Mehr Fahrradabstellanlagen für München sowie deren effiziente Verwaltung
Antrag Stadträtinnen Sabine Bär und Ulrike Grimm (CSU-Fraktion) vom 11.9.2018
Antwort Baureferentin Rosemarie Hingerl:
Sie haben am 11.9.2018 Folgendes beantragt:
„Die Stadtverwaltung wird gebeten, ein effektives System zu entwickeln, wie Fahrradabstellanlagen nicht mit dauerparkenden Rädern und Schrotträdern unnötig belastet werden. Hierzu können Systeme, wie es sie z. B. in Amsterdam, Rotterdam oder Utrecht gibt, als Vorbild dienen. Ziel muss es sein, dass Fahrradabstellanlagen stets nutzbar sind und keine erheblichen zusätzlichen Kosten durch Schrotträder/Dauerparker entstehen.“
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit i. S. von Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO
und § 22 GeschO, deren Erledigung dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 11.9.2018 teilen wir Ihnen aber Folgendes mit:
Ihr Anliegen berührt Fragen zur Wirkungsweise der Systeme in den Niederlanden und zu einer möglichen Übertragung auf Deutschland.
Wir haben daher das Referat für Stadtplanung und Bauordnung um eine Stellungnahme gebeten hinsichtlich der Wirkungsweise der Systeme in den Niederlanden.
Das Kreisverwaltungsreferat – als anordnende Verkehrsbehörde – haben wir um eine weitere Stellungnahme gebeten zur rechtlichen Einschätzung der Übertragbarkeit auf Deutschland.
Anbei die Stellungnahme des Referates für Stadtplanung und Bauordnung: „Aus unserer Zuständigkeit und den bereits vor Ort in den Niederlanden gesammelten Erfahrungen und Informationen können wir Ihnen hierzu Folgendes mitteilen:Grundsätzlich werden im Antrag Forderungen geäußert, denen die Landeshauptstadt München bereits entspricht: Große Fahrradstellplatzangebote wie z. B. am Bahnhof Pasing, sind kostenfreie, attraktiv gestaltete Angebote, die von der P+R GmbH betrieben werden. Die P+R-GmbH führt für diese Anlagen auch die Schrottradentfernung durch, sodass bereits heute attraktive größere Radabstellanlagen mit gut funktionierender Schrottradentfernung in München existieren.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen den im Antrag genannten Beispielen aus den Niederlanden und der Situation in München und Deutschland ist in den juristischen Rahmenbedingungen zu finden: Während es in niederländischen Kommunen möglich ist, das Fahrradabstellen in bestimmten Bereichen des öffentlichen Raums juristisch zu regeln, z. B. mit Abstellverboten oder zeitlichen und räumlichen Beschränkungen, haben deutsche Kommunen keine juristischen Möglichkeiten für die Anordnung und Überwachung ähnlicher Maßnahmen. So haben die Radfahrenden in den genannten Fallbeispielen in den Niederlanden keine anderen Möglichkeiten, als ihre Fahrräder in den größeren Radabstellanlagen abzustellen und dort für die dauerhafte Abstellung in einigen Beispielen zu bezahlen, da anderenfalls ihre Räder entfernt würden.
Grundsätzlich halten wir es für sinnvoll, für höherwertige, insbesondere bewachte, Fahrradabstellanlagen auch Nutzungsentgelte zu verlangen. Im Sinne des Ziels, multimodale nachhaltige Mobilitätsketten und speziell die im Vergleich zu P+R umweltverträgliche und flächensparende Nutzung des Fahrrads als Zubringer zum ÖPNV zu fördern, müssen aus unserer Sicht jedoch vor allem an ÖPNV-Haltestellen immer auch kostenfreie Fahrradabstellmöglichkeiten angeboten werden. Eine Bepreisung hätte in Deutschland (im Gegensatz zu der juristisch anders regelbaren Situation in den Niederlanden) den Effekt, abgestellte Räder aus den Fahrradabstellanlagen heraus in den öffentlichen Raum zu verdrängen, wo es kaum Regelungsmöglichkeiten der Kommune zur Ordnung der Abstellsituation gibt.
Die Einführung von technischen Lösungen zur Erfassung der Abstelldauer erscheint uns daher angesichts des geringen praktischen Nutzens als nicht verhältnismäßig.“
Hier folgend die Stellungnahme des Kreisverwaltungsreferates:
„Das Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen wird von dem in § 12 Abs. 4 StVO enthaltenen grundsätzlichen Verbot des Haltens und Parkens auf Gehwegen nicht erfasst, vielmehr handelt es sich hierbei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung um eine straßenverkehrsrechtlich grundsätzlichzugelassene Nutzung jenseits der Reglementierung des ruhenden Verkehrs auf Gehwegen (vgl. auch: VG Braunschweig, Urteil vom 25.1.2005, Az. 5 A 216/03). Daher besteht keine Möglichkeit, das Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen durch Markierungen, Beschilderungen oder Erlaubnisvergaben zu reglementieren.
Das Aufstellen von Fahrrädern auf öffentlichem Verkehrsgrund stellt auch keine genehmigungspflichtige Sondernutzung nach Art. 18 BayStrWG dar, sondern ist Gemeingebrauch gemäß Art. 14 BayStrWG.
Eine Überlegung wäre noch, die Fahrradabstellanlagen wie Parklizenzgebiete für KFZ zu betrachten.
Denn in den Gebieten der Parkraumbewirtschaftung werden Gebühren für die Nutzung des Gemeingebrauchs erhoben. Jedoch handelt es sich u. E. bei den Parkgebühren für KFZ um einen nicht vergleichbaren Sachverhalt. Eine gesetzliche Grundlage in § 6a Abs. 6 StVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 2a StVO hat den Weg der Parkraumbewirtschaftung eröffnet. In ihrer Stellungnahme stellt die Bundesregierung klar, dass sich diese Gesetzesänderung nicht zu Lasten des Öffentlichen Personennahverkehrs oder des Radverkehrs auswirken soll (vgl. BT-Drs 15/1496 S. 6f.). Dadurch wird deutlich, dass sich die Vorschriften nicht auf den Radverkehr übertragen lassen.
Wir sind daher der Auffassung, dass die Nutzung von im Gemeingebrauch liegenden und frei zugänglichen Fahrradabstellanlagen jedenfalls nicht durch eine Registrierung oder Gebühr zu beschränken ist.
Zudem schließen wir uns hinsichtlich der praktischen Bedenken dem PLAN an. Uns hat sich auch die Frage gestellt, ob es wirklich gewollt sein kann, unter den oben genannten rechtlichen Vorgaben, dass einige Fahrradfahrer ihre Räder schlichtweg an anderer Stelle auf öffentlichem Grund parken werden, wenn ihnen anderweitig nur noch Abstellanlagen samt Registrierung zur Verfügung stehen.“
Wir bitten, von den Ausführungen Kenntnis zu nehmen, und gehen davon aus, dass der Antrag damit abschließend behandelt ist.