Anmeldeverfahren an Schulen
Anfrage Stadträtin Beatrix Burkhardt (CSU-Fraktion) vom 6.12.2017
Antwort Stadtschulrätin Beatrix Zurek :
Auf Ihre Anfrage vom 6.12.2017 nehme ich Bezug.
In Ihrer Anfrage haben Sie folgenden Sachverhalt vorausgeschickt: „Immer wieder erreichen uns Anfragen von besorgten Eltern hinsichtlich des Anmelde- und Informationsverfahrens an weiterführenden Schulen, die bisweilen auch in der Presse aufgegriffen werden.“
Frage 1:
In welchen Zeitfenstern erfolgt in den einzelnen Schularten die Anmeldung?
Antwort:
Für die Aufnahme in die 5. Klasse an einer Mittelschule ist in der Regel keine Einschreibung erforderlich.
Die Kinder werden – sofern sie nicht an einer anderen weiterführenden Schule angemeldet werden – von der Grundschule automatisch in die für sie zuständige Mittelschule übernommen. Die Sprengelpflicht kann bei Mittelschulen mit besonderem Angebot (z. B. gebundener Ganztag) auf eine andere Schule innerhalb des Schulverbundes übertragen werden.
Daher ist es auf jeden Fall dringend empfehlenswert, sich bereits unmittelbar nach Erhalt des Übertrittszeugnisses bei der Sprengelschule zu melden, um Einschreibetermine in Ganztagsklassen wahrzunehmen oder Überweisungen innerhalb eines Schulverbundes zu veranlassen.
Informationen über die Anmeldung zu M-Klassen (Mittelschulklassen, die zur Mittleren Reife führen) und P-Klassen (Praxisklasse) sind bei den jeweiligen Mittelschulen oder beim Staatl. Schulamt zu erhalten.
Die Termine für die Neuanmeldung in die Jahrgangsstufe 5 (= Eingangsklasse) an den öffentlichen Gymnasien und Realschulen werden jährlich vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst festgelegt und rechtzeitig bekanntgegeben.
Im Hinblick auf das Anmeldeverfahren für das Schuljahr 2018/2019 werden Neuanmeldungen für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 der Gymnasien und Realschulen von den Gymnasien bzw. den Realschulen vom 7. bis 11. Mai 2018 entgegengenommen. An den staatlichen Gymnasien und Realschulen können spätere Anmeldungen in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden. Den nichtstaatlichen Gymnasien und Realschulen ist esfreigestellt, im Rahmen des Möglichen nachträgliche Anmeldungen entgegenzunehmen.
Der Haupttermin für die Einschreibung an den öffentlichen Gymnasien und Realschulen in München ist Mittwoch, 9. Mai 2018.
Frage 2:
Bis wann erhalten die Eltern spätestens die Information darüber, ob ihr Kind an der jeweiligen Schule genommen wird und wenn nein, wie das weitere Verfahren abläuft?
Antwort:
Wenn die Aufnahme einer Schülerin/eines Schülers an einer Mittelschule nicht möglich ist, da die Klassen der entsprechenden Jahrgangsstufe nicht mehr aufnahmefähig sind, kann die Schülerin/der Schüler innerhalb des Mittelschulverbundes, nach Absprache mit den betroffenen Schulleitungen, an eine andere Mittelschule wechseln, oder das Staatliche Schulamt weist der Schülerin/dem Schüler eine andere Mittelschule außerhalb des Mittelschulverbundes zu.
Sofern ein öffentliches Gymnasium alle angemeldeten Schülerinnen und Schüler aufnehmen kann, erfolgt nach der Einschreibung keine weitere Information an die Erziehungsberechtigten. Die Eltern müssen in dem Fall davon ausgehen, dass ihr Kind im kommenden Schuljahr die Schule, an der die Einschreibung erfolgte, besuchen kann.
