Aufhebung der Mundschutzpflicht in städtischen Museen – Antrag zur Vollversammlung am 17.6.2020
Antrag Stadtrats-Mitglieder Daniel Stanke, Markus Walbrunn und Iris Wassill (AfD) vom 8.6.2020
Antwort Kulturreferat:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
Sie beantragen, dass in den städtischen Museen ab sofort die „Mundschutzpflicht“ aufgehoben werden soll.
Gem. § 4 Nr. 9 b der GeschO entscheidet der Stadtrat über Angelegenheiten, welche die kulturelle Entwicklung der Stadt entscheidend berührt. Ein solcher Sachverhalt liegt bei der Verpflichtung der Museumsbesucherinnen und -besucher, eine Mund-Nasenbedeckung innerhalb des Museumsgebäudes zu tragen, nicht vor.
Der Inhalt Ihres Antrages betrifft damit eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 8.6.2020 teile ich Ihnen Folgendes mit:
Zur Wiederöffnung der pandemiebedingt vom 14.3.2020 bis 12.5.2020 geschlossenen städtischen Museen mussten diese gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) im Vorfeld ein Schutz- und Hygienekonzept erarbeiten. Eine entsprechende Verpflichtung besteht nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 der derzeit geltenden Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung weiterhin (Stand: 10.6.2020).
Das von den städtischen Museen darauf hin erarbeitete und mit dem Referat für Gesundheit und Umwelt abgestimmte Schutz- und Hygienekonzept sieht unter anderem eine Verpflichtung der Museumsbesucherinnen und -besucher vor, eine geeignete Mund-Nasenbedeckung innerhalb von geschlossenen Räumen des Museums zu tragen.Hintergrund ist, dass trotz des im Zuge des Schutz- und Hygienekonzepts erarbeiteten Besucherleitsystems, aufgrund der vielfach kleinteiligen Architektur der städtischen Museen der vom Robert Koch Institut empfohlene Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen einzelnen Personen nicht in jedem Fall eingehalten werden kann. Das RKI empfiehlt, ebenso wie zwischenzeitlich auch die WHO, in diesem Fall das Tragen einer entsprechenden Mund-Nasen-Bedeckung.
Solange diese Empfehlung seitens des RKI besteht, wird die Verpflichtung der Museumsbesucherinnen und -besucher, in geschlossenen Räumen des Museums eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, weiter aufrechterhalten.
Ich bitte Sie, von den vorstehenden Ausführungen Kenntnis zu nehmen, und hoffe, dass Ihr Antrag zufriedenstellend beantwortet ist und als erledigt gelten darf.