Fall Uhrmacherhäusl
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Sabine Bär und Manuel Pretzl (CSU-Fraktion) vom 17.7.2019
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr.(I) Elisabeth Merk:
Mit Schreiben vom 16.7.2019 haben Sie gemäß § 68 GeschO folgende Anfrage an den Herrn Oberbürgermeister gestellt, die vom Referat für Stadtplanung und Bauordnung wie folgt beantwortet wird.
In Ihrer Anfrage führen Sie Folgendes aus:
„Wie aus der Presse zu erfahren ist, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren zur Anordnung des Wiederaufbaus des Uhrmacherhäusl aus formalen Gründen aufgehoben. Die Stadt hätte auch die Bauunternehmer in Anspruch nehmen müssen.“
Frage 1:
Gibt es die Möglichkeit, den Verfahrensfehler zu heilen oder das Verfahren nachzuholen?
Antwort:
Beides ist möglich. Der Streit ist jedoch grundsätzlicher Art. Die Landeshauptstadt München teilt nicht die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München, dass die Wiedererrichtung des zerstörten Handwerkerhauses primär von der als Bauherr aufgetretenen Baufirma bzw. deren Geschäftsführer gefordert werden muss und erst nach Feststellung deren Unvermögens vom Eigentümer des Grundstücks, sondern ist der Ansicht, dass der Eigentümer des Grundstücks von Anfang an oder beide gleichzeitig in die Pflicht genommen werden können. Nur bei Heranziehen des Grundeigentümers und damit Eigentümers des wiedererrichteten Gebäudes ist gewährleistet, dass eine Wiederherstellungsanordnung zum Ziel führt.
Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung hat daher mit Schriftsatz vom 5.9.2019 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München gestellt und diesen Antrag zwischenzeitlich auch begründet, um die Rechtsmeinung des Erstgerichts von der höheren Instanz überprüfen zu lassen.
Frage 2:
Wer hat den Verfahrensfehler zu verantworten?
Antwort:
Die vom Verwaltungsgericht aufgehobene Verfügung hat das Referat für Stadtplanung und Bauordnung erlassen und damit auch zu verantworten.
Frage 3:
Wird die Landeshauptstadt München juristische Schritte gegen den Bauherren einleiten?
Antwort:
Die als Bauherr aufgetretene Firma existiert nicht mehr, sondern wurde gelöscht. Rechtliche Schritte sind daher nur noch gegen den seinerzeit handelnden Geschäftsführer der früheren Baufirma (Zerstörer des Gebäudes) möglich. Die Landeshauptstadt München beabsichtigt, diesen zum Zwecke der Wiedergutmachung zunächst anzuhören und bei fehlender Bereitschaft anschließend die Wiedergutmachung anzuordnen.
Frage 4:
Wie sehen die weiteren Schritte der Landeshauptstadt München aus?
Antwort:
Vor Kurzen wurde der Zulassungsantrag begründet. Parallel wird die Anhörung des Geschäftsführers der Baufirma durchgeführt.
Frage 5:
Wie kann trotz der Verfahrensfehler dafür gesorgt werden, dass das Uhrmacherhäusl in seiner alten Form wieder aufgebaut werden kann?
Antwort:
Solange der Eigentümer des Grundstücks nicht bereit ist, das Gebäude in alter Form wieder erstehen zu lassen, erscheint eine Wiedererrichtung nur durch eine behördliche Anordnung nach Art. 15 Abs. 4 (Wiederherstellung) oder Art. 15 Abs. 5 BayDSchG (Wiedergutmachung) möglich. Hier bleiben daher weiterhin die gerichtlichen Prozesse abzuwarten, wie die Verwaltungsgerichte dieses Vorgehen rechtlich beurteilen.
Frage 6:
Wie kann in Zukunft sichergestellt werden, dass sich ein Fall wie der des Uhrmacherhäusls nicht wiederholt?
Antwort:
Ein Fall wie das Uhrmacherhäusl, bei dem ein denkmalgeschütztes Gebäude vorsätzlich dem Erdboden gleich gemacht wird, ist jedenfalls in der jüngeren Geschichte der Landeshauptstadt München nicht bekannt.
Die Landeshauptstadt München muss dem durch konsequente Ahndung begegnen. Es darf sich für Eigentümer und Investoren nicht lohnen, sich den denkmalschutzrechtlichen Verpflichtungen durch vollendete Tatsachen zu entziehen.
Konkreten Zerstörungshandlungen wie hier kann nur durch erhöhte Wachsamkeit begegnet werden. Hier ist bei ersten Anzeichen neben dem Einsatz der Bevölkerung (siehe den Einsatz Giesinger Bewohner) eine (vorübergehende) vermehrte Überwachung durch Polizei und Verwaltungsbehörde gefragt.