Attraktive Innenstadtquerung in Richtung Ost nach West mit dem
Fahrrad
Antrag Stadtrats-Mitglieder Gerhard Mayer, Bettina Messinger, Alexander Reissl, Dr. Constanze Söllner-Schaar (SPD-Fraktion) und Paul Bickelbacher, Katrin Habenschaden (Fraktion Die Grünen – rosa liste) vom 1.2.2019
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
N ach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
Ihr Antrag hat die Prüfung, ob die in östliche Richtung einbahngeregelte Straße Altheimer Eck – ggf. unter Entfall von Parkplätzen – für den gegenläufigen Radverkehr geöffnet werden kann, zum Inhalt.
Das Kreisverwaltungsreferat trifft verkehrsrechtliche Maßnahmen auf öffentlichem Verkehrsgrund nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung. Markierungen und Beschilderungen richten sich nach den §§ 39 ff. StVO. Der Vollzug der Straßenverkehrsordnung ist eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist rechtlich nicht möglich.
Ich erlaube mir daher, Ihren Antrag in Abstimmung mit dem Oberbürgermeister auf dem Schriftweg zu beantworten.
Zu Ihrem Antrag vom 1.2.2019 können wir Ihnen in Abstimmung mit dem Polizeipräsidium München Folgendes mitteilen:
Die Prüfung, ob eine Einbahnstraße für den gegenläufigen Radverkehr freigegeben werden kann, erfolgt nach den Kriterien der Straßenverkehrsordnung (StVO) und den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen unter Berücksichtigung der jeweiligen straßenräumlichen Gegebenheiten.
Voraussetzung für die Freigabe einer Einbahnstraße für den gegenläufigen Radverkehr ist u.a. ein übersichtlicher Streckenverlauf. Dieser ist im Altheimer Eck aufgrund der beiden engen und starken Kurven im mittleren Bereich (Verschwenkung auf Höhe Altheimer Eck 6-10) jedoch nicht gegeben. Auch kann mit einem zusätzlichen Parkplatzentfall nicht gegengesteuert werden, da in diesem Bereich bereits beidseitig absolute Haltverbote (Zei-chen 283 StVO) vorhanden sind. Hinzu kommt, dass gegenständlicher Bereich von einem hohen Aufkommen an motorisierten Individualverkehr und Lieferverkehr geprägt ist. Laut den uns vom Referat für Stadtplanung und Bauordnung übermittelten Verkehrszahlen beträgt die Verkehrsbelastung im Altheimer Eck um die 4.000 Kfz/Werktag. Die Abwicklung des gegenläufigen Radverkehrs ist aus Sicht von Polizei und Kreisverwaltungsreferat in gegenständlicher Straße somit nicht gefahrlos möglich.
Wir bitten daher um Verständnis, dass wir Ihrem Antrag derzeit nicht entsprechen können und von einer Öffnung der in östliche Richtung einbahngeregelten Straße Altheimer Eck für den gegenläufigen Radverkehr aus Verkehrssicherheitsgründen absehen müssen. Im Rahmen der Erarbeitung von Planungen zur „Autofreien Altstadt“ durch das Referat für Stadtplanung und Bauordnung wird Ihr Anliegen jedoch selbstverständlich mitberücksichtigt werden.
Im Übrigen bitten wir, von den Ausführungen Kenntnis zu nehmen und gehen davon aus, dass der Antrag Nr. 14-20/A 04942 damit abschließend behandelt ist.