„Einheimische zuerst!“: Den Münchner Wohnungsmarkt endlich inländerfreundlich gestalten!
Antrag Stadtrat Karl Richter (BIA) vom 25.4.2019
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
Sie beantragen: „Der Stadtrat beschließt: Entgegen der derzeitigen Praxis soll von den städtischen Wohnungsbaugesellschaften vorgehaltener Wohnraum in der Landeshauptstadt München (LHM) künftig bevorzugt deutschen Staatsbürgern zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus sollen Bewerber um geförderten Wohnraum in München nach Stuttgarter Vorbild künftig erst nach einer Aufenthaltsdauer in München von mindestens drei Jahren am städtischen SOWON-Vergabeverfahren teilnehmen können. Die städtischen Wohnungsbaugesellschaften dokumentieren die Umsetzung dieser Richtlinie in ihren Jahresberichten“.
Die Vergabe geförderten Wohnraums richtet sich nach den Vorgaben des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes (BayWoBindG).
Der Inhalt des Antrages betrifft deshalb eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und §22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 25.4.2019 teile ich Ihnen aber Folgendes mit:
Bei der Registrierung für eine geförderte Wohnung ist nach Art. 5 Satz 6 Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz (BayWoBindG) und den ergänzenden Regelungen in §3 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Wohnungsbindungsrecht (DVWoR) der Vorrang der sozialen Dringlichkeit als maßgebliches Auswahlkriterium verbindlich festgelegt. Die Dringlichkeit richtet sich damit stets nach dem sozialen Gewicht des Wohnungsbedarfs eines Antragstellenden, die Dauer des Aufenthalts bzw. der Meldung mit Hauptwohnsitz in München kann nur ergänzend berücksichtigt werden
Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.