Situation pflegender Angehöriger verbessern – Ausnahmegenehmigung zum Parken im Stadtgebiet für pflegende Angehörige
Antrag Stadträtin Alexandra Gaßmann (CSU-Fraktion)
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt des Antrags betrifft die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen und damit eine laufende Angelegenheit auf der Grundlage des übertragenen Wirkungskreises, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt.
Der Antrag zielt darauf ab, die Situation pflegender Angehöriger zu verbessern. Zur Betreuung und Pflege eines Familienangehörigen sollen Park- erleichterungen im Umkreis der Wohnanschrift der zu pflegenden Person erteilt werden.
Hierzu teile ich Ihnen Folgendes mit:
Die in der Antragsbegründung vorgetragenen Gesichtspunkte sind vollkommen nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund erteilt das Kreisverwaltungsreferat bereits seit annähernd 10 Jahren jährlich mehr als 100 Ausnahmegenehmigungen an pflegende Angehörige, wenn die zu pflegende Person in einem Stadtgebiet mit hohem Parkdruck wohnt und die Notwendigkeit der Betreuung und Pflege durch ein fachärztliches Attest nachgewiesen wurde. Auch die hierzu in Rechnung gestellte Verwaltungsgebühr unterscheidet sich nicht von der Gebühr der Ausnahmegenehmigung für im sozialen Dienst Tätige.
Ich bitte von den Ausführungen Kenntnis zu nehmen, und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit erledigt ist.