Böllerverbot in München an Silvester und Neujahr 2019/2020 druchsetzen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Sonja Haider und Tobias Ruff (ÖDP) vom 18.10.2019
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Mit Ihrem Schreiben vom 18.10.2019 haben Sie für Ihre Stadtratsgruppierung o.g. Antrag gestellt. Darin beantragen Sie, dass die Münchener Einzelhandelsgeschäfte, welche zu Silvester Feuerwerksartikel verkaufen, über die neue Rechtslage des Verbotes bezüglich des Abbrennens von Böllern im Innenstadtbereich informiert, die Medien über die neue Rechtslage unterrichtet und gebeten werden sollen, um entsprechend darüber berichten zu können und eine Abstimmung zwischen Polizei und KVR hinsichtlich des Vorgehens gegen diese dann illegale Böllerei erfolgen solle. Sie begründen diesen Antrag damit, dass der Beschluss des KVA vom 23.7.2019 noch weitgehend unbekannt sei, den Münchener Einzelhandelsgeschäften durch die rechtzeitige Information über das Böllerverbot unnötige Kosten erspart werden könnten und die Bevölkerung über die Information durch die Medien irrtümlich rechtswidrige Handlungen vermeiden könnte. Zudem soll hier auf das bestehende Verbot des Abbrennens von Pyrotechnik in der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen hingewiesen werden.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
Sie beantragen, dass eine Anschreibeaktion an Feuerwerksartikel verkaufende Einzelhandelsgeschäfte erfolgt, die Medien über das Böllerverbot in der Innenstadt informiert werden und die Polizei und das KVR sich bezüglich der Vorgehensweise gegen diese dann illegale Böllerei abstimmen sollen.
Der Inhalt des Antrages betrifft damit eine laufende Angelegenheit der Verwaltung, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 18.10.2019 teilen wir Ihnen aber Folgendes mit:
Informationsschreiben an die Münchener Einzelhandelsgeschäfte:
Geschäfte, welche zu Silvester Feuerwerksartikel verkaufen, müssen dies bei ihrem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anzeigen, im Raum Münchenist dies das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Oberbayern. Dort hat das KVR bezüglich der Übersendung einer Liste von solchen Geschäften angefragt. Die Antwort lautet wie folgt:
„Leider können wir Ihnen die gewünschte Anschriftenliste über Einzelhandelsgeschäfte, welche Silvesterfeuerwerk verkaufen, nicht anbieten. Wir erhalten zwar von den Einzelhandelsgeschäften regelmäßig Anzeigen nach § 14 Sprengstoffgesetz, jedoch werden diese Daten bei uns weder systematisch erfasst noch in digital auswertbarer Form verarbeitet.
Im Übrigen dürften wir Ihnen diese Daten auch aus Datenschutzgründen nicht überlassen, da die genannten Anzeigen immer persönliche Daten der verantwortlichen Personen enthalten und damit vom Datenschutzrecht besonders geschützt sind.
Sie können jedoch davon ausgehen, dass in München die meisten Filialen der großen Lebensmittel- und Drogeriediscounter (Aldi, Lidl, Kaufland, Rewe, Edeka, Netto, Penny, Rossmann, Müller u.a.) Silvesterfeuerwerk verkaufen werden, ebenso die großen Warenhäuser, Baumärkte oder Einkaufszentren. Auch an Tankstellen wird häufig Silvesterfeuerwerk angeboten.“
Mangels einer Liste mit den entsprechenden Adressen der Einzelhandelsgeschäften, welche Silvesterfeuerwerk verkaufen, können wir diese auch nicht anschreiben. Im Übrigen wäre eine solche Anschreibeaktion mit vertretbarem Aufwand nur möglich gewesen, wenn das KVR eine solche Liste in digitaler Form erhalten hätte, welche als Grundlage für Anschreiben mittels Serienbrieffunktion gedient hätte.
Information der Medien:
Hier wurde bei der Referatsleitung des KVR die Stelle für Öffentlichkeitsarbeit angefragt.
Demnach würden die exakten Geltungsbereiche und Regelungen rechtzeitig vor dem Jahreswechsel kommuniziert, sobald sie im Detail feststehen. Die Veröffentlichung erfolge auf dem üblichen Weg als Meldung in der Rathaus Umschau der Landeshauptstadt München und die daraus resultierende mediale Berichterstattung. Die Meldung werde zusätzlich über Facebook und Twitter auf den Kanälen der LHM verbreitet. In Absprache könne zusätzlich auch die Pressestelle des Polizeipräsidiums München die Regelungen, Geltungsbereiche und Verhaltenshinweise auf deren Kommunikationskanälen verbreiten.Selbiges gelte auch für das komplette Feuerwerksverbot in der Altstadt-Fußgängerzone gemäß LStVG.
Wie Sie dieser Stellungnahme entnehmen können, wird eine umfassende mediale Information und damit auch Berichterstattung zu dieser Thematik erfolgen.
Abstimmung von KVR und Polizei über das Vorgehen gegen illegale Böllerei unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage:
Hier wurden das Polizeipräsidium München und der Kommunale Außendienst (KAD) angefragt, deren Antworten wie folgt lauten:
Polizeipräsidium München:
„Das Polizeipräsidium München wird im Rahmen seiner Möglichkeiten versuchen, die Einhaltung der Allgemeinverfügung ‚Abbrennverbot von Pyrotechnik der Kategorie zwei mit ausschließlicher Knallwirkung innerhalb des Mittleren Ringes‘ zu gewährleisten.
Eine effektive Ahndung dieses Verbots ist angesichts des räumlichen Geltungsbereiches problematisch. Darüber hinaus ergeben sich in der Silvesternacht eine Vielzahl anderer polizeilicher Einsatzlagen und Schwerpunkte (u.a. Innenstadtbereich /Marienplatz), denen Priorität eingeräumt werden muss.
Im Vorfeld kann ein Hinweis auf die Allgemeinverfügung über die Kanäle der Pressestelle des PP München erfolgen.“
Kommunaler Außendienst:
„Der KAD ist in seinem Einsatzgebiet, welches derzeit auf den Bereich rund um den Hauptbahnhof und das südliche Bahnhofsviertel beschränkt ist, für die Überwachung und Einhaltung städtischer Verordnungen, Satzungen und Allgemeinverfügungen zuständig.
Entsprechend beachtet er auch im Rahmen seiner Möglichkeiten die Einhaltung der hier angesprochenen Allgemeinverfügung.
Der KAD steht hierbei im engen Austausch mit den Dienstkräften der Bundes- und Landespolizei.“
Wie Sie aus den beiden Stellungnahmen entnehmen können, werden sowohl die Polizei als auch der KAD im Rahmen ihrer/seiner Möglichkeiten und Prioritäten die Einhaltung dieser Allgemeinverfügung überwachen.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.