Bezuschussung von KiTa-Gebühren durch den Freistaat und Bayerisches Familiengeld – Welche Konsequenzen entstehen hier für Münchner Familien?
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Rathaus Umschau 72 / 2019, veröffentlicht am 12.04.2019
Bezuschussung von KiTa-Gebühren durch den Freistaat und Bayerisches Familiengeld – Welche Konsequenzen entstehen hier für Münchner Familien?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Anja Berger, Jutta Koller, Sabine Krieger, Oswald Utz und Dr. Florian Roth (Fraktion Die Grünen – rosa liste) vom 28.12.2018
Antwort Stadtschulrätin Beatrix Zurek:
Auf Ihre Anfrage vom 28.12.2018 nehme ich Bezug.
Sie haben Ihrer Anfrage folgenden Text vorausgeschickt:
„Die schwarz-orange Koalition auf Landesebene plant, die KiTa-Gebühren mit 100 Euro/Monat zu bezuschussen. Zunächst soll ein Zuschuss für die ersten beiden Kindergartenjahre erfolgen, ab dem Jahr 2020 dann auch eine Bezuschussung im Krippenbereich. Für Letzteren plant die Staatsregierung laut Koalitionsvertrag diese ‚zweckgebunden an Eltern‘ zu gewähren. Es ist bisher unklar, wie diese 100 Euro/Monat für die Familien gewertet werden. Zählen diese als Einkommen, welches u.a. bei allen möglichen Anträgen angegeben werden muss und auf ALG II Leistungen angerechnet wird? Die Pläne der neuen Koalition erzeugen hier vor allem Fragezeichen. Gleiches gilt für das neu eingeführte Bayerische Familiengeld. Aus Sicht der Bayerischen Staatsregierung ist dieses Geld nicht als Einkommen zu werten und soll daher nicht auf ALG II Leistungen angerechnet werden. Aus Sicht des BMAS ist dies jedoch – auch nach Vorlage eines Rechtsgutachtens nicht unbedingt der Fall. Sollte das Familiengeld auf ALG II Leistungen angerechnet werden, so stellt sich die Frage, ob dies auch bei der Berechnung der KiTa-Gebühren als Einkommen geschehen müsste.“
Zu den von Ihnen gestellten Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Ist die Bezuschussung von 100 Euro/Monat für die Kita-Gebühren als Einkommen zu werten?
Antwort des Referats für Bildung und Sport:
a) Kindergartenbereich
Die Zuschüsse von 100 Euro werden im Kindergartenbereich an den Träger ausbezahlt und fließen nicht der Familie zu. Wenn die Gebühr/der Kostenbeitrag unter 100 Euro beträgt, würde der überschießende Betrag nicht an die Familie ausbezahlt. Es handelt sich damit um kein Einkommen der Familie, sondern die Zahlung eines Dritten (Freistaat Bayern) auf den satzungs- oder vertragsgemäß geschuldeten Kostenbeitrag für den Besuch des Kindes.
b) Krippenbereich
Es ist nicht bekannt, wie der Freistaat Bayern bei den für die Zeit ab 2020 geplanten Zuschüssen für Krippenkinder vorgehen wird. Hier war/ist bisher eine direkte Zahlung an die Familien vorgesehen, die vielleicht sogar Überschüsse behalten könnten. Bei einer solchen Gestaltung könnte es u.U. zu einer Anrechnung von Einnahmen bei der Ermittlung der Einkünfte des Vorvorjahres kommen. Nach jetzigem Stand der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung würde sich dies im Rahmen der Gebührenstaffel jedoch erst zum Kindertageseinrichtungsjahr 2022/2023 auswirken.
Hinsichtlich der etwaigen Anrechnung des Krippenzuschusses bei einer Direktauszahlung an die Familien würde bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Gebühren/Kostenbeiträge nach aktuellem Einkommen (§ 90 SGB VII) entsprechend der Festlegung der hierfür zuständigen Wirtschaftlichen Jugendhilfe vorgegangen.
Antwort des Stadtjugendamts – Wirtschaftliche Jugendhilfe:
Soweit der Beitragszuschuss für Kinder unter drei Jahren wie derzeit beabsichtigt an die Eltern ausbezahlt wird, handelt es sich hierbei nicht um allgemeines Einkommen der Familie, sondern um eine Geldleistung, die für einen ausdrücklichen Zweck gewährt wird. Die Eltern haben den Beitragszuschuss von 100 Euro somit für die Kosten der Kindertagesbetreuung in voller Höhe einzusetzen.
Frage 2:
Wenn 1 bejaht wurde: Wird dieser Betrag dann auf ALG II Leistungen angerechnet und muss dieser Betrag dann auf allen Anträgen etc. bei welchen das aktuelle Einkommen verlangt wird, angegeben werden?
Antwort des Jobcenters München:
Der Zuschuss für die Kindertagesstätten-Gebühren stellt grundsätzlich Einkommen im Sinne des SGB II dar und ist auf jedem Antrag anzugeben. Inwieweit eine Anrechnung des Zuschusses auf die Arbeitslosengeld-II-Leistungen erfolgen muss, hängt von der gesetzlichen Grundlage und der darin enthaltenen oder nicht enthaltenen Zweckbestimmung des Zuschusses ab.
Antwort des Referats für Bildung und Sport:
Eine Anrechnung der Zuschüsse für den Kindergartenbesuch ist bei der Festsetzung der Gebühren nach der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung dagegen nicht notwendig. Die Zuschüsse mindern unmittelbar die festgesetzten Gebühren und die Eltern können auf Grund der direkten Auszahlung an den Träger auch nicht anderweitig über die hier gewährten Zuschüsse verfügen. Der Zuschuss ist absolut zweckgebunden.
