Feiern im Rathaus und in der Residenz
Antrag Stadtrats-Mitglieder Daniel Stanke, Markus Walbrunn und Iris Wassill (AfD) vom 14.7.2020
Antwort Kommunalreferentin Kristina Frank:
Mit Ihrem Antrag fordern Sie die Landeshauptstadt München auf, dass, solange der Betrieb von Bars und Kneipen wegen der Corona-Epidemie verboten oder stark eingeschränkt ist, im Rathaus die Höfe mit Erdgeschoss inklusive der dort vorhandenen Toilettenanlagen für Feiernde bis 2 Uhr nachts geöffnet bleiben. Für eine entsprechende Regelung hinsichtlich der Höfe der Residenz möge sich der Oberbürgermeister bei der Landesregierung einsetzen.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Ihrem Antrag kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
Der Innenhof des Rathauses ist größtenteils für eine Nutzung durch die Freiflächen der im Ratskeller befindlichen Gaststätte und im verbleibenden Bereich für die Gewährleistung von Zufahrts- und Abstellmöglichkeiten des Rathauses rund um die Uhr vorzuhalten. Zudem bestehen für die Läden im Erdgeschoss vertragliche Verpflichtungen, die einer Zurverfügungstellung für Feiernde widersprechen. Die Infrastruktur für Zusammenkünfte ist nicht vorhanden. Aus Sicherheitsgründen kann eine Öffnung in dem beantragten Umfang deshalb nicht realisiert werden.
Die Höfe der Residenz fallen in den Zuständigkeitsbereich des Freistaates Bayern. Bitte richten Sie Ihre Anfrage direkt an die entsprechenden Bereiche.
Dieses Antwortschreiben ist mit dem Direktorium abgestimmt.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.