schriftlich zustimmen. Kinder, die in einem Heim untergebracht sind, können auch vom Leiter des Heimes angemeldet werden.
Schulärztliche Untersuchung
Spätestens bis zum Schulbeginn im September ist die Bescheinigung des Referates für Gesundheit und Umwelt über die gesundheitliche Untersuchung vorzulegen. Für die dazu erforderliche Untersuchung können Termine unter Telefon 2 33-9 63 63 vereinbart werden. Weitere Informationen über die Gesundheitsuntersuchung zur Einschulung im Internet unter www.muenchen.de/schulaerztin im Internet.
Vorzeitige Einschulung
Bei Kindern, die nach dem 30. September 2012 geboren wurden, haben die Eltern die Möglichkeit, bei ihrer zuständigen Grundschule, einen Antrag auf vorzeitige Einschulung ihres Kindes zu stellen. Für alle Kinder, die nach dem 31. Dezember 2012 geboren wurden, ist ein schulpsychologisches Gutachten erforderlich. Die Entscheidung über die Schulaufnahme erfolgt durch die Schulleitung.
Ein Antrag auf vorzeitige Einschulung nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayEUG ist spätestens bei der Schulanmeldung zu stellen. Die Ablehnung des Antrages ist keine Zurückstellung.
Zurückstellung
Ein Kind, das am 30. September 2018 mindestens sechs Jahre alt ist, kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich erst ein Schuljahr später mit Erfolg oder nach Maßgabe von Art. 41 Abs. 5 BayEUG am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann. Die Zurückstellung soll vor Aufnahme des Unterrichts (11. September 2018) verfügt werden; sie ist noch bis zum 30. November 2018 zulässig, wenn sich erst innerhalb dieser Frist herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gegeben sind. Die Entscheidung trifft die Schulleitung. Vor der Entscheidung hat die Schulleitung die Erziehungsberechtigten zu hören. Die Pflicht zur Schulanmeldung besteht auch, wenn eine Zurückstellung in Betracht kommen könnte. Für Kinder, die im vorigen Jahr vom Besuch der Grundschule zurückgestellt worden sind, ist bei der Anmeldung der Zurückstellungsbescheid vorzulegen.
Anmeldung von Kindern mit nichtdeutscher Muttersprache
Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache können über die oben genannten Fälle hinaus auch zurückgestellt und verpflichtet werden, im Schuljahr 2018/19 eine Kindertageseinrichtung mit integriertem Vorkurs Deutsch zu besuchen, wenn sie weder eine Kindertageseinrichtung noch einen Vorkurs zur Förderung der deutschen Sprachkenntnisse besucht haben und bei denen im Rahmen der Schulanmeldung festgestellt wird, dass sie nicht über die notwendigen Deutschkenntnisse verfügen. Diese Kinder sollen im Schuljahr 2018/19 einen Kindergarten bzw. ein Haus für Kinder mit integriertem Vorkurs besuchen. Des Weiteren informiert die Schulleitung über besondere Fördermaßnahmen für Kinder ohne ausreichende deutsche Sprachkenntnisse. Zur Anmeldung sollen zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen der Personalausweis und die Meldebescheinigung mitgebracht werden.
Schulanmeldung für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf
Die Schuleinschreibung eines Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfolgt in der Regel an der zuständigen Grundschule. Die Anmeldung unmittelbar an einem Sonderpädagogischen Förderzentrum soll nur erfolgen, wenn die Grundschule festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für eine Unterrichtung an der Grundschule nicht gegeben sind (Art. 41 BayEUG) oder der Förderbedarf so umfänglich ist, dass ausschließlich ein Sonderpädagogisches Förderzentrum dem sonderpädagogischen Förderbedarf des Kindes gerecht werden kann. Bleibt zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für einen Besuch der Grundschule nach Art. 41 Abs. 1 BayEUG gegeben sind, kann die Grundschule das Kind zunächst bis zu drei Monate probeweise aufnehmen und nach Ablauf der Probezeit abschließend entscheiden.