Die Eltern und Erziehungsberechtigten, die ihr Kind an einer öffentlichen Realschule angemeldet haben, erhalten möglichst zeitnah eine Information darüber, ob ihr Kind an der jeweiligen Schule aufgenommen wird. Spätestens nach zwei Wochen werden sie darüber informiert, ob ein Platz an der gewünschten Schule oder an der alternativen Schule, welche auf dem Einschreibeformular angegeben wurde, gefunden werden konnte. Sollte beides nicht der Fall sein, wird die Schule mit einem freien Platz und dem kürzesten Schulweg herausgesucht und den Eltern vorgeschlagen.
Bei einem Bewerberüberhang werden an den öffentlichen Gymnasien und Realschulen zunächst Geschwisterkinder aufgenommen. Bei Schülerinnen und Schülern ohne Geschwister an dem Gymnasium, an dem die Anmeldung erfolgte, muss im Falle einer Kapazitätsüberschreitung die Schulleitung ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren durchführen. Um eine wohnortnahe Schulversorgung zu garantieren, ist insofern auf die Entfernung des Wohnortes zur Schule abzustellen. Schülerinnen und Schüler, dieam Probeunterricht teilnehmen, sind genauso zu behandeln wie die restlichen Schülerinnen und Schüler. Die endgültige Auswahl kann insofern erst unmittelbar nach Durchführung des Probeunterrichts getroffen werden. Der Probeunterricht findet heuer vom 15. bis 17. Mai 2018 statt.
Das weitere Verfahren regeln § 2 Abs. 6 GSO bzw. § 2 Abs. 7 RSO wie folgt:
Sind mehr Bewerberinnen und Bewerber vorhanden, als im Hinblick auf die räumlichen und personellen Verhältnisse der Schule aufgenommen werden können, so bemühen sich die staatlichen und städtischen Schulen um einen örtlichen Ausgleich, um einen Platz für das nicht aufgenommene Kind an einem anderen Gymnasium bzw. einer anderen Realschule zu finden. Erst wenn dieser Ausgleich nicht gelingt, ist der Ministerialbeauftragte einzuschalten, der mit Wirkung für die öffentlichen Gymnasien und Realschulen entscheidet und eine Zuweisung vornimmt.
Die Aufnahme erfolgt laut § 2 Abs. 8 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO) sowie der Realschulen (RSO) zu Beginn des Schuljahres, das heißt zum 1. August.
Frage 3:
Wie wird die Anmeldung durch einen Zuzug nach München während des laufenden Schuljahres gehandhabt?
Antwort:
Zieht ein Schüler oder eine Schülerin während des laufenden Schuljahres zu, erfolgt die Anmeldung an der für die Wohnadresse zuständigen Mittelschule.
Sollten die Eltern für ihr Kind ein besonderes Angebot wünschen, das an der zuständigen Sprengelschule nicht angeboten wird (z. B. gebundener Ganztag, M-Klasse), kann der Schüler /die Schülerin innerhalb des Mittelschulverbundes, nach Absprache mit den betroffenen Schulleitungen, an eine andere Mittelschule wechseln, die dieses besondere Angebot anbietet.
Im Falle eines Zuzuges mit Anmeldung an einer Realschule können sich die Eltern und Erziehungsberechtigten entweder direkt an die Wunschschule oder zentral an die Abteilung 3 des Geschäftsbereiches Allgemeinbildende Schulen im Referat für Bildung und Sport wenden. Aufgrund der bestehenden Schulpflicht wird dann schnellstmöglich ein Platz für das Kind gesucht.Eltern, die ihr Kind für die Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe der öffentlichen Gymnasien nicht zum Haupttermin anmelden konnten, müssen sich mit dem Gymnasium/den Gymnasien ihrer Wahl in Verbindung setzen. Über die Aufnahme entscheidet die jeweilige Schulleitung. Falls kein öffentliches Gymnasium über Aufnahmekapazitäten verfügt, müssen sich die Eltern an die Dienststelle des Ministerialbeauftragten wenden, die das Kind einem Gymnasium zuweist.
Frage 4:
Ist das Verfahren an städtischen und staatlichen Schulen gleich, oder gibt es da zeitliche Abweichungen?
Antwort:
Das Anmeldeverfahren ist an den städtischen und staatlichen Realschulen und Gymnasien gleich. Es gibt keine zeitlichen Abweichungen.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.