Verjährungsfrist bei Falschangaben zur Identität auf zehn Jahre verlängern – München ergreift die Initiative
Antrag Stadtrat Karl Richter (BIA) vom 3.5.2019
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
In Ihrem Antrag vom 3.5.2019 fordern Sie eine von der Landeshauptstadt München an den Deutschen Städtetag adressierte Gesetzesinitiative, mit der die Verjährungsfrist zur Rücknahme von Entscheidungen in Einbürgerungs- und Asylverfahren im Falle von Falschangaben zur Identität auf zehn Jahre angehoben werden soll.
In Ihrem Antrag führen Sie Folgendes aus:
„Der Stadtrat beschließt: die Landeshauptstadt München, vertreten durch den Oberbürgermeister, setzt sich beim Deutschen Städtetag und vergleichbaren Gremien für eine zehnjährige Verjährungsfrist bei Täuschung, Bestechung oder Falschangaben zur Identität ein, z.B. im Zusammenhang mit Einbürgerungs- und Asylverfahren sowie bei Verfahren im Zusammenhang mit der Zuerkennung von Sozialleistungen.
Begründung:
Laut Angaben aus dem Bundesministerium haben seit der Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts vor zehn Jahren mehr als 300 Eingebürgerte ihre zuerkannte deutsche Staatsangehörigkeit wegen Täuschung, Bestechung oder falscher Angaben wieder verloren.
Der geltenden Gesetzeslage zufolge kann eine Einbürgerung in den ersten fünf Jahren rückgängig gemacht werden, wenn sich herausstellt, daß der Verwaltungsakt ‚durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlaß gewesen sind, erwirkt worden sind.‘ Das Bundesministerium will nun spätestens bis Frühherbst einen Entwurf für eine Reform des Gesetzes vorlegen. Er sieht eine Verlängerung der Frist von fünf auf zehn Jahre vor, was einer Angleichung an übliche Regelungen in anderen Bereichen gleichkäme (z.B. Steuerrecht: 13 Jahre). Außerdem sollen Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts unter einer falschen Identität künftig nicht mehr auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.
Vor dem Hintergrund der Tatsache, daß allein falsche Altersangaben im Gefolge der ‚Flüchtlings‘krise 2015/2016 laut Behördeneinschätzung bei bis zu einem Drittel, mitunter gar 50% der vorgeblichen ‚Schutzsuchenden‘ begegneten, sind 300 falscher Angaben überführte Eingebürgerte in einem Zeitraum von zehn Jahren eine erstaunlich niedrig anmutende Zahl (Berichte in den Mainstream-Medien u.a. hier: https://bnn.de/lokales/karlsruhe/jeder-zweite-mit-falscher-altersangabe; https://www.welt.de/regionales/hamburg/article1725011285/Hamburg-Jeder-dritte-junge-Fluechtling-gibt-sein-Alter-falsch-an.html; zuletzt aufgerufen: 2.5.2019, 23.55 Uhr; KR). Sie unterstreicht nicht nur, wie wichtig eine sorgfältige behördliche Altersfeststellung bei ‚Flüchtlingen‘ ist, sondern auch, daß die Frist, innerhalb derer Zuerkennung von Sozialleistungen, aber auch der Staatsbürgerschaft auf der Grundlage falscher Angaben durch die Behörde korrigiert bzw. widerrufen werden können, dringend verlängert werden muß. Auch die bayerische Landeshauptstadt ist Opfer von Vorteilserschleichungen durch ‚Flüchtlinge‘ auf der Grundlage falscher Angaben zur Identität. Sie gehen letztlich zu Lasten der Solidargemeinschaft, weshalb es möglich sein muß, den Mißbrauch rückwirkend wieder abzustellen, etwa indem erfolgte Einbürgerungen oder erschlichene Bescheide über den Bezug von Sozialleistungen auch nach längerer Zeit noch widerrufen werden können. Die LHM sollte sich frühzeitig die einschlägige Initiative des Bundesinnenministeriums zueigen machen.“
Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Mit dem dritten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) vom 4.8.2019, welches am 8.8.2019 in Kraft getreten ist, wurde die in § 35 Abs. 3 StAG festgelegte Frist für die Rücknahme von Einbürgerungen, die auf einer arglistigen Täuschung beruhen, von fünf auf zehn Jahre erhöht. Ergeht in einem Asylverfahren aufgrund von Falschangaben oder einer Täuschung eine rechtswidrige Entscheidung, gelten für eine Rücknahme dieser Entscheidung keine gesetzlichen Ausschlussfristen. Eine an den Deutschen Städtetag gerichtete Gesetzesinitiative der Landeshauptstadt München im Sinne Ihres Antrags hat sich daher erledigt.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.