Erstmals „inklusives“ Wahlrecht bei der Europawahl – wie kann Missbrauch verhindert werden?
Anfrage Stadtrat Karl Richter (BIA) vom 16.4.2019
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Ihre schriftliche Anfrage vom 16.4.2019 lautet wie folgt:
„Erstmals kommt bei der Europawahl am 26. Mai 2019 ein sogenanntes ‚inklusives‘ Wahlrecht zum Tragen, das die Wahlteilnahme von Menschen, ‚die in allen Angelegenheiten betreut werden müssen‘, vorsieht. Aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Karlsruher Bundesverfassungsgerichts sind zur Europawahl deutschlandweit rund 80.000 Behinderte und Insassen psychiatrischer Krankenhäuser erstmals wahlberechtigt. Die neue Regelung bringt Möglichkeiten des Missbrauchs mit sich. – Es stellen sich Fragen.“
Frage 1:
Wie viele betreuungsbedürftige Menschen – nach landläufigem Sprachgebrauch: Behinderte – kommen im Bereich der LHM in den Genuß des „inklusiven“ Wahlrechts und können demzufolge am 26. Mai an der Wahl zum Europaparlament teilnehmen?
Antwort:
In München sind 550 Personen von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes betroffen. Von diesen haben sich bisher 18 Personen in das Wählerverzeichnis aufnehmen lassen.
Frage 2:
Wie ist sichergestellt, daß das Wahlrecht in diesen Fällen tatsächlich von den Wahlberechtigten selbst und nicht etwa von den Betreuungspersonen (Krankenpfleger, Betreuer etc.) ausgeübt wird? Welche Vorgaben sind dies- bezüglich ggf. einzuhalten? Wie wird ihre Einhaltung kontrolliert?
Antwort:
Zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zum inklusiven Wahlrecht befindet sich ein Gesetzentwurf (Drs. 19/9228) der Großen Koalition im Gesetzgebungsprozess auf Bundesebene. Auch auf Landesebene wird es eine entsprechende Anpassung des Wahlrechts geben. Die Gesetzentwürfe enthalten entsprechende Regelungen zur Umsetzung und Gewährleistung, das kein Missbrauch durch Dritte ermöglicht wird.