Pasinger Blutbuche retten
Antrag Stadtrats-Mitglieder Sonja Haider, Tobias Ruff und Johann Sauerer (ÖDP) vom 4.2.2020
Antwort Stadtbaurätin Professorin Elisabeth Merk:
Mit obigem Antrag soll der Stadtrat beschließen, dass die Stadtverwaltung beauftragt wird, die Fällgenehmigung der 300 Jahre alten Buche in der Pfeivestlstraße 2 erneut zu überprüfen und alle rechtlichen Mittel auszuschöpfen, um diesen wertvollen Baum zu erhalten. Zusammen mit dem Bauherrn sind Alternativen zur Baumfällung zu erarbeiten.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 7 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt, da es sich bei der Beurteilung des beantragten Neubaus und der damit verbundenen Fällung der Buche um baurechtliche Fragen handelt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung teilt Ihnen daher zu Ihrem Antrag vom 4.2.2020 Folgendes mit:
Der Baum befand sich im Privateigentum auf einem Grundstück mit bestehendem Baurecht. Das geplante Bauvorhaben ist nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 BauGB zulässig. Das Vorhaben fügt sich in den durch die nähere Umgebung gezogenen Rahmen ein. In der näheren Umgebung sind zahlreiche Bauvorhaben, die den Maßstab für die Bebauung vorgeben. In einem solchen Fall besteht Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung und damit auch Anspruch auf die Fällerlaubnis.
In diesem Zusammenhang wurde seitens der Unteren Naturschutzbe-
hörde auch überprüft, ob die Rotbuche die Voraussetzungen für ein Naturdenkmal erfüllt. Im Ergebnis musste dies jedoch verneint werden, ebenso wie die Annahme, dass auf dem Grundstück mit dem Vorkommen streng geschützter Fledermäuse zu rechnen sei.
Auch das Referat für Stadtplanung und Bauordnung bedauert die Fällung eines so großen und wertvollen Baumes. Es achtet auch generell bei Bauvorhaben auf die naturschutzrechtlichen Belange, insbesondere auf besonders schützenswerte Bäume und versucht, im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten entsprechend auf die Bauherren einzuwirken.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten.