Das Sozialreferat weist die jüngsten Vorwürfe des Vereins Haus und Grund entschieden zurück. Der Haus- und Grundbesitzerverein vertritt Vermieterinteressen. Er veröffentlicht seit Jahren seine Ansicht, der Mietspiegel für München sei manipuliert und im Sinne des seiner Ansicht nach mieterfreundlichen Stadtrates der Landeshauptstadt verfasst.
Für die Erstellung von qualifizierten Mietspiegeln gibt es eine Reihe rechtlicher Vorgaben.
- § 558c BGB (Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete (...))
- § 558 Abs. 2 BGB (Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde (...) für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten 4 Jahren vereinbart oder (...) geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist)
- § 558d Abs. 1BGB (Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist)
All diese rechtlichen Vorgaben werden seitens des Sozialreferates bei der Erstellung des Mietspiegels selbstverständlich eingehalten und beachtet. Geförderte Wohnungen fließen in den Mietspiegel nicht mit ein.
Haus & Grund äußert zudem seit Jahren die Ansicht, der Mietspiegel für München weise regelmäßig zu geringe Mieten aus und sei deshalb zu mieterfreundlich.
Aus Sicht des Sozialreferats ist das Gegenteil der Fall.
Sozialreferentin Dorothee Schiwy: „Aus meiner Sicht ist das Ansinnen des Haus- und Grundbesitzervereins moralisch höchst fragwürdig. Seit Jahren stellt der Verein den Mietspiegel, der aufgrund fehlender Bestandsmieten eigentlich als ,Mieterhöhungsspiegel‘ zu bezeichnen ist, in Frage und behauptet, die dargestellten Mietpreise seien noch viel zu niedrig. Der Miet- spiegel ist und bleibt ein wichtiges Instrument, um die steigenden Mieten in München zu begrenzen, er wird nach Recht und Gesetz erstellt und die Daten werden nach anerkannten wissenschaftlichen Standards erhoben. Ungeachtet dessen ist eine Reform des Mietspiegels seitens des Bundesgesetzgebers dringend erforderlich. In Zukunft müssen auch die Bestandsmieten in die Berechnung einfließen dürfen, damit sich die Menschen in München das Leben in der Stadt noch leisten können.“
Da bei der Erstellung des Mietspiegels auf die ortsübliche Vergleichsmiete abzustellen ist (§ 558 c BGB), führt die Definition in § 558 Abs. 2 BGB zu dem Ergebnis, dass die ortsübliche Vergleichsmiete nicht aus den üblichen Entgelten für den gesamten vergleichbaren Wohnraum innerhalb einer Gemeinde ermittelt wird, sondern nur aus den Mieten von Wohnungen, die in den letzten vier Jahren eine Veränderung der Miethöhe erfahren haben. Das bedeutet in der Praxis, dass Bestandsmieten, die über einen längeren Zeitraum (zum Beispiel zehn Jahre) unverändert geblieben sind, nicht in den Mietspiegel einfließen dürfen. Nur eine Streichung des Vier-Jahres-Zeitraumes würde zu einem realistischen Abbild der ortsüblichen Vergleichsmiete führen. Diese Gesetzesänderung wurde bereits mehrfach seitens der Stadtspitze gegenüber der Bundesregierung gefordert. Um dem Gesetzgeber gegenüber zu verdeutlichen, wie weit die ortsübliche Miete im Sinne des geltenden Rechts von den tatsächlich bezahlten Mieten abweicht und wie dringend notwendig deshalb eine Reform der Definition der ortsüblichen Vergleichsmiete ist, hat der Stadtrat der Landeshauptstadt München am 10. April 2019 beschlossen, einen realen Mietspiegel erstellen zu lassen, der auch echte Bestandsmieten und Mieten aus gefördertem Wohnraum enthalten wird.