Im Übrigen siehe die Antwort zu Frage 1, d.h. die Entscheidung über die Anrechnung des Krippenzuschusses hängt wesentlich von der zukünftigen Ausgestaltung der Zuschüsse durch den Freistaat Bayern ab.
Frage 3:
Wenn 1 bejaht wurde: Muss dieser Betrag dann bei der Berechnung der KiTa-Gebühren von allen Familien als Einkommen angegeben werden?
Antwort:
Eine Anrechnung der an den Träger ausgezahlten Zuschüsse für den Kindergartenbesuch ist nicht notwendig.
Im Übrigen siehe die Antwort zu Frage 1: Dies ist wesentlich vom weiteren Vorgehen des Freistaats Bayern abhängig.
Frage 4:
Wie ist die Haltung der Landeshauptstadt München hinsichtlich einer Bewertung des Bayerischen Familiengeldes als eine Art Einkommen?
Antwort des Referats für Bildung und Sport:
Inwieweit eine Anrechnung des Familiengeldes im Rahmen der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung erfolgen muss, hängt wesentlich von den im fraglichen Festsetzungszeitraum geltenden Regelungen ab.
Die Frage der Anrechnung des seit 2018 gewährten Bayerischen Familiengelds wird gemäß § 5 Abs. 1 der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung allerdings erst bei der Festsetzung der Gebühren im Jahr 2020/2021 relevant. Bis dahin können sich noch erhebliche Änderungen ergeben. Insbesondere scheidet eine Anrechnung von vornherein aus, soweit beim Bezug der Sozialleistungen, etwa beim ALG II im Jahr 2018, eine Anrechnung erfolgt ist und dieser Bescheid bis 2020/2021 nicht aufgehoben wird.
Bei der Frage der Anrechnung im Rahmen des § 90 SGB VIII, d.h. nach aktuellem Einkommen, wird gemäß den Vorgaben des Stadtjugendamts vorgegangen.
Antwort des Stadtjugendamts – Wirtschaftliche Jugendhilfe:
Nach dem derzeitigen Rechtsstand wäre das Familiengeld grundsätzlich als allgemeines Einkommen der Familie zu werten. Mit der geplanten gesetzlichen Änderung des Bayerischen Familiengeldgesetzes wird nach Auffassung des BMFS erreicht, dass das Familiengeld als zweckidentisches Einkommen (zur Gewährleistung einer förderlichen frühkindlichen Betreuung der Kinder) zu werten ist und damit sowohl im Bereich des SGB II und XII als SGB VIII anrechnungsfrei bleibt.
In Erwartung der Gesetzesänderung wird auch im Bereich der Wirtschaftlichen Jugendhilfe entsprechend der Regelungen für den Bereich des SGB II und XII das Familiengeld nicht mehr als Einkommen berücksichtigt.
Frage 5:
Wird das Bayerische Familiengeld derzeit vom Jobcenter als Einkommen gewertet und somit auf ALG II Leistungen angerechnet?
Antwort des Jobcenters München:
Am 5.2.2019 wurde im bayerischen Kabinett ein Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Familiengeldgesetzes (BayFamGG) beschlossen.
Nach dem Entwurf der Gesetzesbegründung ist klargestellt, dass der bayerische Gesetzgeber erwartet, dass das Familiengeld zur Gewährleistung der Betreuung der Kinder verwendet wird. Der Zeitpunkt des Inkrafttreten des Änderungsgesetzes ist nicht bekannt, soll aber rückwirkend erfolgen.
Nach Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist das Familiengeld nach Inkrafttreten des geänderten BayFamGG im Rahmen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) als zweckbestimmtes Einkommen (§ 11a Absatz 3 Satz 1 SGB II) anrechnungsfrei. Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des geänderten BayFamGG werden bei Neuanträgen oder Weiterbewilligungsanträgen die SGB-II-Leistungen ohne Anrechnung des Familiengeldes bewilligt.
Aktuell liegen noch keine Informationen oder Weisungen vor, wie mit dem bisher auf die SGB-II-Leistungen angerechneten Familiengeld nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum Familiengeld umzugehen ist.
Frage 6:
Muss das Bayerische Familiengeld derzeit zur Berechnung der KiTa-Gebühren von allen Familien als Einkommen angegeben werden?
Antwort:
Es müssen alle für die Gebührenfestsetzung jeweils relevanten Unterlagen vorgelegt werden.
Derzeit, d.h. in den Festsetzungszeiträumen 2018/2019 und 2019/2020, spielt das Familiengeld für die Regelberechnung nach der Städtischen Kindertageseinrichtungsgebührensatzung jedoch keine Rolle. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Kindertageseinrichtungsgebührensatzung sind die Einkünfte des vorletzten Kalenderjahrs, das vor dem Beginn des Tageseinrichtungsjahres liegt, für das die Gebühren festzusetzen sind, maßgeblich.
Bei der Frage der Anrechnung im Rahmen des § 90 Abs. 3 SGB VIII, d.h. der Übernahme der Kostenbeiträge nach aktuellem Einkommen, wird gemäß den Vorgaben des Stadtjugendamts vorgegangen.
Antwort des Stadtjugendamts – Wirtschaftliche Jugendhilfe:
Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
Frage 7:
Wenn 6 bejaht wurde: Was geschieht wenn Familien dies nicht tun?
Antwort:
Eine Ermäßigung setzt voraus, dass alle notwendigen Unterlagen vorgelegt werden.
Zur Frage, ob die Unterlagen zum Familiengeld derzeit notwendig sind, wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.