Firmenparkplätze – Wer kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Johann Altmann, Dr. Josef Assal, Eva Caim, Richard Progl, Mario Schmidbauer und Andre Wächter (Fraktion Bayernpartei)vom 17.4.2020
Antwort Stadtbaurätin Professorin Elisabeth Merk:
Mit Schreiben vom 17.4.2020 haben Sie gemäß § 68 GeschO folgende Anfrage an Herrn Oberbürgermeister gestellt, die vom Referat für Stadtplanung und Bauordnung wie folgt beantwortet wird.
In Ihrer Anfrage führen Sie Folgendes aus:
Auch größere Firmen und Gewerbebetriebe müssten analog der Stellplatzsatzung für Wohnbausiedlungen üblicherweise eine gewisse Anzahl an Stellplätzen auf dem Firmengelände errichten. Diese Firmenparkplätze würden jedoch häufig als Lagerplätze für Material und Geräte zweckentfremdet und damit für die firmeneigenen Fahrzeuge angrenzender öffentlicher Straßengrund genutzt. Dies führe zu erheblichen Beeinträchtigungen der Anwohnerschaft.
Frage 1:
Welche Vorschriften zur Schaffung von Stellplätzen auf Firmengelände gibt es?
Antwort:
Die Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen ergibt sich aus Art. 47 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in Verbindung mit der Satzung der Landeshauptstadt München über die Ermittlung und den Nachweis von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung – StPlS). Eine unterschiedliche Rechtslage für den Nachweis der notwendigen Stellplätze für Nichtwohnnutzungen (Firmenparkplätze) und Wohnnutzung gibt es nicht. Die sich daraus ergebenden notwendigen Stellplätze müssen entsprechend der Baugenehmigung nachgewiesen und dauerhaft für diesen Zweck vorgehalten werden.
Frage 2:
Wer ist für die Einhaltung dieser Vorschriften zuständig?
Antwort:
Zuständig für die Erfüllung der Stellplatzforderungen aus Baugenehmigungen sind die Bauherrinnen und Bauherren, nachfolgend dann auch die jeweiligen Firmen.
Frage 3:
Wie und durch wen werden Kontrollen und ggf. Sanktionen durchgeführt?
Antwort:
Die Lokalbaukommission (LBK) im Referat für Stadtplanung und Bauordnung überwacht gemäß Art. 77 der BayBO als Untere Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der Bauherrinnen und Bauherren. Für Firmenparkplätze gilt nichts anderes als für jeden sonstigen notwendigen Stellplatz, der zweckentfremdet wird. Die LBK kontrolliert allerdings nicht flächendeckend oder systematisch die Ausübung der Nutzung von Firmenparkplätzen, sondern primär anlassbezogen.
Beschwerden wegen verstärktem Parken im öffentlichen Raum kommen unserer Kenntnis nach auch in solchen Fällen vor, bei denen z.B. die notwendigen Stellplätze gemäß Baugenehmigung nachgewiesen und genutzt werden, die Anwohnerinnen und Anwohner jedoch die Meinung haben, dass dies nicht ausreichend sei. In solchen Fällen ist ein Einschreiten dann nicht möglich.
Wird der LBK bekannt, dass notwendige Stellplätze tatsächlich zweckfremd genutzt werden, wird im Regelfall dagegen eingeschritten. Der LBK ist jedoch durchaus bewusst, dass es gelegentlich zu vorübergehenden Lagerungen, also eigentlich zweckfremden Nutzungen auf Firmenparkplätzen kommen kann. Oft treffen hier auch die unterschiedlichen Anforderungen in einem Ballungsraum aufeinander und die Nutzerinnen und Nutzer haben meist eine nachvollziehbare Erklärung parat.
Dabei ist dann ein Vollzug der Vorschriften mit Augenmaß gefragt.
Sollte Ihrer Anfrage ein konkreter Einzelfall zu Grunde liegen, bitten wir um Benennung, um diesen prüfen und der Sache nachgehen zu können.