Schulbussituation in München
Anfrage Stadtrat Sebastian Schall (CSU-Fraktion) vom 28.5.2020
Antwort Stadtschulrätin Beatrix Zurek:
auf Ihre Anfrage vom 28.5.2020 nehme ich Bezug.
Sie haben Ihrer Anfrage folgenden Text vorausgeschickt:
„In München werden normalerweise die Schüler die ein Anrecht auf einen Schulbus haben mit örtlichen mittelständischen Busunternehmen von zu Hause in die Schule befördert. Seit geraumer Zeit wird die Beförderung nur noch mit Taxis durchgeführt.“
Um Ihre Fragen vollumfänglich beantworten zu können, möchte ich folgende gesetzliche Rahmenbedingungen vorausschicken.
Das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (SchKfrG) sowie die Verordnung über die Schülerbeförderung (SchBefV) regeln einen möglichen Beförderungsanspruch zum Besuch einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule.
Die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg ist bei öffentlichen Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen Aufgabe der Träger des Schulaufwands (§ 1 Abs. 2 SchBefV). Für die sogenannten Pflichtschulen – das sind u.a. die Grund- und Mittelschulen – begründet Art. 42 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) die Sprengelpflicht. Die Schulpflicht ist an der Schule zu erfüllen, in deren Schulsprengel die Schülerinnen und Schüler ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Nach § 2 Abs. 1 SchBefV besteht nur zum Besuch des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts an der nächstgelegenen Schule eine sogenannte Beförderungspflicht. Eine Beförderung wird dann notwendig, wenn der fußläufig zurückzulegende Schulweg zu dem Ort, an dem regelmäßig Unterricht stattfindet, für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 mehr als zwei Kilometer in einfacher Richtung beträgt, für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 mehr als drei Kilometer in einfacher Richtung beträgt und die Zurücklegung des Schulweges auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist oder eine dauernde Behinderung der Schülerinnen und Schüler eine Beförderung erfordert.Bei besonders gefährlichen oder besonders beschwerlichen Schulwegen kann auch bei kürzeren Wegstrecken in widerruflicher Weise die Notwendigkeit der Beförderung anerkannt werden (Art. 2 Abs. 1 SchKfrG).
Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass Schulwege mit einer geringeren Entfernung von Schülerinnen und Schüler zu Fuß zurückgelegt werden können.
Die Aufgabenträger erfüllen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 SchBefV ihre Beförderungspflicht vorrangig mit Hilfe des öffentlichen Personenverkehrs (ÖPNV). Andere Verkehrsmittel, z.B. Schulbusse im freigestellten Schülerverkehr sind nur einzusetzen, soweit dies notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SchBefV).
In regelmäßigen Abständen wird stichprobenartig die Entscheidung über den Einsatz eines Schulbusses im freigestellten Schülerverkehr gemäß der gesetzlichen Vorgaben und den Haushaltsgrundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit überprüft.
Der Einsatz von Taxis anstatt eines Schulbusses im freigestellten Schülerverkehr erfolgt nur in Einzelfällen und aus besonderen Gründen. Dies ist dann gegeben, wenn triftige Gründe, z.B. veränderte Schülerzahlen, bekannt werden, die einen Einsatz eines Schulbusses im freigestellten Schülerverkehr als nicht mehr zweckmäßig erachten lassen.
Zu den von Ihnen gestellten Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Seit wann wird dies so gemacht?
Antwort:
Im Schuljahr 2019/2020 wurde im Rahmen der gesetzlichen Schülerbeförderung keine Schulbuslinie im freigestellten Schülerverkehr durch den Einsatz von Taxis ersetzt.
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus teilte mit Schreiben vom 13. März 2020 mit, dass ab dem 16. März 2020 kein regulärer Pflicht- und Wahlpflichtunterricht an den Schulen stattfindet. Ab diesem Zeitpunkt wurde die gesamte Schülerbeförderung durch Schulbusse im freigestellten Schülerverkehr eingestellt.
Frage 2:
Warum wird dies so gemacht?
Antwort:
Im Rahmen der Notfallbetreuung fand an verschiedenen Schulen, wenn auch eingeschränkt, Unterricht statt. Die dazu notwendigen Beförderungsfahrten einzelner Schülerinnen und Schüler wurden aus organisatorischen Gründen unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch den Einsatz von Taxis durchgeführt.
Mit einem Taxi ist die Sicherstellung der Schülerbeförderung grundsätzlich schnell und flexibel möglich. Gerade bei einer geringen Anzahl zu befördernder Schülerinnen und Schüler ist der Einsatz eines Taxis in der Regel wirtschaftlicher und sparsamer als der Einsatz eines Schulbusses. Der freigestellte Schülerverkehr mit Schulbussen sowie die Beförderung mit Taxis stehen nicht in Konkurrenz, sondern ergänzen sich je nach Beförderungssituation.
Frage 3:
Welcher Unterschied besteht zu dem öffentlichen Personennahverkehr, in dem auch Busse eingesetzt werden?
Antwort:
Grundsätzlich dürfen und können alle Schulkinder mit dem ÖPNV zur Schule befördert werden. Ist jedoch, z.B. ein- oder mehrmaliges Umsteigen oder ein Wechsel des Verkehrsmittels zum Erreichen der Schule auf dem Schulweg notwendig, so wird dann in der Regel ein Schulbus im freigestellten Schülerverkehr oder in Einzelfällen ein Taxi als Beförderungsmittel für Schulkinder der Jahrgangsstufe 1 und 2 eingesetzt.
Frage 4:
Ab wann kann der Betrieb mit Bussen wieder aufgenommen werden?
Antwort:
Erfreulicherweise konnte der Schulbetrieb ab dem 15. Juni 2020 schrittweise wieder aufgenommen werden und die Busunternehmer wurden
von der Münchner Verkehrsgesellschaft beauftragt, Münchner Schülerinnen und Schüler zu befördern. Ab dem Schuljahr 2020/2021 wird nach derzeitigem Kenntnisstand der Schulbetrieb wieder im regulären Umfang stattfinden.
Frage 5:
Werden den Busunternehmen Entschädigungen bezahlt?
Antwort:
Die juristische Prüfung der Verträge zu den Fahrten im freigestellten Schülerverkehr hat ergeben, dass für die ausgefallenen Leistungen im Zuge der Schulschließungen aufgrund der Corona-Pandemie keine Vergütung geschuldet ist. Die mit den Busunternehmen geschlossenen Verträge enthalten eine ausdrückliche Risikotragungsregel für den Fall höherer Gewalt. Somit ist auch keine anteilige Zahlung für die nicht erbrachte Leistung durch das Referat für Bildung und Sport möglich.